IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2011, Az.  5 W 127/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs 5; 19 Abs 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass T-Shirts, die mit dem Symbol „Held der Arbeit“ vertrieben werden, keine Markenverletzung der Marke „Held der Arbeit“ (zB. hier) darstellen, da der Gebrauch des Aufdrucks auf den T-Shirts jedenfalls nicht kennzeichenmäßig erfolge. Der Antragsgegner habe den Aufdruck auf dem streitgegenständlichen T-Shirt zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Dies gelte zwanglos für die Teile des angesprochenen Verkehrs, denen die Wortfolge „HELD DER ARBEIT“ als Ehrentitel der DDR und das Symbol „Hände“ als Bestandteil des SED-Emblems aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Wir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.

  • veröffentlicht am 31. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.04.2011, Az. 6 W 30/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bemessung eines Streitwerts ein erhöhter Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, wenn eine Anwaltskanzlei die Marke einer Bank innerhalb der anwaltlichen AdWords-Werbung und als Bestandteil einer Domain benutzt, um geschädigte Anleger der Bank als Mandanten zu werben. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 26.04.2011, Az. 26 W (pat) 193/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke und die Wort-/Bildmarke „Die grüne Post“ nebeneinander bestehen dürfen, da die Widerspruchsmarke (der Wortmarke „Die grüne Post“) an einer erheblichen Kennzeichnungsschwäche leide, so dass eine Verwechslungsgefahr der (von verschiedenen Parteien gehaltenen) Marken auch im Bereich der identischen und ähnlichen Dienstleistungen beider Marken nicht zu erkennen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 24 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der (geschäftliche) Vertrieb von Mobiltelefonen eines Markenherstellers, deren SIM-Lock ohne Einwilligung des Herstellers (vom Vertreiber) aufgehoben wurde, gegen das Markenrecht verstößt. Der markenrechtliche Schutz sei nicht erschöpft, da sich der Hersteller dem weiteren Vertrieb der von ihm gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme, ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94

    Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAxel Gronen, Betreiber des Informationsportals wortfilter, berichtet über eine Vielzahl von Abmahnungen von einem Herrn Jörg Kindling. Auch uns liegt eine solche Abmahnung vom 03.04.2011 vor. Darin äußert Herr Kindling die Rechtsansicht, dass die Nutzung des Begriffs „Texas Holdem“ in Verbindung mit einem Poster, welches die Überschrift trägt „Texas Hold’em Pockerhands“ eine Markenverletzung darstelle. Herr Kindling bezieht sich auf die eingetragene Wortmarke „TEXAS HOLD’EM“ unter der DPMA-Registernummer 30711657, welche auf einen Herrn Joachim Wolf, Georg-Weerth-Str. 3, 07749 Jena eingetragen ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011, Az. 3 U 1644/10
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche die – unseres Erachtens in vielen Fällen schon an Rechtsmissbräuchlichkeit grenzende – Einschaltung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt (der vielfach noch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist) rechtens ist. Die Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung des Patentanwalts stelle sich nicht. Zwar sei vorliegend eine direkte Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG nicht angezeigt, da § 140 Abs. 3 MarkenG von einer Klage ausgehe und eine Abmahnung noch zum außergerichtlichen Verfahren zu rechnen sei. Doch gehe der Senat von einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG aus. In Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung bemühte das Oberlandesgericht den Grundsatz des argumentum a fortiori. Zitat: „… für den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitsprüfung für die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht für den Zeitraum vor oder außerhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erwünscht ist, Streitigkeiten möglichst außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar während der tatkräftigen Unterstützung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterstützung im außergerichtlichen Bereich fehlt.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    OGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. 4 Ob 195/09
    Art. 9 Abs. 1 Marken-RL

    Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass ein Urheber seine Urheberrechte nicht durch die unterlassene Unterbindung der widerrechtlichen Nutzung seines Werks durch Dritte verwirken kann. Die Zustimmung eines Architekten, dass das Bauwerk (hier: das Hundertwasser-Haus in Wien) ohne sein Mitwirken fertig gestellt werden dürfe, sei kein konkludenter Verzicht auf seine Rechte als Miturheber. Für das österreichische Urheberrecht werde die Verwirkung von Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Marken-RL, deren analoge Anwendung die Beklagte begehrte, eine markenrechtliche Sondernorm sei, die keinen Geltungsbereich für andere Rechtsbereiche beanspruche. Dazu komme dass Art. 9 Abs. 1 Marken-RL den Investitionsschutz desjenigen bezwecke, der durch fünf Jahre hindurch für sein Kennzeichen („jüngere Marke“) auf dem Markt einen Bekanntheitsgrad erworben habe, wobei durch die Verletzungshandlung ein potentielles neues Kennzeichenrecht (bedingt durch die fünfjährige Duldung) entstanden sei. Diese Wertung könne auf einen Verletzer fremder Urheberrechte nicht ohne weiteres übertragen werden, weil durch die Verletzungshandlung (hier zB: Vervielfältigung auf Postkarten und Textilien) noch kein eigenes Urheberrecht des Verletzers begründet werde, das unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes schutzwürdig wäre. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht erfolgt sei und dass der österreichische Gesetzgeber keine Verwirkungsnorm im UrhG geschaffen habe. (mehr …)

I