IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09
    §§ 4 Nr. 9 lit a.), lit. b); 4 Nr. 10;  6 Abs 2 Nr. 6; 9 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb eines Parfums (hier: „one 2 be„), das einen ähnlichen Namen und eine hinsichtlich des Flakons und der Verpackung ähnliche Aufmachung wie ein anderes, bekanntes Parfum (hier: „ck one“ von Calvin Klein“) aufweist, immer noch wettbewerbswidrig sein kann, und zwar selbst dann, wenn die Gesamtaufmachung markenrechtlich noch keinen Verstoß darstellt. Bereits durch die Wahl des Namensteils „One“, so der Senat, weiter durch die Verwendung von Flaschen in „geeister“ Optik, grauen Schriftzügen auf den Flaschen und Aluminiumschraubverschlüssen sowie durch den ungewöhnlichen Umstand, dass der Zerstäuber lose in der Verpackung mitgeliefert werde, könne von einer Imitationswerbung ausgegangen werden. Der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stehe ein Vorrang des Markenrechts nicht entgegen, denn dem markenrechtlichen Schutz komme gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu. Die Klägerin hatte den Vorwurf der unlauteren Herkunftstäuschung, der rufausbeuterischen Nachahmung, der gezielten Behinderung sowie der Imitationswerbung erhoben. Was wir davon halten? Diese Entscheidung kann man so fällen, allein man muss es nicht. Der Verwechselungsgefahr / Imitationswirkung entgegen stehende differenzierende Merkmale wurden offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die starke Bewertung des Umstandes, dass der Zerstäuber lose mitgeliefert werde, nimmt auf ein ungewöhnliches Verbraucherbild Bezug, nämlich das desjenigen Verbrauchers, der täglich seine Flasche „ck one“ verbraucht und bereits soweit konditioniert ist, dass er die Montage des Zerstäubers mit dem Parfum gleichsetzt. Ob ein solcher Verbraucher dann aber überhaupt noch durch die oben verlinkte Gestaltung des Parfums „one 2 be“ in die Irre geführt werden kann, halten wir für sehr fraglich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08
    § 14 II Nr 1 und 2 VMarkenG; Art 5 Abs 1 MarkenRL

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung bei Verwendung von Google Adwords vorliegt, wenn die Anzeige unter der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgegeben wurde und über diese Funktion ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Keyword-Liste hinzugefügt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Keyword bei Buchung der Anzeige in der Keyword-Liste erschienen sei und hätte abgewählt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 1504/10
    Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; 92 BVerfGG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine zu enge Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) stützt, in der Begründung konkret darlegen muss, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Allein der Hinweis auf die Generalklausel und eine zu einschränkende Auslegung genüge nicht. Damit sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig und werde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWir berichten über ein bemerkenswertes Fundstück deutscher Markenkultur. Eine Gruppe mehr oder weniger bekannter Personen der Zeitgeschichte, genauer: der deutschen Wende, hat sich am 12.03.2003 die nicht weniger geschichtsträchtige Parole „Wir sind das Volk“ ganz allgemein für die Dienstleistung „Werbung“ schützen lassen. Ursprünglich war die Parole etwas spezifischer auf den Montagsdemonstrationen 1989/1990 zur Bewerbung der deutschen Einheit verwendet worden. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gibt als Markeninhaber „Tiefensee, Wolfgang, 04275 Leipzig, DE; Führer, Christian, 04109 Leipzig, DE; Schwabe, Uwe, 04808 Meltewitz, DE“ an und wir tippen insoweit auf 1, 2, 3. Zustellanschrift ist zumindest die „Stadt Leipzig z.Hd. Frau Heide Boysen-Tilly, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig„. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
    §§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um  branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 4. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 10 U 53/09
    §§ 14; 15 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Magdeburg hatte nach Klage des die „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages einem Mitbewerber die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt, da der Verbraucher mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag verbinde. Dies sah der Senat anders. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf den Zeitschriftenmarkt gekommen seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge

    Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
    Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
    Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

    markenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. August 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
    §§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat: (mehr …)

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