IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
    § 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Das AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
    § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG

    Der BGH hat in dem ursprünglichen von mittlerweile drei Urteilen entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werks grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher hat. Auch sei der Übersetzer an den Erlösen des Verlags zu beteiligen, die der Verlag mit der Einräumung von Nutzungsrechten an dem übersetzten Werk an Dritte erwirtschafte. Aus der Pressemitteilung Nr. 207/09 des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009: „Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15,00 EUR für jede Seite des übersetzten Textes. Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10
    § 14 RVG

    Eine Randnotiz aus einer Entscheidung des 8. Zivilsenats am Bundesgerichtshof dürfte für Turbulenzen sorgen, sollte zumindest aber eine Entscheidung des Großen Senats provozieren. Sie lautet: „b) Die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.“ Damit wird de facto die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 erhöht.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05) aufgehoben und entschieden, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit, insbesondere bei komplexer Arbeit, 230,00 EUR/h einfordern darf, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten vorausgesetzt. Offen gelassen hat der BGH dagegen die Frage, ob die Mindesttaktung von 15 Minuten rechtlichen Bedenken begegnet. Zitat (Unterstreichungen durch uns): „Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand, dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.“ Vgl. zum Themenkompex auch OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09
    § 138 BGB; § 3 a Abs. 2 RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (hier: Strafverteidiger) gegenüber Mandanten problemlos einen Stundensatz von 250,00 EUR aufrufen darf. Dem Mandanten komme auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010, Az. I -24 U 183/05 zu Gute. Gegenstand jener Entscheidung sei unter anderem die Frage gewesen, ob eine 15 – Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam sei. Eine derartige Klausel enthalte die getroffene Honorarvereinbarung indes nicht. Im Übrigen habe die von den Düsseldorfer Richtern konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens 250,00 EUR üblich sei. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liege, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG in NJW-RR 2010, 259 – 263). Ungünstig: Die Kanzlei hatte wohl erst einmal über 30.000 EUR an Honorar auflaufen lassen, bevor Sie gegenüber der Mandantin abrechnete. Das lesenswerte Urteil findet sich bei RA Detlef Burhoff im Volltext.

  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei „einfachen“ Abmahnungen von „durchschnittlicher Bearbeitungsschwierigkeit“ der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG anzusehen sei. Die geforderte 1,8-fache Geschäfsgebühr wurde damit verworfen. Streitgegenständlich war die Werbung mit Selbstverständlichkeiten („Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.“) und die Nichtannahme einer unfreien Rücksendung. Wie Martin Rätze von Trusted Shops erklärt, ist derzeit die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig, was nachvollziehbar ist, da der Streitwert mit ganz reichlichen 185.000,00 EUR bemessen wurde.

  • veröffentlicht am 6. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09
    § 34 Abs. 1 RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte das Amtsgericht ganz zutreffend: „In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.“ Das Gericht hielt ein Honorar von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die Beratung für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, vom 15.07.2009, Az. 11 O 680/08
    § 3a RVG

    Das LG Coburg berichtet per Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem die klagende Verrechnungsstelle abgetretene Honoraransprüche eine Rechtsanwalts nicht durchsetzen konnte. Grund dafür war, dass die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht genau angegeben werden konnten. Die Beklagte gab an, dass der Rechtsanwalt sie in einer Vielzahl von Verfahren vertreten habe, dass der Berechnung aber lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werde könne. Die einzelnen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine minutengenaue Abrechnung vereinbart gewesen, welche nicht stattgefunden habe. Der Mandant brauche auch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt nicht unvollständige Rechnungsangaben ungeprüft  zu glauben. Die Klage der Verrechnungsstelle wurde abgewiesen; die nachträglich Erstellung einer korrekten Abrechnung wurde nicht gestattet. Trotz rechtzeitigen Vorbringens der Einwände gegen die Abrechnung habe die Verrechnungsstelle darauf nicht rechtzeitig reagiert.

I