IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08
    §§ 826 BGB, 8 Abs. 4 UWG

    Auch das AG Schleiden hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als missbräuchlich und damit rechtswidrig zu beurteilen ist. Dies sah das Gericht als gegeben an, wenn die Abmahnung erkennbar darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Als Indiz für eine solche Absicht sah das Gericht folgende Punkte an: Der Abmahner erzielt selbst nur geringe Umsätze; das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig; die Abmahnung betrifft nur ungenaue/unvollständige AGB-Klauseln von geringer Bedeutung; es wird nach einem überhöhten Gebührenstreitwert abgerechnet; zahlreiche weitere Mitbewerber mit ebenfalls marginalem Wettbewerbsverhältnis werden auf gleiche Weise abgemahnt. Auch das Prozessverhalten des Abmahners wurde vom AG in die Beurteilung miteinbezogen. Die große Vergleichsbereitschaft oder auch Klagerücknahmen, die in ähnlichen Fällen praktiziert wurden, würden darauf hindeuten, dass die Abmahnerin beim geringsten Zeichen von Widerstand von der Geltendmachung ihrer Ansprüche absähe. Dies vertrage sich jedoch nicht mit dem auf die Fahne geschriebenen Ziel des Schutzes des ordnungsgemäßen Wettbewerbes und ist ebenfalls als Zeichen der Rechtswidrigkeit zu bewerten. Auf das Urteil des Gerichts mussten dem Abgemahnten die zunächst gezahlten Kosten erstattet werden. Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Bielefeld, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 28.10.2008, Az. 16 O 263/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Berlin hatte über die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG zu entscheiden. Der Abmahner hatte innerhalb von 8 Monaten 19 wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen angestrengt. Er selbst stellte nur anscheinshalber Produkte zum Verkauf ins Internet ein, wobei im Zeitpunkt der Abmahnung überhaupt keine Produkte zum Verkauf angeboten wurden. Das Gesamtangebot seiner Produkte überschnitt sich inhaltlich nur marginal mit dem des Abgemahnten. Die Berliner Richter sahen dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich an. Interessant ist an dieser Auffassung die Begründung des Gerichts: Die Richter sahen fehlerhafte AGB nicht als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung an, da diese erst nach einer Kaufentscheidung des Kunden relevant würden und damit dem Wettbewerber kein Nachteil entstünde. Diese Rechtsauffassung ist nach Umsetzung der UGP-Richtlinie im neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG 2008) nicht mehr vertretbar.

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 27.02.2009, Az. 7 O 94/08
    §§ 226, 242, 826 BGB, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbkG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ

    Das LG Mannheim hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass patentrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche, die durch eine Patentverwertungsgesellschaft erhoben werden, nicht per se rechtsmissbräuchlich sind. Insoweit für Aufsehen gesorgt hatte der deutsche Patentverwerter IP.Com in einem Prozess gegen Nokia (Link: IP.Com). Im vorliegenden Fall machte die Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, aus dem ihr gehörenden Klagepatent Unterlassungs-, vor allem aber Ansprüche auf Entschädigung und Rechnungslegung geltend. Die Beklagte, ein Mobilfunkgerätehersteller mit Sitz in Taiwan, vertrieb bundesweit – auch unter eigenem Markennamen – und insbesondere durch ihre im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaft Mobilfunkgeräte, hierunter das Modell A., welche UMTS-fähig sind. Die Ausgestaltung der Mobiltelefone, so dass diese UMTS-fähig sind, wurde vom Gericht als wortsinngemäße Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre angesehen. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Insbesondere sei deren Durchsetzung nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (§ 242 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat dem Institut des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem im Internet begangene Verletzungshandlungen überall im Bundesgebiet verfolgt werden dürfen, in einem „Ed Hardy“-Fall eine Absage erteilt. Die Klägerin, die den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, suchte sich als Gericht zur Durchsetzung Ihrer Rechte das Amtsgericht Frankfurt aus. An diesem Ort waren weder die Klägerin noch der Beklagte ansässig, jedoch die Rechtsanwälte der Klägerin. Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass dies als rechtsmissbräuchlicher Versuch, Rechtsanwaltskosten zu sparen, zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten forderte das Frankfurter Gericht auch hier eine Sachnähe des Gerichtsortes, die grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten gegeben sei, nicht jedoch am Sitz der klägerischen Rechtsanwälte. Die Klage wurde demgemäß abgewiesen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstandes“ haben auch das Landgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin Stellung genommen (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hildesheim, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 11 O 17/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hildesheim hat die Voraussetzungen für einen Fall von rechtsmissbräuchlicher Abmahnung konkretisiert:  Hierfür spräche, wenn ein und derselbe Gegner wegen zweier identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei unterschiedliche Kanzleien abgemahnt werde. Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit sei, wenn in einfach gelagerten, regelmäßig unstreitigen Sachverhalten bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien eingeschaltet würden und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgegangen werde. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, sei bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, so die Hildesheimer Kammer, hätte sie die Kanzleien nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet. Interessant ist, dass das Landgericht Hildesheim offensichtlich auch die konzernartige Verwebung der Abmahnerin und einer gleichfalls als Massenabmahnerin bekannten Muttergesellschaft unter der gleichen Geschäftsführung als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit heranzog.

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Norddeutsche Verband der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz e.V. (NVFGR) tagt am 15./16.05.2009 in Hamburg anlässlich der Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Bei vollständiger Teilnahme wird eine Bescheinigung gemäß § 15 FAO über 10,5 Zeitstunden ausgestellt. Die Tagungskosten betragen 250,00 EUR für Mitglieder des NVFGR und 310,00 EUR für Nicht-Mitglieder.  Unter anderem trägt Prof. Dr. Thomas Hoeren mehrere Stunden zum Thema „Das deutsche Lauterkeitsrecht unter der UGP-Richtlinie“ vor. Es sind noch Plätze verfügbar. Die Verteilung erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen. Im Falle eines Beitritts zum Verband (50,00 EUR) wird der Mitgliedspreis berechnet. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachstehend zum Download bereit stehenden Einladung.

    Die Einladung / Anmeldung können Sie als .pdf-Datei hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Einladung_Anmeldung.pdf) herunterladen oder aber durch einmaliges Anklicken des links stehenden Logos.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 0 218/07
    §§
    8 Abs. 4 UWG

    Nach dem KG Berlin hat nun auch das LG Hamburg (8. Kammer für Handelssachen) deutlich gemacht, dass die Ausnutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ in Wettbewerbssachen rechtsmissbräuchlich sein kann. Wird die Wahl des Gerichtsortes davon abhängig gemacht, dass dieser möglichst weit entfernt vom Beklagten liegt, um diesem die Verteidigung auf Grund hoher Anreisekosten und Zeitverluste zu erschweren, so spricht dies für eine Ausnutzung der Gerichtsstandsregelungen zum Vorteil des Abmahners. Das Gericht befürwortete das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, da „die Klägerin ihre Prozessfüh­rung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch trifti­ge und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist“. Damit schloss sich das LG Hamburg dem Kammergericht in der Begründung an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hatte zuvor noch anders geurteilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg). Hierbei könnte es sich um eine der letzten Entscheidungen gegen die eTail GmbH handeln, gegen die gegenwärtig ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (AG Hildesheim, Az. 51 IN 100/08).
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  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“

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