IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing (Verbreiten in einer Internet-Tauschbörse) eines Musiktitels ein Schadensersatz von 300,00 EUR pro Titel an den Rechtsinhaber zu zahlen ist. Zu Grunde gelegt wurde der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht. Diesen zog die Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung heran. Zum Endbetrag von 300,00 EUR pro Titel führte das Gericht aus: Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt … lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
    §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

    Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09
    §§ 77, 85, 16 Abs. 1 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Webradios, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, nicht als Hersteller der von diesen Streams hergestellten Kopien anzusehen ist. Allein der Nutzer der Software ist Hersteller einer damit erstellten Kopie, die jedoch zum privaten Gebrauch angefertigt wird. Aus diesem Grund sei der Aufnahmedienst urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH, der ausführte: „Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08
    §§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für Teile von Musikwerken dann anzunehmen ist, wenn es sich um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt. Bei Musikwerken seien an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reiche es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig z.b. bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweise. Der Beklagte habe z.B. für die Produktion des Titels „S…“ eine Tonaufnahme einer Passage aus „L…“ übernommen. Diese Passagen habe der Beklagte „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S…“ wiederholt hintereinander abgespielt. Eine freie Benutzung scheide vorliegend aus. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lasse die Passage aus „L…“ nicht hinter „S…“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar sei, lägen die Modifizierungen durch den Beklagten im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Gleiches gelte z.B. wenn eine Passage lediglich um einen Viertelton erhöht sei. Die Beklagten wurden zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2010

    LG Köln, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber für unzureichend überwachte minderjährige Kinder, welche in ihrem Haushalt illegal Musiktitel down- und gleichzeitig uploaden, als sog. Störer verantwortlich ist. Im konkreten Fall wurde im Rahmen des richterlichen Ermessens für jeden Musiktitel  ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR festgelegt. Vgl. auch LG Hamburg, AG Halle oder AG Frankfurt a.M.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
    §§
    683 S. 1, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist. Dies entspricht etwa 106,00 EUR pro Titel. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Gerade als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie sei dies von ihm aber zu erwarten gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 29. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
    § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 U 914/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Nürnberg berichtet in einer Pressemitteilung von einem (nicht rechtskräftigen) Urteil gegen einen Lebensmittel-Discounter. Diesem wurde untersagt, eine CD-Box mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ zu vertreiben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht (nur) um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handele, sondern auch um Live-Aufnahmen und zu einem großen Teil um so genannte Re-Recordings (Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehrerer Mitglieder der Originalgruppe). Dies sei für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen. In der Internetwerbung wurde darauf nicht hingewiesen und bei der CD-Box habe der Verbraucher erst die verschlossene Cellophanhülle entfernen, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnehmen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis lesen müssen. Die besondere Wertschätzung der Musikstücke beruhe jedoch gerade auf den damals in den Hitlisten vertretenen Originalversionen. Dies gelte auch bei einer für einen geringen Preis (4,99 EUR für 5 CDs) vertriebenen Sammlung.

  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
    §
    1 Abs. 1 RVG

    Das AG Aachen hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für das Anbieten eines recht aktuellen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Internettauschbörse bei 3.000,00 EUR liegt. Bei der außergerichtlichen Abmahnung war die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei zwar von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR ausgegangen; das Gericht blockte die daraus resultierende hohe Forderung von Rechtsanwaltskosten allerdings ab und führte aus, dass nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich sei. Das AG Aachen orientierte sich dabei an vom OLG Köln in früheren Verfahren festgelegten Werten. Die vom Beklagten zu zahlende Summe reduzierte sich dadurch von über 2.500,00 EUR auf knapp 700,00 EUR. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    VG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 22 L 1899/09
    §§ 80 VwGO; 25 Abs. 4 JuSchG

    Das VG Köln hat entschieden, dass der Titel des Liedes „Ich tu dir weh“ und eine im Booklet zu der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Mannes, der zum Schlag auf das Gesäß einer über seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt, keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt. Verrohend wirkten Medien dann, wenn sie geeignet seien, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewalttätigkeit u.a. zu wecken oder zu fördern. Dies werde z.B. dann angenommen, wenn mediale Darstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Dies treffe auf oben genannte Titel und Darstellung nicht zu. Das Lied „Ich tu dir weh“ enthalte gerade keine aus einschlägigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenhängende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgefährdende Wirkung regelmäßig gegeben sein würden. Vielmehr werde in dem Titel entweder eine offensichtlich extreme Abhängigkeitsbeziehung zwischen zwei Personen oder aber ein Konflikt bei einer Person mit gespaltener Persönlichkeit dargestellt, was für die jugendlichen Fans der Musikgruppe auch anhand der verwendeten Stilmittel erkennbar sei. Zum Volltext:

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