Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Google-AdWords Anzeige mit Marken Dritter stellt Markenverletzung dar, wenn nicht ausreichend deutlich gemacht wird, dass nicht der Markeninhaber wirbtveröffentlicht am 16. Februar 2011
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
§§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde. Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Wer markenrechtlich ausreichend Abstand hält, ist wettbewerbsrechtlich noch nicht sicher / Zur Nachahmung von Parfums oder „One (not) 2 be“veröffentlicht am 10. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09
§§ 4 Nr. 9 lit a.), lit. b); 4 Nr. 10; 6 Abs 2 Nr. 6; 9 UWG; § 242 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb eines Parfums (hier: „one 2 be„), das einen ähnlichen Namen und eine hinsichtlich des Flakons und der Verpackung ähnliche Aufmachung wie ein anderes, bekanntes Parfum (hier: „ck one“ von Calvin Klein“) aufweist, immer noch wettbewerbswidrig sein kann, und zwar selbst dann, wenn die Gesamtaufmachung markenrechtlich noch keinen Verstoß darstellt. Bereits durch die Wahl des Namensteils „One“, so der Senat, weiter durch die Verwendung von Flaschen in „geeister“ Optik, grauen Schriftzügen auf den Flaschen und Aluminiumschraubverschlüssen sowie durch den ungewöhnlichen Umstand, dass der Zerstäuber lose in der Verpackung mitgeliefert werde, könne von einer Imitationswerbung ausgegangen werden. Der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stehe ein Vorrang des Markenrechts nicht entgegen, denn dem markenrechtlichen Schutz komme gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu. Die Klägerin hatte den Vorwurf der unlauteren Herkunftstäuschung, der rufausbeuterischen Nachahmung, der gezielten Behinderung sowie der Imitationswerbung erhoben. Was wir davon halten? Diese Entscheidung kann man so fällen, allein man muss es nicht. Der Verwechselungsgefahr / Imitationswirkung entgegen stehende differenzierende Merkmale wurden offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die starke Bewertung des Umstandes, dass der Zerstäuber lose mitgeliefert werde, nimmt auf ein ungewöhnliches Verbraucherbild Bezug, nämlich das desjenigen Verbrauchers, der täglich seine Flasche „ck one“ verbraucht und bereits soweit konditioniert ist, dass er die Montage des Zerstäubers mit dem Parfum gleichsetzt. Ob ein solcher Verbraucher dann aber überhaupt noch durch die oben verlinkte Gestaltung des Parfums „one 2 be“ in die Irre geführt werden kann, halten wir für sehr fraglich. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Braunschweig: Markenverletzung, wenn eine geschützte Marke in einer Adwords-Anzeige als frei gewähltes Keyword auftauchtveröffentlicht am 31. Januar 2011
OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08
§ 14 II Nr 1 und 2 VMarkenG; Art 5 Abs 1 MarkenRLDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung bei Verwendung von Google Adwords vorliegt, wenn die Anzeige unter der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgegeben wurde und über diese Funktion ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Keyword-Liste hinzugefügt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Keyword bei Buchung der Anzeige in der Keyword-Liste erschienen sei und hätte abgewählt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: 2,5-fache Geschäftsgebühr bei Markensachen ist überhöhtveröffentlicht am 27. Januar 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“
- BVerfG: Zum Umfang der Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich auf die Generalklausel des Wettbewerbsrechts stütztveröffentlicht am 10. November 2010
BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 1504/10
Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; 92 BVerfGGDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine zu enge Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) stützt, in der Begründung konkret darlegen muss, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Allein der Hinweis auf die Generalklausel und eine zu einschränkende Auslegung genüge nicht. Damit sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig und werde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
- DPMA: Zur Registrierung der Marke „Wir sind das Volk“ durch Wolfgang Thiefensee, Christian Führer und Uwe Schwabeveröffentlicht am 7. Oktober 2010
Wir berichten über ein bemerkenswertes Fundstück deutscher Markenkultur. Eine Gruppe mehr oder weniger bekannter Personen der Zeitgeschichte, genauer: der deutschen Wende, hat sich am 12.03.2003 die nicht weniger geschichtsträchtige Parole „Wir sind das Volk“ ganz allgemein für die Dienstleistung „Werbung“ schützen lassen. Ursprünglich war die Parole etwas spezifischer auf den Montagsdemonstrationen 1989/1990 zur Bewerbung der deutschen Einheit verwendet worden. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gibt als Markeninhaber „Tiefensee, Wolfgang, 04275 Leipzig, DE; Führer, Christian, 04109 Leipzig, DE; Schwabe, Uwe, 04808 Meltewitz, DE“ an und wir tippen insoweit auf 1, 2, 3. Zustellanschrift ist zumindest die „Stadt Leipzig z.Hd. Frau Heide Boysen-Tilly, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig„. Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Stuttgart: Der Verkauf einer (No-name-) Motorsäge mit „Stihl Motoröl“ stellt eine unzulässige Rufausbeutung des Markennamens Stihl (Hersteller von Motorsägen) darveröffentlicht am 20. September 2010
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
§§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - OLG Naumburg: Keine Verwechselungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „SUPERillu“ und „illu der Frau“veröffentlicht am 4. September 2010
OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 10 U 53/09
§§ 14; 15 MarkenG
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Magdeburg hatte nach Klage des die „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages einem Mitbewerber die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt, da der Verbraucher mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag verbinde. Dies sah der Senat anders. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf den Zeitschriftenmarkt gekommen seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag. - BGH: Kein Schutz für „Labermarken“ – Slogans mit langen Wortfolgen können häufig nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. August 2010
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeitmarkenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)
- BPatG: Die Marken „Commarco“ und „Contargo“ sind nicht verwechselungsgefährdet / Von Lippen- und Zahnlautenveröffentlicht am 22. August 2010
BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
§§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat: (mehr …)