IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    Nach einem Bericht der Welt hat ein deutsches Start-up-Unternehmen Universal, Sony, Warner und EMI dazu gebracht, in das für den Nutzer kostenlose Streaming von insgesamt 6,2 Mio. Musiktiteln einzuwilligen. Finanziert wird der Dienst, der unter dem heutigen Tage online gehen will, mit akustischer Werbung und Anzeigen auf der Website. Unter simfy.de ist derzeit zwar lediglich eine Platzhalter-Seite vorzufinden; im simfy-Blog wird jedoch schon heftigst die Werbetrommel gerührt. Streaming-Angebote finden sich auch bei Steereo, Musicload und Napster, allerdings sind diese kostenpflichtig (bis zu 15,00 EUR/Monat) (Welt). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2004, Az. 308 O 393/04
    §§ 19 a; 85; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren dem Verfügungsbeklagten verboten, „die Musikaufnahmen von vier Tonträgern auf einem Computerserver als so genanntes Streaming-On-Demand-Angebot zum jederzei- tigen individuellen Abruf durch Dritte bereitzustellen.“ Wir hatten bereits bereits über die Risiken berichtet (Streaming). Verfahrensgegenständlich war ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im so genannten Streamingverfahren für Dritte hörbar gemacht wurden. Nach Registrie­rung und Überweisung eines bestimmten Geldbetrages – abhängig vom Nutzungszeit­raum – war es dem Abonnent möglich, sich ein „Radioprogramm“ nach seinen Wün­schen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Antragsgegner auf den Internetseiten eingestellt wurden, sowie auch die einzelnen Titel dieser Alben individu­ell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2010

    BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 226/06
    § 31 Abs. 5 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nicht berechtigt ist, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihrer Vertragspartner hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die GEMA war der Auffassung, dass eine Werbeagentur, die Werbespots herstellte, auch für die Eigenwerbung auf einer eigenen Webseite, auf der sie einige dieser Werbespots als Beispiele ihrer Arbeit zeigte, Abgaben leisten müsse. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts jedoch in den abgeschlossenen Berechtigungsverträgen nicht enthalten. Grund dafür sei, dass der Urheberberechtigte durchaus dazu in der Lage sei und auch ein erhebliches Interesse daran habe, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betreffe ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaube. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
    § 19a UrhG

    Das OLG Köln hat auf die Voraussetzungen hingewiesen, nach denen das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikdatei im Verfügungsverfahren als glaubhaft gemacht gilt. Anders als im Rahmen einer Zivilklage ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Beweis der für eine Partei günstigen Tatsachen erforderlich, es genügt die ledigliche Glaubhaftmachung. So sei es nach Auffassung des Gerichts legitim für den Antragsteller, sich auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens zu berufen (das Verfahren, welches einen Provider zur Auskunft über die Inhaberschaft einer IP-Adresse verpflichtet), wenn sichergestellt sei, dass auch der Antragsgegner, der an diesem Verfahren nicht beteiligt war, Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Weiterhin reiche es für die Verifizierung der streitgegenständlichen Datei aus, wenn ein Zeuge aus der mit Ermittlungen beauftragten Firma an Eides Statt versichere, dass er die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen habe. Berufe der Antragsgegner sich darauf, dass sein Internetanschluss missbräuchlich genutzt worden sei, sei dies wiederum von ihm glaubhaft zu machen, die bloße Behauptung genüge nicht. Grundsätzlich werde seine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08
    §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung durch das Heraufladen eines geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse bereits bei einer umfangreichen Datei (Musikalbum) gegeben ist, wenn dies unmittelbar nach der Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Damit sei die erforderliche Schwere der Rechtsverletzung, die erforderlich ist, um dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen Provider zu gewähren, erreicht.

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Die direkteste Antwort auf die Kalamität des illegalen Filesharings liefern derzeit Musikgruppen wie Radiohead oder Einzelkönner wie Thomas Dürr, besser bekannt als Mitglied „Thomas D.“ der deutschen Hip-Hop-Gruppe Die Fantastischen Vier. Das derzeitige Radiohead-Stück „These are my twisted words“ kann aus dem Internet kostenlos heruntergeladen werden. Dem Nutzer steht es frei, hierfür einen genehmen Betrag zu zahlen – bis hin zur Verweigerung jeglicher Bezahlung. Thomas D. meint, dass es besser wäre, sich seine Musik „rechtswidrig“ zu besorgen. Zitat: „Klaut Euch meine Musik aus dem Netz. Und gebt das Geld für etwas Sinnvolles aus. Zum Beispiel für den Bau eines Krankenhauses in Dharamsala am … www.roterlotus.org.“ (Thomas). (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 5 W 39/09
    § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikgruppe nicht dazu führt, dass deren Rechte an dem von der Musikgruppe verwendeten Namen erlöschen. Vorausgegangen war ein Streit über die Anmeldung einer Domain, welche mit dem Namen der Musikgruppe identisch war. Sowohl die Hamburger Kammer als auch der Senat vertreten die Rechtsauffassung, dass es für kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankomme, ob diese Musikgruppe noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06
    § § 24 Abs. 1,
    85 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Urheberrechte an einem Tonträger bereits dann verletzt sein können, wenn diesem „kleinste Tonfetzen“ entnommen werden. Geklagt hatten die Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück „Metall auf Metall“ befand. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hatte. Diese Musikstücke befanden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern. Die Beklagten hatten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesamplet“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 182/08
    § 101 Abs. 1 und 2 UrhG; RiLi 2004/48/EG-Erwägungsgrund 14

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Urheberrechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ im Wesentlichen durch die Schwere der Rechtsverletzung geprägt wird. Die Antragstellerin betrieb ein Schallplattenlabel. Sie machte geltend, Inhaberin der Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt 20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum „G.T. – E.T.N.“, gesungen von U. R. , begleitet von K. A., zu sein. Die Antragstellerin ließ die Q.O. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH ermitteln, dass dieses Musikalbum von einem Computer, dem von der Beteiligten – einem Internet-Provider – die im Verfahren genannte IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten worden sei. Eine Rechtsverletzung lag nach Auffassung des LG Köln zwar vor, jedoch nicht in gewerblichem Ausmaß, so dass ein Auskunftsanspruch gegen den Provider ausscheide. Angesichts der Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641 bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht vertrat indes eine andere Rechtsansicht. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß liege auch dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase öffentlich angeboten werde. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt sei.

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