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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung mit, dass Werbeschreiben der Deutschen Postbank AG, die eine Kreditkarte enthielten, wettbewerbsrechtlich zulässig seien und folgte damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Köln). Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde einen Freischaltauftrag ausfüllen und zurücksenden; im ersten Jahr sollte die Karte kostenlos sein. Der Senat schloss sich der Auffassung des OLG Köln an und bestätigte, dass diese Form der Werbung keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden darstelle. Die Funktionsweise von Kreditkarten sei bekannt und es werde ausreichend deutlich gemacht, dass ein Vertrag erst bei Rücksendung des beigefügten Formulars zustande komme. Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersage, sei erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten und sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen.

    Vorinstanzen:
    LG Bonn, Urteil vom 23. April 2009, Az. 14 O 18/09
    OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009, Az. 6 U 95/09

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08
    – Aufgehoben durch
    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat – anders als das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 – entschieden, dass ein Speditionsunternehmen ihm anvertraute Pakete auch ohne vorherige Einwilligung des Versenders an „Ersatzempfänger“ aushändigen darf. Das Speditionsunternehmen hatte sich in seinen AGB unter anderem vorbehalten, die Pakete an „andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn [auszuliefern], sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Oberlandesgericht hatte noch argumentiert, dass den Empfänger und den Nachbarn nicht zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei allgemein und gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet seien. Auch sei der Begriff „Nachbar“ nicht hinreichend bestimmt. Dieser Wertung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen sei, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sei. Die Verkehrssitte finde trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Beachtung. Zudem sei bei der Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass die Aushändigung der Sendung an einen Ersatzempfänger bei fehlender gegenteiliger Weisung des Absenders oder Empfängers gemäß § 2 Ziff. 4 PUDLV gestattet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 327 O 507/10
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 33 Abs. 1, 34 Satz 4, 23 Abs. 1 PostG; 4 Nr. 11b UStG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, vorliegend bezüglich Leistungen der Postzustellung, ebenso wie andere steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnten. Zweck der steuerrechtlichen Regelung sei es, das Gemeinwesen zu finanzieren, nicht die Interessen von Marktteilnehmern zu schützen. Die Parteien stritten sich um die Umsatzsteuerpflichtigkeit von förmlichen Postzustellungsaufträgen. Das Gericht erklärte, dass zwar, soweit in einem Wirtschaftsbereich die Preise staatlich geregelt oder doch einer staatlichen Genehmigung unterworfen seien, derartige Regelungen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer darstellten. Dies betreffe jedoch nur die Nettoentgelte der Postleistungen, die von der Regulierungsbehörde bestimmt bzw. genehmigt würden. Die Umsatzsteuerpflicht sei davon unberührt und nach § 4 Nr. 11b UStG zu bestimmen. Diese erstrecke sich nach Ansicht des Gerichts auch auf förmliche Postzustellungsaufträge. Die – nicht ganz unkomplizierte – Regelung lautet:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 21.10.2010, Az. IX ZB 73/10
    §§ 233, § 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen (vor Briefkastenleerung) am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch dürften darüber hinaus noch unklare Angaben zum Zeitpunkt von Posteinwurf und Briefkastenleerung nach Fristablauf ergänzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 26 W (pat) 27/06
    §§ 3, 8, 50 Abs. 1, 54 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „POST“ nicht zu löschen ist, obwohl sie lediglich eine für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt. Jedoch habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt, dies zeige sich u.a. durch das NFO Infratest-Gutachten für November/Dezember 2002, welches für die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten, angebe. Weitere Gesichtspunkte zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung seien z.B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen. Vorliegend lasse die Gesamtschau aller Umstände den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt habe. Eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weil auch bereits andere Unternehmen den Begriff „Post“ für Dienstleistungen der Brief- und Paketzustellung verwendeten, nahm das Gericht nicht an. Ein hoher Bekanntheitsgrad eines Zeichens – und erst recht ein hoher Grad der Zuordnung zum Unternehmen des Anmelders – zum Zeitpunkt seiner Anmeldung könne bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt werden und das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen. Ähnlich entschied das BPatG im Übrigen für die Marke „DIE POST“ (Beschluss vom 28.10.2010, Az. 26 W (pat) 115/06).

  • veröffentlicht am 7. Juni 2010

    OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az. 3 U 160/09
    §§ 307, 309 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die DHL in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließen darf, dass ein Kunde per E-Mail oder Fax reklamiert, wenn ein Paket beschädigt wird oder den Empfänger nicht erreicht. Die Bedingungen dürfen außerdem keine missverständlichen Angaben über die Frist enthalten, in der ein Kunde den Schaden anzeigen muss. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Köln einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) statt. Die Bedingungen der Post-Tochter DHL bestimmten, dass der Absender oder Empfänger den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich reklamieren müsse. Das Gericht sah darin eine unzulässige Einschränkung der Kundenrechte. Nach der gesetzlichen Regelung sei lediglich eine Reklamation „in Textform“ erforderlich, so dass zur Formwahrung auch eine E-Mail oder ein Fax des Kunden ausreichend sei. Zudem stelle die streitige Klausel nicht hinreichend klar, dass es zur Fristwahrung ausreiche, die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen abzusenden. Die Formulierung der Klausel könnten Verbraucher so verstehen, dass die Schadensanzeige bereits nach sieben Tagen bei DHL eingehen müsse. Das würde eine deutliche Verkürzung der gesetzlichen Reklamationsfrist bedeuten.

  • veröffentlicht am 6. Juni 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006, Az. 312 O 12/06
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Paketdienstes mit einem Plakat, welches in Form einer Tabelle die Paketklassen S, M und L gegenüberstellt, und dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Grund ist, dass der angesprochene Verkehr der Tabelle entnehme, dass die Paketdienstleistungen der Beklagten günstiger seien als die der im Vergleich dargestellten Klägerin. Durch die Tabelle werde suggeriert, dass die geforderten Entgelte nach einem mindestens ähnlichen System berechnet werden und die Preise der Klägerin im Vergleich höher sind. Eine Tabelle vermittle den Eindruck besonderer Objektivität der Werbeaussage. Dies treffe jedoch nicht zu, da das Entgelt sich bei der Beklagten nach den Maßen des Pakets, bei der Klägerin nach dem Gewicht richte. Welche Versandform günstiger sei, müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die von der Beklagten gewählte Form der Preisgegenüberstellung zeichne ein verzerrtes Bild der Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote und sei aus diesem Grund zu unterlassen.

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
    § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ in der Hauptsache abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen bestimmte Klauseln in dem Anmeldeformular für das Rabattsystem. Streitgegenständlich war die Klausel: „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing – Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […] (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
    §§ 8, 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.

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