IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung, aus der wir bereits in anderem Zusammenhang zitiert hatten (Link: OLG Hamm), eine deutliche Erklärung in Bezug auf die Abmahnung von längere Zeit zurückliegenden Internetangeboten abgegeben. Das Verbotsbegehren der Antragstellerin sei nicht missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Aus dem Zeitablauf könne für einen Missbrauchsfall nichts hergeleitet werden. Dies sei eine Frage der Verjährung. Solange die nicht eingetreten sei, könne der Mitbewerber auch auf Altfälle zurückkommen. Dass sich der Verletzer seitdem rechtmäßig verhalten habe, sei für die Frage des Klagemissbrauchs ebenfalls irrelevant. Solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliege, verbleibe es bei der Wiederholungsgefahr. Die könne eben nicht durch bloßes Wohlverhalten beseitigt werden.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09
    §§ 3, 8 UWG

    Das LG Hamburg hat zum Thema „Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung“ entschieden – und diente damit zum Vorbild der Entscheidungen des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) -, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Unterlassung einer falschen Widerrufsbelehrung dann rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, wenn die Verfolgung des Anspruchs hauptsächlich dazu dienen soll, erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten zu erzeugen. Dass das Ziel der Anspruchsverfolgung in der Kostenerzeugung liege, zeige sich in solchen Fällen wiederum daran, dass Zahl und Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit stehen würden. Im entschiedenen Fall seien 39 Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR innerhalb eines Jahres angelaufen, während der Jahresumsatz lediglich 17.000 EUR betragen habe. Dabei seien bei der Entscheidungsfindung nur die der entscheidenden Kammer bekannten, weil dort anhängigen Verfahren (Buchstaben J – R), berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei anderen Kammern noch weitere Verfahren anhängig seien bzw. es noch Abmahnung gegeben habe, die außergerichtlich beigelegt worden wären. Darüber hinaus habe es sich bei den abgemahnten Verstößen immer um solche von geringer Eingriffsintensität gehandelt, die eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers nicht verusacht haben dürften.

  • veröffentlicht am 18. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009, Az. 327 O 529/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die mehrfache Inanspruchnahme eines Unternehmens sich dann als missbräuchlich erweist, wenn das Vorgehen auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat( BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – m.w. Nachw.). Unangemessen könne eine solche Belastung des Schuldners u.a. dann sein, wenn dem Anspruchsinhaber ein schonenderes Vorgehen – etwa mittels einer Verfahrenskonzentration durch streitgenossenschaftliches Vorgehen – möglich und zumutbar sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.16 m.w. Nachw.).
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
    § 8 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass auch die Abmahnung von bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Verkaufsangeboten wegen Wettbewerbsverstößen zulässig ist. Dieses Urteil betrifft insbesondere eBay-Händler, deren Angebote auch nach Beendigung noch für 3 Monate aufrufbar bleiben. Im vorliegenden Fall wurden abgelaufene Angebote eines Onlinehändlers abgemahnt, die diverse Wettbewerbsverstöße enthielten. Der Händler verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil er in aktuellen Angeboten bereits freiwillig, ohne äußere Einwirkung, die Verstöße ausgeräumt habe und insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da nur Gebühren erzielt werden sollten. Das Gericht schloss sich den Ansichten des Beklagten nicht an und erklärte die zwischenzeitlich erlassene einstweilige Verfügung für rechtmäßig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in urheberrechtlichen Verfahren eine Rechtsmissbräuch- lichkeit nicht unter den gleichen Kriterien angenommen werden kann wie sich dies im Wettbewerbsrecht entwickelt hat. Zum einen gelte der für das Wettbewerbsrecht einschlägige § 8 Abs. 4 UWG als Spezialvorschrift auch nur in diesem Rechtsbereich. Des Weiteren seien die Voraussetzungen zwischen den Parteien eines Urheberrechtsstreits auch andere als zwischen streitenden Wettbewerbern. Ein Wettbewerbsverstoß könne Ansprüche von einem großen Personenkreis auslösen (Mitbewerber), des Weiteren von Verbänden und Vereinen. Mehrfachabmahnungen und -klagen können den Anspruchsgegner erheblich belasten. Auf Grund des weit gefassten anspruchsberechtigen Personenkreises sei eine Vorschrift gegen Rechtsmissbrauch erforderlich. Im Urheberrecht hingegen können zwar auch Unterlassungsansprüche in großer Anzahl geltend gemacht werden, diese ergäben sich jedoch aus individuellen, ausschließlich geschützten Rechtspositionen. Deswegen sei die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Mehrfachverfolgung nicht auf das Urheberrecht übertragbar. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Urheberrecht könne sich nur aus allgemeinen Grundsätzen (wie z.B. mutwillige Erhöhung der Kostenlast für den Antragsgegner) ergeben.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 5 U 429/09
    § 242 BGB

    Das OLG Koblenz hat eine Entscheidung des LG Koblenz (Link: Urteil) in einem Hinweisbeschluss an die Beteiligten inhaltlich bestätigt, wonach das Bestehen auf der Durchführung eines Kaufvertrages über einen 911 (Modell 997 Carrera 2 S Coupé) zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist. Der Senat wies daraufhin, dass die streitgegenständliche Auktion wenige Minuten nach ihrem Start vorzeitig abgebrochen worden sei, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Abbruch vorsätzlich erfolge, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Auch habe „jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar“ sein müssen, dass ein „nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache“ vorgelegen habe. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Elmar Kloss, welcher den obsiegenden Beklagten vertrat.
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  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 25/05
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Zwar werde in Wettbewerbsstreitigkeiten wie der vorliegenden die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung sei  hier jedoch als widerlegt zu erachten, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass das Verfügungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei und kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Eilentscheidung bestehe. Vielmehr hätten die gegebenen Umstände gezeigt, dass hier keine dringlichen wettbewerbsrechtlichen Interessen des Antragstellers im Vordergrund stünden, sondern er nur von Dritten (Rechtsanwälten) vorgeschoben werde, um deren nicht wettbewerbsrechtlichen Zielen zu dienen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut über einen Fall des Abmahnmissbrauchs entschieden. Neben den als üblich anzusehenden Kriterien für einen Missbrauchsfall (z.B. sachfremde Interessen in Form eines Gebührenerzielungsinteresses, Missverhältnis zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes) stellte das Gericht in diesem Fall insbesondere auf eine pauschale Schadensersatzforderung ab, die neben den Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin machte regelmäßig, in jedenfalls über 30 Abmahnungen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR geltend. Eine konkrete Schadensberechnung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht führt aus: „Wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.“ Die streitige Forderung sowie weitere Ansprüche der Antragstellerin in Parallelverfahren wurden als missbräuchlich zurück gewiesen (vgl. auch Links: OLG Hamm I, OLG Hamm II).

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 16.07.2008, Az. 21 O 15035/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass ein Abmahner, der verschiedene Wettbewerbsverstöße zunächst außergerichtlich abmahnte und sodann einen Verstoß mittels einer einstweiligen Verfügung und zwei Verstöße im Hauptsacheverfahren weiter verfolgte, nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das Gericht stellt klar, dass rechtsmissbräuchlich nur handelt, wer „mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen“. Als Beispiel nennt das Gericht Gebührenerzielungsinteresse und die Überziehung des Gegners mit übermäßigen Kosten. Diese Indizien für einen Missbrauch seien aber im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Alle Verstöße seien in einer Abmahnung zusammengefasst worden. Bei der gerichtlichen Verfolgung, wo zwischen einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen differenziert wurde, würden sachliche Gründe der Aufspaltung der Verfahren dienen. Die Verstöße beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten, seien von der Gewichtung differenzierbar und der Kläger habe ein nennenswertes wettbewerbsrechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche. Die Beurteilung eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bleibt allerdings immer dem Einzelfall vorbehalten und ist sorgfältig zu prüfen.

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