IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat die Verantwortlichkeit von sog. Hostproviders für rechtswidrige Blogeinträge neu definiert. Es ging in diesem Fall darum, dass die Beklagte „mit Sitz in Kalifornien“ technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung stellte. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungierte die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandete. Da der Kläger des Dritten allerdings nicht ohne Weiteres habhaft wurde, trat er an den Hostprovider heran. Dieser ist auch, nach Auffassung des BGH, unter bestimmten Umständen für die Entfernung des Eintrags verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (aus der Pressemitteilung 169/11 des BGH vom 25.10.2011): (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10
    § 19a UrhG

    Der BGH hat (erneut) entschieden, dass die Suchmaschine Google nicht für urheberrechtlich geschützte Werke, die in Vorschaubildern dargestellt werden, haftet. Dies wurde bereits in einem letztjährigen Urteil so entschieden. Bei den so genannten Thumbnails sei von einer wirksamen Einwilligung des Einstellers des geschützten Werkes auszugehen, wenn dieser keine ausdrücklichen Schutzvorkehrungen gegen die Anzeige in Suchmaschinen getroffen habe. Dies gelte auch für ohne Zustimmung des Urhebers eingestellte Werke. Der Urheber wird damit zur Durchsetzung seiner Ansprüche an denjenigen verwiesen, der die Werke ohne Zustimmung eingestellt hat. Zur Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH vom 19.10.2011:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammADRF, Entscheidung vom 11.10.2011, Claim Number: FA1108001403690

    Das National Arbitration Forum (hier) hat auf Grundlage der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine Beschwerde der Google Inc. gegen den Eigentümer der Domainnamen goggle.com, goggle.org und goggle.net zurückgewiesen, mit welcher Google die Übertragung der vorgenannten Vertipperdomains beantragt hatte. Der Inhaber der Domains hatte argumentiert, es handele sich um eigenständige Begriffe, womit eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. September 2011

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, hat per Pressemitteilung vom 15.09.2011 verkündet, dass „ab sofort ein beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics möglich“ sei (hier). Seit Ende 2009 habe der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Auftrag des Düsseldorfer Kreises (hier) und Google Gespräche über die erforderlichen Änderungen zum gesetzeskonformen Einsatz von Google Analytics geführt. Als Hintergrund wird ein entsprechender „Beschluss der Aufsichtsbehörden der Länder zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten“ genannt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11
    Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG; 683, 670 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches für seine Kunden Domains „parkt“ und darüber Werbeeinnahmen generiert, für Markenverletzungen haftet, wenn es darüber Kenntnis erhalten hat. Vorliegend war das Unternehmen per E-Mail über eine Markenrechtsverletzung informiert worden. Die Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft der Klägerin an. Darauf habe die Beklagte allerdings nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt. Es sei leicht nachvollziehbar, wer Inhaber einer Marke ist und diese Rechercheleistung sei der Beklagten nach Meldung der Verletzung auch zumutbar gewesen. Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, sei die nachfolgende Abmahnung erforderlich gewesen und die Beklagte habe die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07
    §
    14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b, 4 Nr. 10; 5 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Such-Schlüsselwörter im Google AdWords-Programm keine Markenverletzung darstellt, wenn die bei Eingabe des Schlüsselworts präsentierten Anzeigen als solche von den Suchergebnissen räumlich klar abgegrenzt und als solche bezeichnet sind, der Markenname in der Anzeige selbst nicht auftaucht und im Übrigen der in der Anzeige angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist als die des Markeninhabers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1; 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für Suchergebnisse (sog. snippets) haftet, wenn in diesen ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergegeben werden. Als Grund für diese „Freistellung“ Googles gab der Senat an, dass für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich sei, dass bei einer Suchmaschine funktionsbedingt fremde Inhalte zusammengetragen würden, wobei sich die Tätigkeit in der Suche erschöpfe, so dass sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse regelmäßig nicht zu eigen mache wie etwa ein Presseorgan. Überdies stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beanstandeten Suchergebnisse lediglich eine Meinungsäußerung enthalten hätten („XYZ vertreibt Schrottimmobilien“), von der sich der Suchmaschinenbetreiber ausreichend distanziert habe. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ausführlicher zu diesem Urteil ist der Kollege RA Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Verlags, der auf dieses Urteil hinwies (hier).

  • veröffentlicht am 14. Juni 2011

    LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat in dem vorliegenden Fall zu der Frage ausgeführt, wann Google für die Inhalte fremder Blogs auf seiner Plattform blogspot.com/blogger.com haftet. Streitgegenständlich war ein Bild, welches unrechtmäßig in einem Blog hochgeladen worden war, den Google selbst nicht betrieb. Die Kammer führte ausführlich zur Haftung von Plattform-Anbietern aus und unterstrich die besondere Rolle von Google bei blogspot.com / blogger.com im Sinne einer Störerhaftung, da die eigentlichen Blog-Betreiber anonym blieben. Im vorliegenden Fall bejahte das LG Köln auch eine Haftung, allerdings nur deshalb, weil Google erst drei Wochen nach einer ursprünglichen Beschwerde die fragliche Löschung vorgenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    Revolutionäre rechtliche Entwicklungen bahnen sich in in der taiwanesischen Hauptstadt Taipeh an. Nach einem Bericht der Taipeh Times sollen Apple und Google  von der lokalen Regierung aufgefordert worden sein, „Verbrauchern künftig sieben Tage lang kostenlos den Test von Apps aus ihren App Stores zu ermöglichen“ (Golem). Damit haften vorgenannte Store-Betreiber für mangelhafte Software, und zwar auch solche, die von Dritten in den App-Store eingestellt wurde, was bislang kategorisch ausgeschlossen wird. Was wir davon halten? Die „Revolution“ besteht darin, dass man ein Gewährleistungsrecht (mit verkürzter Gewährleistungsfrist) für mangelhafte Software anbietet. In Deutschland ergibt sich diese Rechtslage seit über 20 Jahren aus dem Gesetz (heute: § 437 BGB; zur Gewährleistungsfrist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass dieses Gewährleistungsrecht in Deutschland „kostenlos“ ist, ergibt sich u.a. aus § 439 Abs. 2 BGB. Und zwar ungeachtet etwaig entgegenstehender Apple- oder Google-AGB. Etwas anders ist es um das Widerrufsrecht bestellt (vgl. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).

  • veröffentlicht am 31. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.04.2011, Az. 6 W 30/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bemessung eines Streitwerts ein erhöhter Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, wenn eine Anwaltskanzlei die Marke einer Bank innerhalb der anwaltlichen AdWords-Werbung und als Bestandteil einer Domain benutzt, um geschädigte Anleger der Bank als Mandanten zu werben. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

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