IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil am Rande über zwei Rechtsfragen entschieden, die nach Ansicht des entscheidenden Senats eigentlich „offen bleiben“ konnten, wohl in der Absicht, seine grundsätzliche Rechtsauffassung zu diesem und gleich gelagerten Fällen kundzutun. So ist das Oberlandesgericht wohl der Ansicht, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin vorliegt, wenn der Antragsteller in Hinblick auf die Ankündigung des Antragsgegners – das wettbewerbswidrige Verhalten sofort einstellen zu wollen – zunächst von gerichtlichen Schritten Abstand nimmt, dann aber später – ohne dass sich entsprechenden Verstöße der Antragstellerin wiederholen – doch das Eilverfahren durchführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 18.01.2007, Az. 16 O 570/06
    § 8 Abs. 4 UWG, § 826 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht nur der – im entscheidenden Zeitpunkt der Vollstreckung meist – insolvente Wettbewerber auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, sondern auch der abmahnende Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten gemäß § 826 BGB als gegeben an, da die streitgegenständliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Rechtsmissbrauch, so die Berliner Richter, ergebe sich u.a. aus einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Abmahnungen und den damit zusammenhängenden Rechtsanwaltsgebühren, die der Abmahnerin dadurch entstanden seien. Insgesamt habe diese 160 Mitbewerber abgemahnt, jeweils mit einem Streitwert von 10.000,00 bzw. 20.000,00 Euro. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein deutlicher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens spreche, wenn stets der gleiche Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Abmahnschreiben (Musterschreiben) abgemahnt werde, der Umsatz des Abmahners eher bescheiden sei (der Jahresumsatz belief sich auf 2.400,00 EUR, während die ausgesprochenen 13 Abmahnungen einen „Umsatz“ von 9.331,53 EUR ergaben), sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden und – zur Krönung – zwischen dem abmahnenden Unternehmen und seinem Prozessbevollmächtigten ein Verwandschaftsverhältnis näheren Grades vorliege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Stade hat entschieden, dass eine Abmahnung und nachfolgende einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht. Die Stader Richter führten aus, dass das Vorliegen eines Missbrauchs von Amts wegen zu prüfen sei, weil es um eine Prozessvoraussetzung gehe. Grundsätzlich sei zwar bei Abmahnung von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Denn der Wettbewerber habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterblieben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Abmahners schon bei der Versendung von 12 Abmahnungen anzunehmen sein kann. Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2006 hingegen festgestellt, dass 200 Abmahnungen nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich sein müssen (Link: OLG Frankfurt). Neben die Anzahl der Abmahnungen müssen immer noch weitere Indizien treten, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten. Das OLG Hamm hat solche Indizien aufgeführt: Die Klägerin hatte in 12 Fällen den gleichen Verstoß in Widerrufsbelehrungen ihrer Konkurrenten abmahnen lassen und insoweit gleichlautende Abmahnungstexte verwendet. Nach Auffassung des Gerichts spreche es nicht für eine ernsthafte gemeinte Überwachung eines lauteren Wettbewerbs, wenn gewissermaßen eine Spezialisierung auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Umsatz der Abmahnerin nicht im Verhältnis zur Abmahntätigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums stehe, so dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Kostenersatz entstehen zu lassen. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten waren in den Augen des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zugleich der Neffe der Inhabers der Klägerin war, und dass die Klägerin die geltend gemachten Verstöße bei ihren Mitbewerbern nicht konsequent verfolgte. Das Urteil erging in der Berufungsinstanz zu dem in der Begründung schwachen Urteil des LG Bielefeld vom 05.11.2008 (Link: LG Bielefeld). Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    LG Würzburg, Urteil vom 28.10.2008, Az. 14 O 1631/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Würzburg hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnungstätigkeit in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur eigenen Geschäftstätigkeit steht. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler drei Monate nach Unternehmensgründung im Bundesgebiet zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen, im gleichen Zeitraum jedoch nur eine Handvoll Artikel im eigenen Shop angeboten.

I