Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Wenn drei Abmahnungen nur als „dieselbe Angelegenheit“ abgerechnet werden könnenveröffentlicht am 7. Januar 2010
LG Berlin, Urteil vom 17.11.2009, Az. 27 S 9/09
§§ 823, 249 BGB; 185 ff. StGB, 22 f. KUG, § 15 Abs. 2 S. 1 RVGDas LG Berlin hat entschieden, dass es sich für den Rechtsanwalt gebührentechnisch unter Umständen nur um eine Angelegenheit handeln kann, auch wenn die Unterlassungsansprüche dreier Betroffener verfolgt werden. Im streitigen Fall löste ein Zeitungsartikel Ansprüche der drei in dem Artikel genannten Betroffenen aus. Diese machten über einen Rechtsanwalt ihre Ansprüche geltend. Die vertretende Kanzlei hatte diese als getrennte Angelegenheiten behandelt und dementsprechend abgerechnet. Das Gericht führte jedoch aus, dass in diesem speziellen Fall eine einheitliche Bearbeitung habe erfolgen können, da sowohl die Prüfung der Angelegenheiten als auch die Rechtsgrundlage der Ansprüche gleichläufig waren. Auch habe es sich um dieselbe Beklagte, gehandelt und es seien wortgleiche Schreiben verfasst worden. Dass sich die Verfahren im Anschluss unterschiedlich entwickelt hätten, sei unbeachtlich, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob ein einheitliches Prüfungsvorgehen möglich war, die Mandatserteilung gewesen sei.
- Zur anwaltlichen Warnung vor der so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“veröffentlicht am 27. Dezember 2009
Kaum hat sich der oder die des illegalen Filesharings Bezichtigte von der Kostenforderung erholt, stößt er oder sie im Internet auf anwaltliche Hinweise und Angebote, die Heil versprechen, aber nicht immer bedeuten, gar schlimmeres Übel nach sich ziehen können (Link: Abmahnschutzpaket). Ein bekannter, mit Zweigstellen bundesweit agierender Kollege warnt nun vor der „unüberlegten Abgabe“ einer so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“. Zitat: „Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein „Königsweg“, um billig aus einer Abmahnung „heraus zu kommen“. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch die unüberlegte so genannte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.“ Der Kollege hat einerseits Recht. Unüberlegt gehandelt werden sollte nie. Im Internet kursierende Unterlassungserklärungen sollten jedenfalls, soweit ein fachkundiger Rechtsanwalt als Autor nicht feststeht, mit besonderer Vorsicht genossen werden. Bei mindestens einem Kollegen ist uns aber andererseits bekannt, dass er seinen Mandanten unter Hinweis auf horrende Vertragsstrafen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abrät, um sodann, für ein Honorar, welches die mit der Filesharing-Abmahnung verbundene Kostenforderung erheblich übersteigt, eine so genannte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen zu können. (mehr …)
- KG Berlin: Preisaufschläge für bestimmte Zahlungsformen sind unzulässigveröffentlicht am 24. Dezember 2009
KG Berlin, Urteil vom 30.04.2009, Az. 23 U 243/08
§§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das KG Berlin hat es einer Fluggesellschaft untersagt, für Kredit- oder Zahlkarten besondere Gebühren („Kreditkartengebu?hr pro Fluggast und einfacher Flug: 4,00 EUR/ Zahlkartengebu?hren pro Fluggast und einfacher Flug: 1,50 EUR“) zu erheben. Entsprechende AGB-Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar seien und die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise benachteiligten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfu?llen habe, ohne dafu?r ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. (mehr …) - Filesharing: Sind die Abmahnungen im Namen der Firma DigiProtect rechtsmissbräuchlich? / Die Mär vom Erfolgshonorarveröffentlicht am 18. November 2009
Das sieht jetzt nicht ganz so gut aus, sollte es sich nicht um einen gut aufgemachten Internet-Hoax handeln. Aus einem Fax, das dem Anschein nach von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner stammt, von dem Kollegen Udo Kornmeier selbst unterschrieben ist und an die britische Kanzlei Davenport Lyons gerichtet ist, geht hervor, dass die Firma DigiProtect bei den in ihrem Namen ausgelösten Abmahnwellen im Filesharing-Bereich keinerlei Risiko hinsichtlich der Abmahnkosten trägt („The whole project is a ’no cost‘-project for the original right holders“). Die von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien sollen vielmehr auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten, indem sie von den „Erlösen“ aus einer Abmahnung (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) 37,5 % erhalten und hieraus ihren eigenen Aufwand für die Abmahnung (dies wären z.B. Personal- und Bürokosten) zu bestreiten haben. Was wir davon halten? Wir haben uns mit der Frage einmal näher befasst: (mehr …)
- OLG Hamburg: Abmahnkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Abmahner seinen Rechtsanwalt noch nicht bezahlt hatveröffentlicht am 18. November 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
§§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUGDas OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Zu den gängigsten Argumenten der Verteidigung im Falle einer Filesharing-Abmahnung (Teil 2) / 3 Tage wach?veröffentlicht am 31. Juli 2009
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2009, Az. 29 C 1957/08-86
§§ 19a, 97, 97a UrhG, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGBDas AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 mit einigen weiteren, höchst gängigen Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt. Auf ein anderes Urteil des AG Frankfurt a.M. mit gleichem Kontext aus dem Jahr 2008 wurde bereits hingewiesen (Link: AG Frankfurt): Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Klägerin besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Richtigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens zur Zuordnung der IP-Adresse sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. (mehr …)
- OLG Hamm: Zum Streitwert und zur Geschäftsgebühr eines sog. Abschlussschreibensveröffentlicht am 22. Juli 2009
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 39/09
§ 12 UWGDas OLG Hamm hat in dieser Entscheidung zur Höhe der Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben und dem insoweit anzusetzenden Streitwert ausgeführt. Die Beklagte hatte an Kunden der Klägerin ein Schreiben gerichtet und der Klägerin unter Berufung auf ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht ihr Vertriebsrecht in Bezug auf sog. Stufenlagerungswürfel und Venenkissen streitig gemacht. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin im Verfügungsverfahren (LG Bielefeld 17 O 127/08) und im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung diverser hierin enthaltener Behauptungen u.a. in Anspruch. (mehr …)
- Der Rechtsanwalt als kostenlose Bahnhofsmission?veröffentlicht am 15. Juli 2009
Die Irritationen mancher Mandanten, für Dienstleistungen wie rechtliche Beratung bezahlen zu müssen, sind bei der Rechtsanwaltschaft ebenso angekommen wie das anschließende Wehklagen der gleichen Mandanten, dass die Billigberatung tatsächlich zu einer Verschlechterung der Lage geführt habe. Angesichts der immer wieder auftretenden Versuche der Kunden, mit aberwitzigen Argumentationen eigene Honorarvorstellungen durchzusetzen, haben offensichtlich auch Webdesigner Kopfschmerzen, wie dieses YouTube-Video („Webdesign Kunden Im Alltäglichen Leben“) zeigt. Nett gemacht. (JavaScript-Link: YouTube).
- AG Charlottenburg: Dem massenhaft abmahnenden Anwalt gebührt die denkbar niedrigste Geschäftsgebührveröffentlicht am 24. Juni 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08
§§ 19a, 31, 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein massenhaft (Verstöße gegen Urheberrechte an Kartenmaterial) abmahnender Rechtsanwalt auf Grund seiner stereotypen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr hat. (mehr …)
- LG Hamburg: Teurer Markenrechtsverstoß bei eBay durch CD-Verkaufveröffentlicht am 14. Juni 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
§ 14 MarkenGDas LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt – über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine „Greatest Hits“ CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.