IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Das französische Institut für Informatik und Automatisierung (INRIA) rät derzeit dringend davon ab, Bittorrent über das Anonymisierungsnetzwerk Tor zu benutzen. Golem berichtet zu der Warnmeldung in einem umfassenden Artikel u.a. über folgende Erkenntnis der Forscher: „Mit verschiedenen Angriffsmethoden konnten nicht nur IP-Adressen von Nutzern eindeutig den Tor-Datenströmen zugewiesen werden, sondern auch beobachtet werden, welche Dinge über Bittorrent gesucht und welche Webseiten genutzt wurden. Insgesamt konnten 10.000 IP-Adressen zugewiesen werden, die meisten davon stammen aus den USA, Japan und Deutschland.Was wir davon halten? Die einen langweilt es mittlerweile zu Tode, die anderen sind mehr als erstaunt – wenn vielfach auch eher wegen der harschen Folgen: Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Videos, eBooks, Pornos) ist kein Kavaliersdelikt. Wir brechen einmal eine Lanze für die Industrie, die uns üblicherweise als Gegner gegenübersteht: Würden Sie es für unbedenklich halten, einen neuen Mercedes-Benz „downzuloaden“? Die „schaffende Industrie“ verliert durch Filesharing unbestritten Einnahmen, welche sie benötigt, um neue Werke herzustellen. Darüber hinaus gehen Arbeitsplätze verloren, was ganz konkret und unmittelbar die einfachen Angestellten der beraubten Unternehmen betrifft. Wer allerdings mit dieser Rechts- und Sachlage noch nicht vertraut war, als er obiges Netzwerk nutzte, der sollte sich jetzt einen fähigen Rechtsanwalt suchen und nicht weiter pokern.

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG
    ; § 138 Abs. 4 ZPO

    In einem Beschluss des OLG Köln über eine Beschwerde wegen versagter Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Prozess hat der 6. Zivilsenat diverse viel beachtete Hinweise erteilt, darunter diesen: „Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Un­recht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestrit­ten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht.“ Das Kollektiv der Filesharer hielt ob solcher ungewohnter Obszönitäten die Luft an. Der Kollege Dosch berichtete, Filesharer könnten endlich aufatmen, während sich der Kollege Lampmann mit der sinngemäßen Empfehlung beeilte, das Volk der Filesharer möge wieder ausatmen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe nicht den Filesharer entlastet, sondern eine (angeblich) „gänzlich Unbeteiligte“, hier die verwitwete Anschlussinhaberin, welche in klassischer Manier kaum etwas wußte, außer, dass der Verursacher des Tumults bereits im Jenseits weilte. Was wir davon halten? Wenn schon wissenschaftlich gesichert ist, dass auch gewöhnliche Bürodrucker schon mal als Filesharer in P2P-Netzwerken auftauchen können (vgl. hier, interessant aber auch hier), mag dem (all-) gemeinen Filesharer der reflexhafte Einwand des fehlerhaften Systems nachgesehen werden. Und was will man als verteidigender Rechtsanwalt machen, wenn der Mandant erzürnt versichert, er habe den Porno um 04.32 Uhr am Morgen überhaupt nicht herunterladen können, da er als Strohwitwer in der Zeit von 03:00 – 04:56 Uhr zunächst sein WLAN-Router vor Wut aus dem Fenster geschmissen, seinen nutzlos gewordenen PC heruntergefahren und sich sodann einen Meter Kölsch am letzten offenen Kiosk der Kölner Südstadt verabreicht habe? Er muss ihm bis auf Weiteres glauben und die Ermittlung der IP-Adresse anfechten. Den bösartigen Filesharer gibt es nämlich ebenso wenig wie den bösen Abmahner oder den bösen Abmahnanwalt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing (Verbreiten in einer Internet-Tauschbörse) eines Musiktitels ein Schadensersatz von 300,00 EUR pro Titel an den Rechtsinhaber zu zahlen ist. Zu Grunde gelegt wurde der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht. Diesen zog die Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung heran. Zum Endbetrag von 300,00 EUR pro Titel führte das Gericht aus: Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt … lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
    Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2
    GG

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 6 W 63/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG; 59 ff. FamFG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der wegen Filesharings durch seine IP-Adresse und nachfolgenden Gerichtsbeschluss durch Auskunft des Providers ermittelt wurde, sich gegen diesen Auskunftsbeschluss nicht mit dem Argument, jemand anderes hätte den Download begangen, verteidigen kann. Das Gericht müsse und könne nicht feststellen, ob der nach dem Auskunftsbeschluss ermittelte Nutzer oder einer seiner Familienangehörigen tatsächlich vorsätzlich, fahrlässig oder auch unverschuldet in Rechte der Antragstellerin eingegriffen hatte. Unabhängig von der Person des wahren Rechtsverletzers genüge es, dass die Vornahme einer rechtsverletzenden Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten dynamischen IP-Adresse aus objektiv überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Dies habe die Antragstellerin glaubhaft machen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, wenn Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Sei dies der Fall, bestünden erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtverletzung. Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung nicht sichergestellt, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums immer eine Zwangstrennung und Neuvergabe einer IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber 2 oder 3 mal wieder dieselbe dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei verschwindend gering. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
    § 100 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Bundesgericht im US-Bundesstaat West Virginia hat mehrere Klagen, die sich gegen mehrere Tausend unbekannte Filesharer richtete, mit der Maßgabe abgewiesen, die Klagen ggf. erneut, jedoch nur gegen solche Personen einzureichen, die auch im Zuständigkeitsbereich des Gerichts leben. Die Klagen führt der Rechtsanwalt Kenneth Ford im Namen verschiedener Porno-Produzenten. Das Gericht vertrat nach Bericht von heise.de die Rechtsauffassung, dass lediglich vermutete Urheberrechtsverletzungen noch keine Sammelklage rechtfertigten, insbesondere weil es nicht um gemeinschaftlich begangene Rechtsverletzungen gehe. Vielmehr seien in jedem Einzelfall Besonderheiten zu erwarten, die sich auch auf die Form der Verteidigung auswirkten. Vgl. bereits dieses Urteil zu einer abgewiesenen Massenklage in den USA.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin deutsches Medien-Beteiligungsunternehmen, welches in den USA bei der Verfolgung illegalen Filesharings durch die „US Copyright Group“ unterstützt wird, hat laut Heise einen massiven Rückschlag bei ihrer Klage gegen tausende BitTorrent-Nutzer einstecken müssen. Ein US-amerikanisches Bundesgericht im Bezirk Columbia, in dem auch Washington D.C. liegt, hat erklärt, dass sie die namenslose Klage nicht zulassen will, sondern vielmehr nur der Klage insoweit nachgehen will, wie sie sich gegen im Bezirk Columbia wohnhafte, namentlich benannte Personen richtet (Beschluss). Hintergrund dieser Entscheidung ist der besondere Umstand, dass es in den USA keine Möglichkeit gibt, per gerichtlichem Beschluss Auskunft darüber zu erhalten, welcher Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse  zugewiesen bekommen hatte. Stattdessen wird gewöhnlich eine Klage „gegen Unbekannt“ eingereicht und im Rahmen dieses Verfahrens ein Titel erwirkt, um die betreffenden Personen ermitteln zu können. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein weiterer Hinweis von Heise: Der in Filesharing-Angelegenheiten massenhaft von den Rechteinhabern um Auskunft gebetene Kabelanbieter Time Warner Cable konnte demnach erreichen, dass er monatlich weniger als 30 IP-Adressen zuordnen muss.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
    § 97 UrhG


    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des mutmaßlichen Filesharers, die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben, nicht ausreichend ist, wenn seine IP-Adresse durch eine Ermittlungsfirma dreimal beim Up-/Download eines Computerspiels geloggt wurde. Bei einem solchen Sachverhalt bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden sei. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reiche demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen.

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