IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2010, Az. 6 U 171/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benutzung einer fremden Marke als Keyword in einer Adword-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung kein Produkt bzw. keine Dienstleistung des Markeninhabers angeboten werden. Anderenfalls werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Reihe weiterer Entscheidungen, die je nach Einzelfall stark variieren, vgl. LG Braunschweig, KG Berlin, OLG Braunschweig, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94

    Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2011

    Schweizer BVGer, Urteil vom 30.03.2011, Az. A-7040/2009 – nicht rechtskräftig

    Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat einer Klage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen Google Inc. und Google Switzerland GmbH betreffend den Online-Dienst Google Street View teilweise stattgegeben. Laut der Pressemitteilung des Gerichts haben „die Beklagten dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten. Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme des Ereignisbildes bzw. das wirtschaftliche Interesse der Beklagten dasjenige am Recht auf das eigene Bild in keinem Fall zu überwiegen vermag, da eine weitergehende bis absolute Unkenntlichmachung der Bilder möglich und verhältnismässig ist.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass das beim Schweizer Bundesgericht angefochten werden kann und angesichts der grundsätzlichen Bedeutung auch wohl angefochten wird. Vgl. zu der abweichenden Entscheidung des KG Berlin (hier).

  • veröffentlicht am 27. März 2011

    Die Einflussmöglichkeiten der Google Inc. gegen die in P2P-Netzwerken grassierenden Urheberrechtsverstöße via illegalem Filesharing sind beschränkt. Gleichwohl hat Google einige Maßnahmen für die eigene Suchmaschine mit Symbolcharakter getroffen, wie Golem berichtete: So werden Namen von Tauschbörsen nicht mehr im Wege des Autocomplete vorgegeben, Google-Seiten mit widerrechtlich veröffentlichten Inhalten innerhalb eines Tages entfernt und Inhalte mit urheberrechtswidrigem Inhalt nicht mehr verlinkt.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte macht hinsichtlich Google Analytics und anderen Statistik-Tools Ernst: Der Forenbetreiber Matthias Reincke erhielt u.a. folgende Aufforderung: „Die Übermittlung von personenbezogenen Daten [Red.: hierzu gehören nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten auch IP-Adressen] über die Dienste Google AdSense der Google Inc., Amazon Einzeltitellinks der Amazon EU S.a.r.l. sowie an IVWbox und SZM-System der INFOnline GmbH ist sofort einzustellen und die Anwendung aus dem Quelltext der Foren abnehmen-aktuell.de und hunde-aktuell.de zu entfernen.“ Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen nicht binnen 14 Tagen erfolgt sein, seien die genannten Foren „abzuschalten und alle zugehörigen personenbezogenen Daten auf dem Webserver zu löschen„. Die Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten, das IP-Adressen personenbezogen seien, teilen nicht alle Gerichte, so u.a. nicht das OLG Hamburg, ebensowenig das AG München (letzteres mit umfangreichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung und Rechtslehre). Für den Landesdatenschutzbeauftragten streitet dagegen im Ergebnis das LG Berlin.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.09.2010, Az. 97 O 55/10
    §§ 14; 15; 19 MarkenG, §§ 9; 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Markennamens eines Konkurrenten im Rahmen der Google AdWords-Werbung auzuschließen ist, wenn die Werbung mit „Anzeige“ überschrieben ist. Hierdurch würde die Marke gerade nicht unter Verletzung ihrer Herkunftsfunktion genutzt. Zitat: „Eine klare Kennzeichnung der bezahlten Anzeigen vermeidet im Allgemeinen eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, weil der Nutzer unter solchen Anzeigen regelmäßig Konkurrenten erwartet, was auch und gerade bei Branchenidentität gilt (so ausdrücklich Kammergericht, Urteil vom 26.09.2008, Az. 5 U 186/07).“ Was wir davon halten? Dem Urteilsspruch könnten wir folgen, wenn die jeweiligen Markeninhaber nicht auch selbst mit Ihrer Marke AdWords-Werbung betreiben würden. Mit anderen Worten: Es bedarf schon etwas mehr als nur einer bloßen Überschrift „Anzeige“ um die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr zu verletzen. Tauchen das jeweilige fremde Kennzeichen in der Überschrift und in der angegebenen Verlinkung auf, kann es um die Widerlegung des Vorwurfs einer Markenverletzung eng werden, wenn nicht gerade der gesamte Anzeigeninhalt vom Inserenten dazu verwendet wird, sich von der fremden Marke abzugrenzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08
    § 14 II Nr 1 und 2 VMarkenG; Art 5 Abs 1 MarkenRL

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung bei Verwendung von Google Adwords vorliegt, wenn die Anzeige unter der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgegeben wurde und über diese Funktion ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Keyword-Liste hinzugefügt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Keyword bei Buchung der Anzeige in der Keyword-Liste erschienen sei und hätte abgewählt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, hatte laut FAZ mit einem medialen Paukenschlag die Gespräche mit Google hinsichtlich der beanstandeten Datenschutzrechtsverstöße durch die Verwendung von Google Analytics abgebrochen („Leider mussten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Google unseren Datenschutzanforderungen nicht entsprochen hat.“). Da das US-amerikanische Unternehmen in Deutschland nicht belangt werden könne, wollte der Datenschutzbeauftragte mit Bußgeldern gegen die Website-Betreiber vorgehen, welche Google Analytics einsetzten. Es war gar die Rede von einem Musterprozess gegen ein Großunternehmen. Nunmehr hat Alan Wrafter vom Google Analytics-Team im „Google Conversion Room Blog“ am 14.01.2011 verkündet, dass man mit dem Beauftragten noch einmal gesprochen habe. Zitat: „Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.

  • veröffentlicht am 22. September 2010

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