IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
    § 305 c Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2011

    AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 7c C 52/10
    §§ 108 Abs. 1; 110 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes von dem Betreiber eines Onlinespiels Teilnahmeentgelte zurückfordern können, welche das Kind ohne deren Wissen durch Anruf einer kostenpflichtigen Mehrwertnummer bezahlt hat. Der Sohn der Kläger hatte sich für über 400,00 EUR kostenpflichtige Teile des im Übrigen kostenlosen Online-Spiels freischalten lassen. Der Betreiber des Spiels konnte sich auch nicht auf den sog. „Taschengeld-Paragraphen“ berufen. Danach gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Die Eltern hätten dem Vertrag nicht zugestimmt.  Auch seien die kostenpflichtigen Teile des Spiels nicht mit Mitteln bewirkt worden, die ihm zu diesem Zweck überlassen worden seien.

  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az. 406 O 50/10
    §§ 19; 14 Abs. 5 MarkenG; §§ 249, 242 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller seine Zustimmung zur Weiterverbreitung der Software an die Bedingung knüpfen darf, dass dies unentgeltlich erfolgt. Verstößt ein Dritter gegen diese Lizenzbedingungen, indem er die Software kostenpflichtig anbietet, so handelt er rechtswidrig. Einerseits handele er bei bekannter Software wie dem Internetbrowser „Firefox“ und dem E-Mail-Programm „Thunderbird“ irreführend; andererseits missbrauche er die Markenrechte des Softwareherstellers, wenn dieser die Nutzung seiner entsprechenden Marken an den kostenlosen Vertrieb der Software gebunden habe. Zitat:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
    §§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    LG Koblenz, Urteil vom 18.05.2010, Az. 1 HK O 85/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die 1&1 Internet AG Neukunden nicht ein Abonnement für Sicherheitssoftware als kostenloses Angebot anbieten darf, wenn nicht zugleich in deutlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass sich das Angebot automatisch in ein kostenpflichtiges verlängert, soweit der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Das Abonnement sollte nach Ablauf der Freimonate 4,99 EUR im Monat kosten. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements war zwar vorhanden, allerdings zu klein, um von dem Verbraucher wahrgenommen zu werden. Ähnlich urteilte zuvor in Sachen web.de das OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08 (vgl. zudem OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08).

  • veröffentlicht am 29. November 2009

    Die IHK Hannover warnt derzeit vor dubiosen Nachnahmesendungen. Gewerbetreibende erhalten einen „Gründerbrief“ zugeschickt bei einem Nachnahmewert von 56,00 EUR. Zitat: „Auf dem Briefumschlag befindet sich oben links ein Aufkleber mit den jeweils individualisierten Handelsregisterdaten, wodurch sich der Eindruck eines amtlichen Schreibens ergibt. Vor der Annahme von Nachnahmesendungen sollte daher immer genau geprüft werden, woher die Sendung stammt und ob tatsächlich eine Bestellung zugrunde liegt.“ (Pressemitteilung). Anzufügen wäre hierbei nur, dass alle in Betracht kommenden Mitarbeiter eines Unternehmens entsprechend instruiert sein sollten.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 308 O 332/09
    §§ 3, 4 Nr. 9b und 10, 8 UWG

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Angebot von Software, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, in einem Online-Spiel nicht vorhandene oder nur gegen Aufpreis (Premium-Funktionen) angebotenen Funktionen in Anspruch zu nehmen, wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde mit 100.000,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich war insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Online-Spiels darauf angelegt war, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermochte die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin werde von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpfe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    Die Geschäftsmethode, kostenlos erhältliche Software auf dem eigenen Portal kostenpflichtig anzubieten, ist nicht notwendigerweise verwerflich. So erlaubt das weltweit bekannte Open-Source-Softwarekonzept jedem Content-Anbieter im Internet, sich die Erleichterung bei der Auffindung der an sich kostenlosen Open-Source-Software (z.B. durch Vorhaltung eines Download-Links) vergüten zu lassen. Etwas anders sah es hingegen aus, als die Firma OnTheRoadNetworx, Inh. Alexander Hennig, über die Website software-stream.de den Internetbrowser Firefox kaum erkennbar kostepflichtig anbot und bei Nutzern, welche sich mit Klarnamen und E-Mail-Adresse registriert hatten, hartnäckig ihre Kosten einforderte. Besonderes Interesse dürfte der Umstand finden, dass die angebotene Firefox-Version Verbraucherschutzseiten sperrte, um den Betroffenen eine Information über die Firma abzuschneiden. Nutzern ist anzuraten, ihre Daten im Internet möglichst nicht preiszugeben. Im Falle des Browsers Firefox sei versichert, dass für den kostenlosen Download bislang keine Dateneingabe erforderlich ist (kostenloser Firefox-Download).


  • veröffentlicht am 17. November 2008

    AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07
    §§ 123, 142 BGB

    Nachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, „dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen“. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.
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  • veröffentlicht am 7. November 2008

    LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07
    §
    § 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken der Kostenpflichtigkeit eines „Angebots“ im so genannten Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners führt. AGB-Klauseln, die den anderen Vertragsteil überraschen, sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Kostenpflichtigkeit eines Angebots handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, von dem allgemein erwartet wird, dass dieser deutlich hervortritt und einfach zu finden ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch „bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich“.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um die mittlerweile bekannte Vorgehensweise eines Branchenbuch-Verlags, durch unauffälliges Platzieren der Entgelt-Klausel von den angeschriebenen „Kunden“ einen Vertragsschluss zu erschleichen. Das Formular wurde getarnt als „Korrekturabzug“, auf dem vom Kunden nur die Richtigkeit seiner Daten überprüft werden sollte. Die Tatsache, dass tatsächlich mit Unterschrift auf diesem Formular erst ein (kostenpflichtiger) Antrag auf einen so genannten „Standard Plus Eintrag“ gestellt wurde, war bei flüchtiger Betrachtung kaum erkennbar. Der Preis war in einen längeren, klein gedruckten Text am Ende des Formulars eingegliedert. Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners.

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