IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09
    § 890 ZPO

    Das LG Hamburg hat per Beschluss die Zahlung eines Ordnungsgeldes durch den Share-Hoster Rapidshare angeordnet. Den Betreibern von Rapidshare war es im Oktober 2009 per einstweiliger Verfügung des LG Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung untersagt worden, diverse Musikstücke über ihre Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Diese Musikstücke wurden durch die Klägerin jedoch erneut auf der Plattform – an anderer Stelle – gefunden, woraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt wurde. Dies wurde vom Gericht in verhältnismäßig geringer Höhe von 1.500 EUR verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, neu hochgeladene Dateien mit den Dateien der Klägerin abzugleichen; auch die Einrichtung eines Wortfilters beim Upload genüge nicht für die Einhaltung der Überprüfungspflicht. Es hätten umfassende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die moderate Höhe des Ordnungsgeldes erklärte das Gericht dadurch, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die Unterlassungsverfügung halten werde.

  • veröffentlicht am 28. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08
    §§ 890 ZPO; § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO ; Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 EuVTVO

    Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wie ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO durch ein deutsches Unternehmen im Ausland gegen einen ausländischen Wettbewerber durchgesetzt werden kann. Die Vielfalt an grundlegenden Gesichtspunkten des Urteils sprechen gegen eine Zusammenfassung und für eine Wiedergabe des Volltextes der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2010

    LG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
    § 890 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gerechtfertigt ist, wenn die rechtsverletzende Handlung (Zeitschriftendruck unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) im Zeitpunkt der Kenntnis von der einstweiligen Verfügung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Schuldnerin bei deren Abbruch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden droht. Der Schuldner sei nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009, Az. 5 W 33/09
    § Art. 9 Abs. 1 EGStGB

    Das OLG Hamburg hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Partei (Gläubigerin) hatte gegen eine andere eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erwirkt. Die andere Partei (Schuldnerin) half dem gerichtlich verbotenen Verhalten nicht ab, so dass die Gläubigerin ein Ordnungsgeld wegen 26 (!) Verstößen gegen die einstweilige Verfügung beantragte. Die Schuldnerin wandte ein, das diese Verstöße allesamt verjährt seien. Dem wollte das Oberlandesgericht Hamburg nicht folgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 16.09.2009, Az. 30 T 366/09
    § 325 HGB, §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 4 HGB; § 155 Abs. 1 InsO

    Im vorliegenden Verfahren hatte eine in Insolvenz befindliche GmbH, die jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt hatte, Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2006 weder innerhalb der in diesem Fall am 31.12.2007 ablaufenden Jahresfrist noch innerhalb der in diesem Fall am 06.06.2008 ablaufenden sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt der Justiz hatte schlussendlich ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR gegen die GmbH verfügt. Das LG Bonn hat der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde zwar auf Grund der besonderen insolvenzrechtlichen Situation zwar stattgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise grundsätzlich keine Bedenken fände. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
    §§ 3, 4 UWG; 5, 6 GlüStV

    Das LG Köln hat in einem Fall, in dem wiederholt gegen eine einstweilige Verfügung wegen verbotenen Glücksspiels verstoßen wurde, ein schon empfindliches Ordnungsgeld verhängt. Nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az. 31 O 605/04 SH I) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer als Gesamt- schuldner und in Höhe von 120.000,00 EUR gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes zwischen dem 24.09.2006 und dem 12.11.2007 gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer (Az. 31 O 605/04) festgesetzt hatte, erging nunmehr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2009

    AG Rendsburg, Urteil vom 16.10.2009, Az. 3 C 218/07
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das AG Rendsburg hat gegen einen Mobilfunkprovider wegen erneuter Zuwiderhandlungen gegen die im Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 13.09.2007 enthaltene Unterlassungsverpflichtung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, ersatzweise, fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt. Dem Provider war es untersagt worden, „die zur Mobilfunkvertragsnummer … gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Wege des Versands unverlangter elektronischer Werbung, von Newslettern oder Freundschaftswerbung jeder Art und Form an die E-Mail-Adresse … des Klägers; jeweis auch anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen oder ähnlichen Anlässen, deren Eintritt nicht vom oben bezeichneten Vertragsverhältnis unmittelbar abhängt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 25.09.2009
    § 1 GWB

    Das Bundeskartellamt hat laut einer eigenen Pressemitteilung gegen die CIBA Vision Vertriebs GmbH, Großostheim (CIBA Vision) ein Bußgeld in Höhe von 11,5 Mio. EUR verhängt. Das Unternehmen sei deutschlandweit Marktführer bei Kontaktlinsen. Ihm werde vorgeworfen, den Internethandel mit Kontaktlinsen der eigenen Marke rechtswidrig beschränkt und auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler in wettbewerbswidriger Weise Einfluss genommen zu haben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2007, Az. 3 W 151/07
    §§ 14, 15 MarkenG

    Mit einer Beschlussverfügung des OLG Hamburg war dem Antragsgegner im Vorverfahren zu dieser Entscheidung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die Bezeichnung „… .de“ – in welcher Schreibweise auch immer – als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.“ Das OLG Hamburg hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die fragliche Domain zur Erfüllung der Beschlussverfügung nicht notwendigerweise beim jeweiligen Provider zu dekonnektieren war. Es habe in diesem Fall ausgereicht, dass nach Eingabe der Domain ein Baustellenzeichen auftauche. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

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