Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die Angabe „Low Carb“ für Müsli ist eine unzulässige nährwertbezogene Angabeveröffentlicht am 21. Juli 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Im Verfügungsverfahren muss das Gericht nicht eine von allen Zweifeln freie U?berzeugung haben, sondern lediglich einen fu?r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheitveröffentlicht am 21. Juli 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2014, Az. 7 U 47/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 186 StGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung das angerufene Gericht keine von allen Zweifeln freie U?berzeugung bekommen, sondern lediglich einen fu?r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erhalten muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung ist nicht möglichveröffentlicht am 8. Juli 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 7 W 51/14
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass aus einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – z.B. auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes – unternommen werden können. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Schuldner sich verpflichtet habe, „es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zukünftig zu unterlassen“. Die Unterwerfung unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO sei nicht wirksam erfolgt, da diese nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhängt werden dürften und solche nur auf Grund gerichtlicher Entscheidungen stattfänden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur wettbewerbswidrigen Suchmanipulation von Apps im Apple App-Storeveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 5 W 31/13
§ 14 Abs. 5 MarkenG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Beeinflussung des Suchergebnisses im Rahmen einer iPhone App Store-Recherche, bei der bei Eingabe bestimmter Begriffe mit Bezügen zu Produkten eines Wettbewerbers stets diese in der Rangfolge vor der App des Wettbewerbers angezeigt wird, als gezielte Behinderung der Antragstellerin zu werten ist, da es den Wettbewerbern so unmöglich gemacht wird, sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden lauteren Mitteln im Wettbewerb gegenüber ihren Kunden bzw. Interessenten an ihren Dienstleistungen angemessen zu entfalten. Ein derartiges Verhältnis sei nach dem Verständnis des Senats auch auf der Grundlage der insoweit stark restriktiven Rechtsprechung des BGH (BGH – Beta Layout) unverändert wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Bei Filesharing-Fällen ist der „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossenveröffentlicht am 22. Mai 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 5 W 121/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 104a Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG; § 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings auf Grund von § 104a Abs. 1 UrhG nicht mehr der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Irreführende Heilmittelwerbung mit veralteter Fachinformationveröffentlicht am 20. Mai 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 133/12
§ 8 AMG, § 11a AMG, § 22 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend sein kann, wenn eine veraltete Fachinformation verwendet wird. Bei Ersetzung einer Fachinformation durch eine neue Fassung sei von einer Irreführung oder einer Wiederholungsgefahr jedoch nicht auszugehen, wenn mit der vorherigen Version lediglich in deren Gültigkeitszeitraum geworben wurde. Es sei auch nicht ohne weitere Hinweise davon auszugehen, dass der Werbende nach Erscheinen einer neuen Fachinformation mit der alten Version weiterhin werben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: 15,00 EUR Schadensersatz pro Filesharing-Titel zu wenigveröffentlicht am 28. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB; § 287 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass für das Filesharing von Musiktiteln über eine Internettauschbörse ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Titel anfällt. Die Vorinstanz (hier) hatte noch 15,00 EUR pro (veraltetem) Titel gemäß eines GEMA-Tarifs angenommen. Dies sei jedoch nach Auffassung des OLG nicht sachgerecht. Auf bestehende Tarifwerke könne nicht zurück gegriffen werden, sondern der Schadensersatz müsse im Wege der Lizenzanalogie geschätzt werden. 200,00 EUR pro Titel erschienen hier angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Tiefpreisgarantie mit Wahlrecht des Verkäufers ist irreführendveröffentlicht am 25. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie mit dem Wortlaut „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Unternehmer behalte sich das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrags oder Rücknahme des Geräts vor, obwohl der Verbraucher die Erwartung hege, die von ihm gewünschte Ware zum günstigsten Preis zu erhalten. Dies sei nach der o.g. Werbeaussage nicht sichergestellt. Darüber hinaus hatte das werbende Unternehmen in Einzelfällen die Einlösung der Garantie verweigert. - OLG Hamburg: Selbst beauftragter Warentest darf in der Werbung nicht als Test eines unabhängigen Instituts dargestellt werdenveröffentlicht am 8. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
§ 3 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Die Werbung für ein Arzneimittel mit gebilligter Fachinformation ist zulässigveröffentlicht am 14. März 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 63/12
§ 8 AMG, § 11a AMG, § 22 Abs. 7 S. 1 AMG, § 25 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer Fachinformation, welche von der Zulassungsbehörde nicht beanstandet wurde, auch dann zulässig ist, wenn der Inhalt der Fachinformation zweifelhaft ist. Die Legitimationswirkung der Zulassung gelte auch für Fachinformationen, so dass diese wettbewerbsrechtlich nicht wegen Irreführung angreifbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:
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