IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    BGH, Beschluss vom 11.09.2012, Az. VI ZB 61/11
    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch im Verfahren zur Kostenfestsetzung der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen ist. Vorliegend hatte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen einen Verlag wegen Unterlassung einer Behauptung erwirkt. Ihre Schwester hatte in einem eigenen Verfahren zu demselben Sachverhalt dasselbe getan. Die Antragsgegnerin wandte gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren der Antragstellerin ein, dass die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die Führung von zwei Verfahren zum selben Sachverhalt entstanden seien, rechtsmissbräuchlich sei. Der Senat entsprach diesem Einwand und reduzierte die festgesetzten Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2012

    Derzeit scheint sich eine neue „Abmahnwelle“ durch das Land zu bewegen. Ausgesprochen werden die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (etwa wegen fehlerhafter AGB-Klauseln) durch die aus dem Filesharing-Bereich (Pornofilme) bekannte Kanzlei Urmann & Collegen, auch unter dem Kürzel U+C bekannt. Sie vertritt die Firma KVR Handelsgesellschaft mbH, welche ihrerseits durch Herrn Frank Drescher als Geschäftsführer vertreten wird. In zahlreichen Foren, aber auch in Blogs von Kanzleien aus dem IT/IP-Bereich finden sich Hinweise auf die schiere Anzahl von Abmahnungen im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH. Auch unserer Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH vor, Tendenz steigend. Aus unserer Sicht sind diverse Anhaltspunkte gegeben, die ein rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Abmahnverhalten (vgl. § 8 Abs. 4 UWG) nahelegen. Doch nicht jeder Umstand ist geeignet, rechtsmissbräuchliches Verhalten zu belegen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2012

    BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 242 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7a BGB; ZPO § 322 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass auch eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden kann, die eigentlich interessante Frage aber offen gelassen. Das OLG Hamm war der Rechtsauffassung, dass eine Vertragsstrafe, welche wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verwirkt wird, dann nicht gefordert werden kann, wenn die Unterlassungserklärung auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung abgegeben wird. Der Senat hatte diese Frage nicht zu entscheiden, da er der Rechtsansicht war, dass die vorliegende Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Übrigen hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es sich bei den §§ 307 – 309 BGB um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Er hat dies jedenfalls im Hinblick auf die Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB bejaht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hat die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage des Rechtsmissbrauchs einer bzw. mehrerer Abmahnungen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenforderung überprüft. Die Rechtsprechung des Hammer Senats hielt der Überprüfung weitgehend stand. Die interessante Frage, ob eine zweite Abmahnung, die auf der ersten Abmahnung aufbaut, deren missbräuchlichen Charakter teilt, ließ der BGH auf Grund der rechtsstatsächlichen Umstände offen. Die Beklagte hatte argumentiert, da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens habe verlangen können. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Mai 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 U 106/11
    § 7 Abs. 1 und 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Einwurf von Post-Werbesendungen, die von Plastikfolie umhüllt sind, bei Verbrauchern zulässig ist, auch wenn diese einen Aufkleber mit dem Wortlaut „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ auf ihrem Briefkasten angebracht haben. Belästigung mit Plastikfolien sei keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG. Für diese Vorschrift sei Voraussetzung, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liege. Dazu sei jedoch nicht vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belästigung liege ebenfalls nicht vor, da die mit einem Handgriff zu erledigende Entsorgung der Umhüllung dem Durchschnittskunden durchaus zuzumuten sei. Darüber hinaus bejahte der Senat auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, denn diese habe die o.g. Aufkleber selbst auf wettbewerbsrechtlich unzulässige Weise in der Region in Umlauf gebracht, um sodann Verteiler von Werbesendungen in Plastikfolien abmahnen zu können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. März 2012

    LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 101/10 – rechtskräftig
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei einer erneuten Abmahnung, die nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ausgesprochen wird, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden kann. Es hielt die Ablehnung einer derart aufgemachten Unterlassungserklärung sogar für rechtsmissbräuchlich. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (OLG Hamm, Az. I-4 U 145/10) wurde vom Berufungskläger auf Anraten des Senats unter dem 03.12.2010 zurückgenommen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 148/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die selektive Abmahnung von Nichtmitgliedern durch einen Verband mit dem gleichzeitigen Angebot, diesen bei Verbandsbeitritt Schutz vor Abmahnungen zu geben, rechtsmissbräuchlich ist. Auch zur finanziellen Ausstattung von abmahnenden Verbänden verlor der Senat einige Worte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Freiburg, Urteil vom 10.6.2011, Az. 12 O 144/10
    § 8 UWG, § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei wettbewerbswidriger Werbung für kosmetische Behandlungen (hier: Kaltlaser) die Wiederholungsgefahr nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt wird, in welcher der Werbende sich verpflichtet, die Werbung nicht mehr ohne Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg fortzuführen. Ein solcher Zusatz sei im Gegenteil eher irreführend, weil er als selbstverständlich voraussetze, dass durchaus die behaupteten Zusammenhänge gegeben seien. Letzteres sei jedoch gerade nicht bewiesen, was zulasten der Beklagten gehe. Diese hätte, statt sich zu einem Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg zu verpflichten, tatsächlich (durch einen Sachverständigen) nachweisen müssen, dass die behaupteten Wirkungen zuträfen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2012

    OLG München, Urteil vom 22.12.2011, Az. 29 U 3463/11
    § 138 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, wenn ein Mitbewerber – auf Grund eines bestehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs – seine Klagebefugnis nicht zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen nutzt, sondern sie unter Hinnahme weiterer Verstöße in Geld umzusetzen sucht (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10, hier, und OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2004, Az. 4 U 13/04, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.06.2004, Az. 4 U 13/04
    § 13 Abs. 5 UWG a.F.

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sich der Abmahner eine drohende Klage abkaufen lässt. Vorliegend wurde vereinbart, dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin mindestens 500.000 Euro zahlen sollte und dass damit die Sache erledigt sein, sich also kein gerichtliches Verfahren mehr anschließen sollte. Das Ziel, sich oder einem Dritten erhebliche Gelder zu verschaffen, stelle eine sachfremde Erwägung dar, wozu die Klagebefugnis nicht eingeräumt wurde. Diese diene bei der Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen selbst hinsichtlich des unmittelbar Verletzten nicht nur der Durchsetzung von Individualansprüchen, sondern auch der Reinhaltung des Wettbewerbs im Interesse der Mitbewerber. Zum Volltext der Entscheidung:
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