Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Geschäftsführer einer GmbH ist nur im Ausnahmefall selbst Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWGveröffentlicht am 30. Mai 2011
OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 6 W 35/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH zwar grundsätzlich nicht selbst als „Mitbewerber“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu werten sei, da nicht er, sondern die Gesellschaft als „Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG gelte. Dies sei jedoch dann anders, wenn sich der Wettbewerbsverstoß dagegen richte, dass der betreffende Geschäftsführer kein weiteres „Konkurrenzunternehmen“ mehr zu einem oder mehreren anderen Unternehmen gründen könne. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext:
(mehr …) - LG Düsseldorf: Unklare Andeutungen zum Fehlverhalten eines Mitbewerbers können wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 10. Dezember 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails an Mitbewerber, in denen die Entscheidung, einen Mitbewerber nicht mehr beliefern zu wollen, mitgeteilt wird, wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Formulierung der E-Mail den Eindruck eines Fehlverhaltens des betroffenen Mitbewerbers vermittelt. Die Antragsgegnerin teilte die Entscheidung der zukünftigen Nichtbelieferung nicht nur der Mitbewerberin mit, sondern leitete diese E-Mail auch an andere potentielle Geschäftspartner und Wettbewerber weiter. Sie begründete ihren Entschluss damit, dass die Antragstellerin sich nicht an eine persönliche Absprache gehalten habe.
- LG Kiel: Zum abmahnenden Wettbewerbsverband mit einer unzureichenden Mitgliederzahlveröffentlicht am 16. Oktober 2009
LG Kiel, Urteil vom 26.05.2009, Az. 16 O 40/09
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der auf einem regional umgrenzten Markt lediglich 9 Mitglieder vorweisen kann, nicht zur Abmahnung berechtigt ist, da keine „erhebliche Anzahl“ von Unternehmern im relevanten Gebiet dem Verband angehört. Aus diesem Grund fehle die Aktivlegimation zum Aussprechen von Abmahnungen. Vorliegend hatte ein Verband, der vorwiegend Mitglieder aus dem Bereich des Glücksspielwesens besaß, eine einstweilige Verfügung gegen einen Glücksspielvermittler erwirkt, der über die Beilage in verschiedenen Tageszeitungen Schleswig-Holsteins Lottoscheine verteilt hatte. Die Beklagte behauptete jedoch, dass der Kläger dazu nicht befugt gewesen sei, und erhielt Recht. Das Gericht führte aus, dass es für die Abmahnungsbefugnis nicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbands ankomme, sondern bei einem regional begrenzten Verstoß lediglich die Unternehmen miteinbezogen werden dürften, die ebenfalls ihren Sitz in der betroffenen Region (Schleswig-Holstein) hätten.
- OLG Hamburg: Zum gewerblichen Weiterverkauf von Flugtickets / Der unlautere Schleichbezugveröffentlicht am 13. Oktober 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08
§§ 3, 4, 8 UWG; 19 GWB; 21 LuftVGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzulässige Behinderung von Mitbewerbern vorliegt, wenn bei einem Luftfahrtunternehmen Flüge gebucht und diese kommerziell weiter verkauft werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dies in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Der Verfügungsbeklagte war Anbieter von Pauschalreisen und hatte bei der Verfügungsklägerin Flüge gebucht und diese in sein Reiseangebot eingeschlossen. Er habe also nach seiner Auffassung keine Flüge direkt weiter verkauft. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ob der Verfügungsbeklagte die Flüge einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise an seine Kunden weiterverkaufe, spiele keine Rolle. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zwar nicht aus ihren Geschäftsbedingungen, die für zukünftige Buchungen keine Wirkung entfalten, habe jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die unlautere Mitbewerberbehinderung in Form des so genannten Schleichbezugs sei untersagt. Dadurch solle ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich für einen Vertrieb durch ihn selbst oder von ihm weisungsabhängige Vertreter entschieden habe, vor Täschungen über die Wiederverkaufsabsicht geschützt werden.
- BGH: Keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers durch Ausspähen von öffentlichen Plätzenveröffentlicht am 12. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 56/07
§§ 3, 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass das Beobachten des Betriebsgeländes eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. Allein die Absicht, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könne die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht begründen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert habe. Kundendaten, die offenkundig seien, seien keine Geschäftsgeheimnisse und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin Informationen über ihren Kundenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig seien. (mehr …)
- OLG München: Böse ist und unlauter handelt, wer eine Marke einträgt, um einen Wettbewerber gezielt zu behindernveröffentlicht am 27. Mai 2009
OLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
§§ 4 Nr. 10, 8 UWGDas OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.
- OLG Naumburg: Geringer Streitwert zur Verhinderung, dass Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung eines Wettbewerbers verwendet wirdveröffentlicht am 26. Januar 2009
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
§ 8 Abs. 3 UWG, § 3 ZPODas OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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