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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2013

    KG Berlin, Urteil vom 25.10.2012, Az. 10 U 136/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung der Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin im Rahmen des Films „U.. U – trainwriting in berlin“ auch unter Berücksichtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht rechtswidrig sei. Heimliche Filmaufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen seien nicht generell verboten. Insoweit bedürfe es vielmehr einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Vorliegend geht es dem Beklagten zu 1) nicht um das Aufdecken von Missständen im Bereich der Klägerin, sondern um die Darstellung von Straftaten, die zu ihrem Nachteil begangen würden. Der Dokumentarfilm, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen enthalten seien, zeige damit Missstände von erheblichem Gewicht. Die zur Beseitigung der durch die gezeigten Straftaten entstandenen Schäden und Verunreinigungen aufzuwendenden Kosten, belasteten sowohl die Kunden der Klägerin als auch die Allgemeinheit in nicht nur unerheblichem Maß. Insoweit besteht an der Darstellung der in dem Film bearbeiteten Thematik ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 11.05.2010, Az. 5 U 64/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der im Besitz einer einstweiligen Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner ist und zunächst auf die Vollstreckung aus dieser bis zum Verfahrensabschluss verzichtet, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit riskiert. Der Senat schließt sich damit zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Köln an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 15.05.2012, Az. 5 U 148/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verfolgung von gleich lautenden Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Schuldner eines Unternehmens (hier: GmbH und Geschäftsführer) rechtsmissbräuchlich sein kann. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2010

    KG Berlin, Urteil vom 25.09.2009, Az. 5 U 70/08
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 27 LFGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbeaussage „Original Notfall Produkte nach Dr. Bach“ für Bonbons bzw. „Original Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach“ irreführend ist, wenn der Verzehr der Bonbons bei gesundheitlichen Notfällen nicht hilft, mithin keine gesundheitsspezifische Wirkung besitzt. Es handele sich bei den beworbenen Produkten (Bonbons und Blütenbad) weder um ein Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit § 2 AMG noch um ein Medizinprodukt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit § 3 MPG. Hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft wurde vom Berliner Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des OLG Hamburg zu den „Notfalltropfen mit Blütenessenzen nach der Original-Methode von Dr. Bach“ Bezug genommen ( LMuR 2008, 128, RdNr. 40 ff in juris), denen sich der Senat anschloss. Schließlich seien die Produkte auch keine Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, die nach ihrer Bewerbung der Erkennung, Beseitigung oder Linderung der von Krankheitszustände dienen sollten.

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 08.02.2008, Az. (4) 1 Ss 312/07 (192/07)
    §§ 11 Abs. 3; 184 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

    Das Kammergericht hat sich in dieser strafrechtlichen Entscheidung ausführlich mit dem Begriff der „Pornographie“ auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren Kalender mit nackten männlichen Models, welche sich an ein homosexuelles Publikum richteten. Jeder Kalenderseite zeigte jeweils ein Model, teilweise mit erigiertem Penis. Das Kammergericht sprach den Angeklagten gleichwohl davon frei, sich durch das freie Angebot der Kalender im Internet und die Übersendung an den jeweiligen Besteller der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar gemacht zu haben. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 145/08
    § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit (Rechtsmissbräuchlichkeit) eines Antrags auf einstweilige Verfügung befasst, und zwar unter den Gesichtspunkten, dass 1) die Anwälte die Rechtsverstöße angeblich selbst ermittelten, 2) die Abmahnung lediglich darauf aus sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, 3) es sich um eine sog. Mehrfachinanspruchnahme handele und 4) die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handele (sog. Unclean-Hands-Einwand). Im Weiteren führte das Kammergericht ausführlich zu der Zulässigkeit von Werbung für Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 12.08.2009, Az. 24 U 40/09
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ mit dem Text: „Der LOTTO-Trainer meint „Viel Glück!“ auf Werbetafeln gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV verstößt, so dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zustehe.  Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich der zulässige Inhalt einer Werbung für Glücksspiel auf schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Diese Beschränkung werde durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dahin gehend konkretisiert, dass eine – grundsätzlich zulässige – Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder aufmuntern dürfe. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent sei, richte sich dieses Verbot vor allem gegen unangemessene und unsachliche Werbung. Ausgeschlossen werden solle vor allem eine unmittelbare und „gezielte“, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, München 2008, § 5 GlüStV Rn. 22). (mehr …)

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