IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Das sieht jetzt nicht ganz so gut aus, sollte es sich nicht um einen gut aufgemachten Internet-Hoax handeln. Aus einem Fax, das dem Anschein nach von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner stammt, von dem Kollegen Udo Kornmeier selbst unterschrieben ist und an die britische Kanzlei Davenport Lyons gerichtet ist, geht hervor, dass die Firma DigiProtect bei den in ihrem Namen ausgelösten Abmahnwellen im Filesharing-Bereich keinerlei Risiko hinsichtlich der Abmahnkosten trägt („The whole project is a ’no cost‘-project for the original right holders“). Die von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien sollen vielmehr auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten, indem sie von den „Erlösen“ aus einer Abmahnung (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) 37,5 % erhalten und hieraus ihren eigenen Aufwand für die Abmahnung (dies wären z.B. Personal- und Bürokosten) zu bestreiten haben. Was wir davon halten? Wir haben uns mit der Frage einmal näher befasst: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammInternetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 15. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
    §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Rechteinhaber, der wegen illegalen Filesharings, besser: der Vorhaltung illegaler Einrichtungen zur Ermöglichung des Filesharings, gegen Dritte vorgeht, seine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Werken lückenlos nachweisen muss. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns, nahm den Beklagten nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangte sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 308 O 345/09
    § 97a UrhG, § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat den Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach illegalem Upload eines (!) Films in einem Filesharing-Fall auf 30.000 EUR festgesetzt. Dieser hohe Streitwert ist eher ungewöhnlich, möglicherweise durch die Aktualität und Beliebtheit des fraglichen Werks begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Streitwert von dem beantragenden Rechtsanwalt nach eigenem Ermessen festgelegt und eher selten vom angerufenen Gericht selbständig herabgesetzt wird. Darüber hinaus können Beschlüsse über den Streitwert mit einer sog. Streitwertbeschwerde angegriffen werden. Das Urteil dokumentiert aber in jedem Fall, dass das von vielen Filesharern befolgte Prinzip des Nichtstuns gravierende finanzielle Folgen haben kann. In diesem Fall fielen für die einstweilige Verfügung einschließlich außergerichtlicher Abmahnkosten und Gerichtskosten über 2.000,00 EUR an. Das LG Köln hatte für den Upload von 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 EUR angenommen (Link: LG Köln).

  • veröffentlicht am 3. November 2009

    Nach einer Studie der Firma OpSec Security sind 40 % aller Kinofilme illegal im Internet verfügbar. Für die aktuelle Studie wurden 465 Kinofilme herangezogen, die im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 in den deutschen Kinos erstmalig gezeigt wurden. Untersucht wurden Foren, Portale, Newsserver und Filesharing-Netzwerke. In dem vergleichbaren Erhebungszeitraum des Jahres 2007 waren es noch 54 % gewesen.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
    §§ 677, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.

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  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Laut einer in Bezug auf den Tausch von Musikdateien im Internet durchgeführten niederländischen Studie lag der Mehrwert für den Verbraucher bei 200 Millionen EUR, während die Einbußen der Industrie bei 100 Millionen EUR lagen, somit die Gewinne doppelt so groß seien wie die Verluste. Dies berichtet heise online (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise). Die Studie stellt heraus, dass eine echte Bedrohung der Musikindustrie durch Filesharing nicht vorliegt, da vor allem junge männliche Internetnutzer als Downloader tätig sind, denen es ohnehin an Kaufkraft mangele. Ohne Filesharing würde ohnehin nur eine begrenzte Zahl an CDs erworben werden (können). Trotzdem überträfe die Zahl der Käufer geschützer Werke in den Niederlanden die Zahl derer, die Musik allein über Filesharing erwerben würden. Laut der Studie zahlen immerhin 68 % der Filesharer genauso viel für CDs wie Menschen, die kein Filesharing betreiben. Die vollständige Studie in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link, der Java-Skript verwendet: Studie.

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