IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, Az. 2 Wx 29/12
    § 14 KostO, § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhG; § 27 KostVfg, § 29 KostVfg, § 30 KostVfg

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Kostenansatz für Gerichtskosten immer dann begründet werden muss, wenn dieser sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Eine bloße Übermittlung der Rechnung reiche dann nicht aus. Für Auskunftsansprüche gegen Provider in Filesharing-Fällen gelte, dass es sich lediglich um einen Antrag handele, wenn es um ein Werk gehe, welches aber in mehreren Sammlungen (Chart-Container, Sampler) zu finden sei. Auch wenn sich das Auskunftsverlangen auf mehrere IP-Adressen beziehe, bedeute dies nicht automatisch die Spaltung in mehrere Anträge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing nicht nachgewiesen ist, wenn die Auskunft den Anschlussinhaber betreffend nicht eindeutig ist. Vorliegend hatte die Auskunft des Providers zunächst gelautet, dass der 7jährige Sohn des Beklagten Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Downloads gewesen sei. Eine weitere Anfrage ergab den Beklagten selbst. Da die Vertragsdaten beim Provider nicht geändert worden waren, blieb unklar, wie für dieselbe IP-Adresse zum selben Zeitpunkt zwei unterschiedliche Anschlussinhaber in Frage kommen sollten und wie der Provider überhaupt den Namen des minderjährigen Sohnes erhalten haben sollte. Aus diesem Grund sei zweifelhaft, ob die Ermittlung des Anschlussinhabers ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies gehe zu Lasten des Rechteinhabers, weshalb Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz abzulehnen seien.
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  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12
    § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung erneut zu den Kriterien des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung ausgeführt, welches für die Erteilung der Auskunft über die Anschlussinhaber von IP-Adressen, seitens derer Rechtsverletzungen begangen wurden, Vorausssetzung ist. Das OLG bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für die Annahme des gewerblichen Ausmaßes entweder ein besonders wertvolles Werk erforderlich sei oder dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Die relevante Verwertungsphase sei danach im Einzelfall zu bestimmen. Bei einem mehr als 1 Jahr alten Computerspiel, welches kaum noch Absatz finde, sei dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. März 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
    § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
    § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Gutachtens sei ebenfalls nicht zielführend, da durch nicht sichergestellt werden könne, dass die Software zum Zeitpunkt der Feststellung der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt gearbeitet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07
    § 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
    § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch eigens beauftragte Firmen zum Zwecke der späteren Auskunft über den Anschlussinhaber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht rechtswidrig ist. Die sog. Vorratsdatenspeicherung sei hier nicht berührt. Die rechtlichen Interessen der Anschlussinhaber seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt unterliege. Darüber hinaus sei gerade mit der Ermittlung der IP-Adressen als solche noch kein Eingriff in die Rechte deren Inhaber verbunden, da die IP-Adressen noch gar keinen Aufschluss über die Identität des jeweiligen Nutzers geben würden. Dieser sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11
    §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bestreite er dies, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass jemand anders die Rechtsverletzung begangen habe. Im entschiedenen Fall konnte der Anschlussinhaber dieser Last Genüge tun, jedoch wohl nur, weil eine nicht angekündigte polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der weder Tauschbörsen-Software noch verdächtige Dateien auf dem genutzten PC gefunden wurde. Dies entkräftete die Vermutung der Täterschaft/Störereigenschaft des Anschlussinhabers, dem bei vier Ermitt­lungsvorgängen eine IP-Nummer zugeordnet wurde. Das Gericht führte aus: Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC be­finde sich kein Filesharing-Programm und sie besäßen auch die angeblich zum Down­load bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausrei­chend gesichert. Diese Behauptungen der Beklagten werden gestützt durch die Feststellun­gen der Kriminalpolizei. . Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die Identität von Anschlussinhabern bestimmter IP-Adressen erteilen darf/muss, wenn die erstmalige Vergabe der fraglichen IP-Adresse noch in den operativen Datensystemen des Providers erkennbar ist. Der Zeitraum nach der ersten Vergabe könne bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Internetverbindung auch durchaus länger sein. Die Verwendung des in den operativen Systemen gespeicherten erstmaligen Vergabezeitpunkts der abgefragten IP-Adresse sei dem Provider jedenfalls nicht rechtlich unmöglich, da es sich nicht um eine „Vorratsdatenspeicherung“ handele. Zur Verpflichtung zur Datenlöschung führte das Gericht aus: „Bei den Telefonnetzbetreibern werde unter den heutigen technischen Gegebenheiten die Löschung der vergebenen „dynamischen“ IP-Adressen sieben Tagen nach Beendigung der Verbindung noch als unverzüglich angesehen. […] Der Senat kann offen lassen, ob Kabelnetzbetreiber wie die Beteiligte, die üblicherweise keine Zwangstrennung vornehmen, sondern IPAdressen unter Umständen über lange Zeiträume hinweg vergeben, die „start binding time“ bereits während des Bestehens der Verbindung in gewissen Abständen löschen (überschreiben) lassen müssen“.

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