IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
    §§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein „erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke“ vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke „FOCUS“ ursprünglich noch anders gesehen und einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2009, Az. 6 U 106/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 19 Abs. 7 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seinen Abmahnungen überhöhte Gegenstandswerte zu Grunde legt. Es sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setze. Aus der regen Abmahntätigkeit eines durch Zuwiderhandlungen unmittelbar verletzten Schutzrechtsinhabers ergebe sich noch kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5; § 23 Nr. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG einem Drittunternehmen, wie der Commerzbank AG, nicht verbieten darf, einen mit der Marke DAX bezeichneten Aktienindex als Bezugsgröße zu nennen, wenn das Drittunternehmen es vermeidet, eine Markeninhaberschaft an der Marke DAX oder Handelsbeziehungen zu der Inhaberin der Marke DAX zu suggerieren. Dementsprechend wurde der Commerzbank AG im Gegenzug verboten, auf den sog. DivDAX bezogene Optionsscheine in einem Verkaufsprospekt als „Unlimited DivDAX® Indexzertifikat“ zu bezeichnen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    AG Landsberg am Lech, Urteil vom 22.06.09, Az. 2 C 647/08
    § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO

    Das AG Landsberg hat entschieden, dass bei der Begutachten einer markenrechtlich motivierten Domain-Problematik ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt werden kann. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiere, bemesse sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung habe somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
    § 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 36/05
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwechselungsgefahr zwischen zwei hochgradig zeichenähnlichen Marken nicht allein dadurch beseitigt werden kann, dass einer Marke der Bestandteil „.de“ hinzugefügt wird, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handelt. Streitbefangen waren die prioritätsältere Marke „combit“ und das Zeichen „kompit.de“. Das Oberlandesgericht sah in letzterer Marke eine Verwechselungsgefahr zu ersterer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

    Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

  • veröffentlicht am 16. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006, Az. I-20 U 79/05
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass Markenrechtsverstöße, die in bereits abgelaufenen eBay-Auktionen begangen wurden, abgemahnt werden können, so lange die Auktion auch nach Beendigung noch bei eBay abrufbar ist (i.d.R. 90 Tage). Denn auch bei beendeten Auktionen würde der Markenname noch werblich im Zusammenhang mit Produkten des Verletzers gezeigt. Den Einwand des Verletzers, dass er auf die abgelaufenen Auktionen keinen Einfluss habe, ließ das Gericht nicht gelten. Eine allgemeine Auskunft von eBay, dass eine vorzeitige Löschung in der Regel nicht möglich beziehungsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, sah das Gericht nicht als Beweis für eine subjektive Unmöglichkeit des Verletzers an, die abgelaufenen Angebote zu entfernen. Zumindest reiche diese Auskunft nicht, um daraus zu schließen, dass einer Forderung der Beklagten auf sofortige Löschung ihrer Angebote unter Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung nicht entsprochen worden wäre. (Vgl. auch zur Abmahnung von seit längerer Zeit abgeschlossenen Internetangeboten Link: OLG Hamm).

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
    § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: (mehr …)

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