Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Erledigungserklärung wirkt sich nicht zwangsläufig auf vorherige Vollstreckungsmaßnahmen in einem Unterlassungsverfahren ausveröffentlicht am 25. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 20.01.2016, Az. I ZB 102/14
§ 91a Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in einer Unterlassungsklage nicht notwendigerweise auf die Vergangenheit und dort bereits vollstreckte Ordnungsmaßnahmen zurückwirkt. Vorliegend war der Schuldnerin im Ausgangsverfahren verboten worden, verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den Niederlanden nach Deutschland unter der Gewährung von Rabatten zu versenden. Dieses Verbot war mit mehreren Ordnungsgeldbeschlüssen, die auch vollstreckt wurden (insgesamt 600.000,00 EUR), durchgesetzt worden. Das Verfahren wurde seitens der Parteien für erledigt erklärt. Der Auffassung der Beklagten, dass aus diesem Grund die Ordnungsgeldbeschlüsse aufzuheben seien, teilte das Gericht jedoch nicht. Die Auslegung der Erledigungserklärungen ergebe, dass diese nicht rückwirkend gelten sollen, so dass die getroffenen Ordnungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Verschulden hinsichtlich Beauftragter bei Verhängung eines Ordnungsgeldesveröffentlicht am 3. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Schuldner, der gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden kann, wenn er nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Vorliegend habe es nicht ausgereicht, bei Auftragserteilung eines Printkatalogs darauf hinzuweisen, dass bestimmte Artikel in den deutschsprachigen Katalog nicht aufgenommen werden dürften. Darüber hinaus hätte der Schuldner vor Erscheinen die Druckvorlage des Katalogs erneut daraufhin überprüfen müssen, ob die dem Verbot entsprechenden Artikel tatsächlich entfernt wurden. Da er dies versäumte, sei ihm der Verstoß im Wege des Organisationsverschuldens zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bleibt das Gericht im Ordnungsmittelverfahren unter einem bezifferten Mindestbetrag hinsichtlich eines Ordnungsgeldes, ist der Gläubiger an den Verfahrenskosten zu beteiligenveröffentlicht am 5. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13
§ 92 ZPO, § 891 S. 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Teilunterliegen des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger einen Mindestbetrag für ein festzusetzendes Ordnungsgeld benennt und das Gericht dahinter zurückbleibt. Dies bedeute ein Teilunterliegen des Gläubigers, so dass die Verfahrenskosten gequotelt werden könnten. Vorliegend hatte der Gläubiger in seiner Antragsbegründung ein Ordnungsgeld von 3.500,00 EUR angeregt, seinen Antrag jedoch nicht beziffert und in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht hat lediglich 500,00 EUR festgesetzt. In der Konsequenz musste der Gläubiger 6/7 der Verfahrenskosten übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei notarieller Unterwerfungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßesveröffentlicht am 24. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2014, Az. I-20 W 93/14
§ 890 Abs. 2 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Zwangsvollstreckung aus einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung das Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 890 Abs. 2 ZPO zuständig ist. Dies sei das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe. Auch wenn sich die Erklärung auf einen Wettbewerbsverstoß beziehe, seien die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit nicht anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet der Amazon-Händler für wettbewerbswidriges Verhalten von Amazon / Verstoß gegen einstweilige Verfügungveröffentlicht am 17. Dezember 2014
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 6 W 187/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der bei Amazon handelt, nicht nur im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern gegen ihn auch ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn er Produkte unter Artikelbeschreibungen verwendet, in denen die Firma Amazon wettbewerbswidrige Angaben (hier: unverbindliche Preisempfehlung) vorhält. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Im Wettbewerbsrecht kann trotz Prozessvergleich mit Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelantrag gestellt werdenveröffentlicht am 6. Juni 2014
BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen kann, wenn der Schuldner im Vergleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, und zwar auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner noch nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Bei Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Streitwert der Hauptsache anzusetzenveröffentlicht am 3. Juni 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Az. I-4 W 81/13
§ 890 Abs. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO der Streitwert am Wert der Hauptsacheklage für Unterlassung auszurichten ist. Es handele sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, denn in der Androhung von Ordnungsmitteln liege bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall sei der Wert der Hauptsacheklage für die Unterlassung anzunehmen. Weiterhin bestätigte das OLG Hamm die Entscheidung der Vorinstanz (LG Paderborn, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 7 O 30/13), dass für die Festsetzung des Ordnungsgeldes örtlich und sachlich das Gericht 1. Instanz zuständig sei, welches bereits über das Unterlassungsbegehren entschieden habe.
- OLG Oldenburg: Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR für Tageszeitung wegen der Vorhaltung von untersagten Videos in ihrem Onlinedienstveröffentlicht am 17. Januar 2014
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 13 W 32/13
§ 890 ZPODas OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR für eine Tageszeitung angemessen ist, welche in ihrem Onlinedienst entgegen einer Unterlassungsverfügung Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes gezeigt habe, ohne die Personen unkenntlich zu machen. Die Höhe sei auf Grund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von 5 Personen und der großen Anzahl von Nutzern, die diese Videos abrufen konnten, angemessen. Zur Pressemitteilung vom 10.01.2014:
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Zur Verhängung eines Bußgelds wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, wenn gesamte Adressatenliste einer E-Mail im (allseits) einsehbaren .cc-Feld steht, anstatt im .bcc-Feldveröffentlicht am 2. Juli 2013
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigener Pressemitteilung vom 28.06.2013 gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese eine E-Mail an einen großen Empfängerkreis übermittelt und dabei offensichtlich sämtliche E-Mail-Adressen im sog. cc-Feld hineinkopiert hatte, so dass sie für alle anderen Empfänger mitzulesen waren. Es handele sich, so das Amt, bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Dieses Missgeschick hätte umgangen werden können, wenn die Adressdaten in das nicht für jedermann sichtbare sog. bcc-Feld hineinkopiert worden wären. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Ein gerichtlicher Vergleich zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werdenveröffentlicht am 24. Juni 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 7 W 49/13
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 890 Abs. 1 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Prozessvergleich der Parteien auch mit einem Ordnungsgeld statt einer Vertragsstrafe bewehrt werden kann, wenn der Vergleich zusätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen wird. Ob dies aber im konkreten Fall von beiden Parteien gewünscht sei, sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, was im vorliegenden Fall vom Senat verneint wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)