IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.11.2012, Az. 251 C 207/12
    § 678 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung u.U. ein Erstattungsanspruch des Abgemahnten hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Abmahner von offensichtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei, deren Richtigstellung zur Folge habe, dass der Abmahner nicht mehr von einer Rechtsverletzung ausgehe. Zitat:

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  • veröffentlicht am 22. März 2013

    LG Potsdam, Urteil, Az. 12 S 7/11
    § 249 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Rechtsanwaltsgebühren für ein zweites, „nachfassendes“ Abschlussschreiben auf eine einstweilige Verfügung vom Abgemahnten zu übernehmen sind, wenn der Abgemahnte auf das erstes Abschlussschreiben überhaupt nicht reagiert, auf das zweite Abschlussschreiben zwei Jahre später dann aber die geforderte Abschlusserklärung abgibt. Die Kosten des Abschlussschreibens seien entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 249 BGB) oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB, § 683 S.1, § 670 BGB) erstattungsfähig.

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 16.11.2012, Az. 19 U 93/12
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683, § 684 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Optimierung der Software auch dann kostenpflichtig sein kann, wenn der Kunde lediglich von einer Fehlerbeseitigung ausgeht. Es läge dann eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des Kunden vor, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11
    § 93 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch dann ein Anlass zur Klage mit der Folge der Kostentragungslast beim Anerkenntnis vorliegen kann, wenn zuvor keine Abmahnung, sondern lediglich ein Aufforderungsschreiben erfolgte. Für das aus Sicht der Klägerin wichtigste Verhalten des Beklagten – Freigabe der Domain – sei eine förmliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen Unterlassungsanspruch handele. Ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung sei hier ausreichend. Durch das Verhalten des Beklagten (Verweigerung der Erfüllung) habe er gezeigt, dass er auch zur Unterlassung nicht bereit sei, was insoweit eine Abmahnung entbehrlich mache. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    BGH, Beschluss vom 12.09.2012, Az. IV ZB 3/12
    § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Kosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten insoweit zu erstatten sind, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Das setze voraus, dass weder die Partei noch den ersten Rechtsanwalt ein Verschulden an der Notwendigkeit des Anwaltswechsels treffe. Dies wiederum sei der Fall, wenn der zunächst mandatierte Rechtsanwalt seine Zulassung aus achtenswerten Gründen zurückgegeben habe und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar gewesen sei. Die Übernahme der Pflege der eigenen Mutter wegen Ausfalls der bisherigen Pflegeperson (hier: Tod des Vaters) stelle, auch wenn sie „aus freien Stücken“ geschehe, einen solchen anerkennenswerten Grund für die Aufgabe der Anwaltstätigkeit dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 4 O 111/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Essen hat entschieden, dass bei einer Überschneidung der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Schuldners und der Erhebung einer Unterlassungsklage durch die Gläubigerin hinsichtlich der Kostenfrage für die Klage entscheidend ist, wann die Klage auf den Postweg gebracht wurde. Der Klägerin war am 27.04.2012 eine Unterlassungserklärung zugegangen. Sie habe jedoch nach eigener Behauptung bereits am 26.04.2012 die Klage an das Gericht losgeschickt. Nach Auffassung des Gerichts hätte im letzteren Fall der Beklagte die Kosten zu tragen gehabt, da er die Erklärung auch rechtzeitig hätte abgeben können. Sei die Klage hingegen noch nicht auf dem Postweg gewesen, hätte die Klägerin die Kosten tragen müssen, da das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Da dieser Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, hat das Gericht nach Erledigungserklärung die Kosten salomonisch geteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2013

    LG Potsdam, Urteil vom 21.08.2012, Az. 4 O 55/12
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass eine Mobilfunk-Nutzerin Kosten in Höhe von ca. 5.000,00 EUR für die Nutzung des mobilen Internets nicht entrichten muss. Der Anbieter habe keinen Anspruch auf die Entgelte, die im Zeitraum einer Woche anfielen, bevor der Vertrag, wie von der Kundin gewünscht, auf eine Flatrate umgestellt wurde. Eine Abrechnung pro übertragener Datenmenge seitens des Anbieters sei trotz entsprechender AGB nicht wirksam, da sich der ursprüngliche Vertrag von 2006 lediglich auf Sprachtelefonie bezogen habe.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009, Az. 2 W 15/09
    § 91 ZPO § 104 ZPO, § 758 a Abs. 4 S. 2 ZP,
    § 91 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 JVEG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG, § 5 Abs. 1 JVEG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es einer Partei (Rechtsanwalt) grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit zu beginnen. Außerdem dürfe ein Rechtsanwalt bei einer 4-stündigen Anreise zu einem Gerichtstermin per Bahn die 1. Wagenklasse benutzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Januar 2013

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 3 W 72/12
    § 91 a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle einer verspäteten Erledigungserklärung die durch die Verspätung entstandenen Kosten durch den Verspäteten zu tragen sind. Vorliegend hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, auf welche der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab, welche die Wiederholungsgefahr beseitigte. Der Antragsteller erklärte die Angelegenheit jedoch erst dann für erledigt, als der Antragsgegner Widerspruch einlegte. Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten habe der Antragsteller zu tragen, da er die Erledigung ohne Not auch früher hätte erklärten können. Zum Volltext der Entscheidung:

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