IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen der Prozesskostenbewilligung für die Verteidigung gegen eine Unterlassungsklage wegen Filesharings entschieden, dass die Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot wegen einer Datenschutzverletzung durch die IP-Adressen ermittelnde Firma (hier: Logistep AG) nicht durchgreift. Zwar sei dies in der Schweiz entsprechend entschieden worden (wir berichteten), für die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes in Deutschland sei allerdings allein auf inländisches Recht abzustellen. Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, sei nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden könne. Dies geschehe erst durch die von der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtlichen Beschluss erwirkte Auskunft des Providers. Das Erteilen derartiger Auskünfte habe der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ausdrücklich als rechtmäßig angesehen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. 59 Abs. 2 FamFG; Art. 10, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Gerichtsbeschluss, der den Provider des Anschlussinhabers verpflichtete, gegenüber einem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, statthaft ist. Da der Anschlussinhaber am vorherigen Verfahren nicht beteiligt war – vor Erlass des Beschlusses ist er weder dem Gericht noch dem Rechtsinhaber bekannt – müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, auch nachträglich gegen den Beschluss vorzugehen. Das im Grundgesetz verankerte Telekommunikations- geheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließen eine Beschwer des Anschlussinhabers möglich erscheinen. Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR). Hier findet sich die Entscheidung im Volltext.

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Nachrichtendienst Heise berichtet über die Beschwerden der Provider-Branche gegenüber der Bundesregierung, welche sich über die zunehmende Belastung mit Anträgen zur IP-Adressermittlung konfrontiert sieht. Datenschützer, die FDP-Fraktion des Bundestags und die Deutsche Telekom hatten das „Einfrieren“ elektronischer Nutzerspuren auf Zuruf der Ermittler (sog. „Quick-Freeze“) als Alternative zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung ins Gespräch gebracht, berichtet Heise. Dies sei allerdings nicht auf Zustimmung gestoßen. Zitat: „Alle Provider mit Privatverbrauchern als Kunden beschwerten sich im Workshop über die hohe Zahl an Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen, inzwischen bis zu 30.000 und 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider. Die Gerichte segneten Listen zum Auskunftsersuchen problemlos ab. Dies übersteige die Kapazitäten der Anbieter.“ Dies zeigt auf der Schattenseite des Geschehens einmal mehr, in welchem Ausmaß Filesharing-Abmahnungen in dieser Republik ausgesprochen werden. Geht man einmal nur von drei Providern aus, hat man eine theoretische Anzahl von bis zu 1,8 Mio. Abmahnungen im Jahr aus. Was wir davon halten? Ja, ist denn schon Weihnachten?

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    LG Köln, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 9 OH 2113/09
    §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Beschluss, der einem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider bezüglich der Zuordnung bestimmter IP-Adressen gewährt, das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung vorausgesetzt und dieses auch gleichzeitig bestätigt. Vorliegend ging es um den Up-/Download eines Computerspiels. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich aus der Schwere der Rechtverletzung und diese sich daraus, dass eine umfangreiche Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Soweit die Zugänglichmachung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland erfolgt sei, sei dies unerheblich, da sich das geschützte Spiel noch in einer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinde. Es werde noch zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten. Wie hoch ein noch „üblicher Verkaufpreis“ sein solle, führte das Gericht allerdings nicht aus.

  • veröffentlicht am 13. September 2010

    LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
    § 406 e StPO

    Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Dies liege daran, dass dynamische IP-Adressen vergeben würden und diese nicht nur an einen Kunden, sondern häufiger vergeben werden, so dass der genauen Zeitermittlung eine große Bedeutung zukomme. In diesem Punkt seien allerdings nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft Köln häufig Fehler aufgetreten. Oft habe zu dem angegebenen Zeitpunkt gar keine Nutzung der fraglichen IP-Adresse stattgefunden. Wie oft eine Fehlzuordnung an falsche Nutzer passiere, sei nur zu schätzen. Bei einigen Verfahren habe jedenfalls – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Dies ließe sich mit Schwierigkeiten bei der Zeitnahme erklären. Allerdings hat die Ermittlung der Anschlussinhaber über Akteneinsicht im Strafverfahren seit Einführung des § 101 UrhG an Bedeutung verloren, da nunmehr auf Antrag der Rechteinhaber die Zivilgerichte über die Auskunftserteilung entscheiden. Eine solch kritische Auseindersetzung mit der Zuverlässigkeit der von den Rechteinhaber gelieferten Logfiles durch die Zivilgerichte ist uns bislang nicht bekannt. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Die Logistep AG ist mit ihrem Geschäftsmodell, IP-Adressen von Filesharern zu ermitteln, am 08.09.2010 aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem höchsten Schweizer Bundesgericht gescheitert und wird demnächst möglicherweise aus Andorra ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. In einer Pressemitteilung teilt die Logistep AG mit: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (Fußnote: (6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08,).“ Ist dies wirklich zutreffend? Den vollen Artikel lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
    §§
    89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
    – Entscheidung wurde durch BGH,
    Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
    § 97 TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.

  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es sei unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext.

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    § 13 a UKlaG

    Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.

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