Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Wettbewerbszentrale mahnt Angebote von Gutscheinen für Brust-OP und Hotelgutscheinen abveröffentlicht am 9. September 2011
Die Wettbewerbszentrale teilt in einer Pressemitteilung vom 05.09.2011 mit, dass sie Gutscheinangebote auf der Plattform www.groupon.de für ärztliche Behandlungen (z.B. Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungenwegen) wegen Verstoßes gegen die ärztliche Gebührenordnung und unlauterer Befristung der Gutscheine abmahnt (hier). Ärztliche Tätigkeiten seien auf Grund der Gebührenordnung abzurechnen, die einen Gebührenrahmen bestimme, „innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlege.“ (mehr …)
- OLG Thüringen: Zur Frage, wann eine mutmaßliche Abofalle ausreichend auf etwaige Vertragskosten hinweistveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
§ 890 ZPODas OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet „die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort „Anmeldung“ ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‚Informationen‘ nun die Überschrift ‚Vertragsinformationen‘ verwendet“. (mehr …)
- AG München: Kein Zahlungsanspruch der Abo-Falle wegen verstecktem Entgelt-Hinweisveröffentlicht am 26. August 2011
AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
§§ 305c, 155, 611 BGBDas AG München hat mit diesem Urteil den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Das ULD (Schleswig-Holstein) weist auf eine Möglichkeit zur datenschutzkonformen Nutzung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons hinveröffentlicht am 24. August 2011
Das Unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein bejaht nunmehr die Frage, ob Facebook Social-Plugins datenschutzkonform eingebunden werden können, also so, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird (vgl. FAQ, Antwort zur Frage: „Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird?“). Die Anleitung als Zitat: (mehr …)
- AG Mülheim: Angebliche Abofalle weist ausreichend auf Folgekosten hin / Kein Widerrufsrecht für Unternehmenveröffentlicht am 15. August 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
§§ 398; 611 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kleve: Mobilfunkbetreiber hat keinen Anspruch auf 6.000-EUR-Rechnung, wenn dem Kunden bei Entstehung der Kosten kein Warnhinweis erteilt wurdeveröffentlicht am 29. Juni 2011
LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
§ 242 BGB; EU-Roaming-VerordnungDas LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Werbung mit Testurteilen – „leicht, eindeutig, in deutlicher Schrift“veröffentlicht am 20. Juni 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
§§ 3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.
- AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt – weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurdeveröffentlicht am 19. Mai 2011
AG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGBDas AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Siegen: Zum Wettbewerbsverstoß durch Hinweis auf Herstellergarantie, wenn nicht gleichzeitig verdeutlicht wird, dass daneben Gewährleistungsrechte bestehenveröffentlicht am 17. April 2011
LG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGBEs häufen sich Abmahnungen wegen des Umstandes, dass eine Garantie angegeben wird, aber nicht zugleich der Inhalt der Garantie dargelegt wird (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das LG Siegen hatte nunmehr über einen Abmahnungsgrund zu verhandeln, der bislang eher im Dunkeln lag. Es hat einen eBay-Händler verurteilt, es zu unterlassen, mit den Worten „2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit … voller Herstellergarantie“ zu werben, wenn nicht gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- BPatG: Gericht darf durch das Geben eines Hinweises keine Partei nehmenveröffentlicht am 15. April 2011
BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
§§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung: