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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 08.09.2015, Az. X ZR 113/13
    Art. 54 Abs. 3 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Neuheitsprüfung im Rahmen einer Patentanmeldung auch eine ältere, nachveröffentlichte Patentanmeldung zu berücksichtigen ist, auch wenn diese später zurückgenommen wird. Eine ältere Anmeldung sei wegen einer Rücknahme, Zurückweisung oder Erledigung durch Nichtzahlung der Jahresgebühr nur dann nicht mit ihrem Prioritätstag zu berücksichtigen, wenn sie infolgedessen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr anhängig gewesen sei. Vorliegend sei dies jedoch noch der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. April 2014

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie mit dem Wortlaut „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Unternehmer behalte sich das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrags oder Rücknahme des Geräts vor, obwohl der Verbraucher die Erwartung hege, die von ihm gewünschte Ware zum günstigsten Preis zu erhalten. Dies sei nach der o.g. Werbeaussage nicht sichergestellt. Darüber hinaus hatte das werbende Unternehmen in Einzelfällen die Einlösung der Garantie verweigert.

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 01.06.2012, Az. 28 O 792/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme an seine Grenzen stößt, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen könne sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen seien, die von seinem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nehme, müsse „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht werden. Dies gelte auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2013

    LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12
    § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion bei einem sich nach Erstellung des Angebots zeigenden Sachmangel durch den Verkäufer abgebrochen werden darf, ohne dass dieser sich gegenüber dem höchstbietenden Käufer schadensersatzpflichtig macht. Entscheidend war, dass die Kammer eine Einbeziehung der eBay-AGB (dort § 10 Nr. 1) erkannte, so dass die eBay-Auktion unter einem rechtlichen Vorbehalt gestartet worden sei. Da beide Parteien mit der Anmeldung bei eBay den AGB zugestimmt hätten, seien diese bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwaltl Dr. Ole DammLG Freiburg, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 12 O 39/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass auf die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 269 Abs. 3 ZPO Anwendung findet, auch wenn das erledigende Ereignis erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht stattfand oder dies nicht mehr vollständig aufklärbar ist. Die Kosten seien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu bestimmen. Vorliegend war nur einem Teil des Antrages stattgegeben worden, über den weiteren sollte in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Nach Abgabe einer vollumfassenden Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner seien die Kosten gegeneinander aufzuheben gewesen, da das Gericht die nach seiner Auffassung begründeten und unbegründeten Ansprüche für gleichgewichtig halte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
    § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2001, Az. 6 W 67/01
    § 12 Abs. 2 UWG;
    § 25 UWG a.F.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass die Möglichkeit des Antragstellers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht zu stellen, dann wegen Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung verwehrt ist, wenn die Rücknahme des Antrags erst erfolgt, nachdem im ersten Verfahren bereits die zweite Instanz erreicht ist. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Keine Einwände bestehen demnach gegen die Praxis, den Antrag vor Anhörung des Gegners und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen und den gleichen Antrag sodann zeitnah bei einem anderen Gericht zu stellen.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    Wir berichteten bereits über das sog. Kornmeier-Fax (Link: Fax), welches der Kollege Stadler in der Vergangenheit zu kommentieren wusste. Im Unterschied zu ca. hundertachtzig anderen Kommentatoren wurde er hierfür jedoch vom Kollegen Dr. Kornmeier kostenpflichtig abgemahnt. Stadler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und reichte stattdessen eine gepflegte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei allerlei Landgerichten ein, so auch beim Landgericht Frankfurt a.M. Das Landgericht Frankfurt a.M. goutierte offensichtlich den Inhalt der Schutzschrift, worauf der vom anwaltlich vertretenen Kollegen Dr. Kornmeier ausgehene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  – möglicherweise auf Empfehlung des Gerichts – zurückgenommen wurde (JavaScript-Link: Rücknahme). Zu Recht weist Kollege Stadler jetzt darauf hin, dass nunmehr auch das Frankfurter „Hausgericht“ der Kanzlei/Firma Digiprotect über diesen eigenartigen Fax-Vorfall informiert ist. Das nennen wir den totalen Streisand-Effekt (Link: Streisand-Effekt).

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 33 W (pat) 78/07
    § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog

    Das BPatG hat entschieden, dass die per Fax erklärte Rücknahme einer Beschwerde dem Schriftformerfordernis genügt und es hierfür nicht noch einer Nachreichung des Schriftsatzes im Original bedarf. Die Rücknahme sei auch dann wirksam, wenn sie versehentlich durch das Büropersonal abgesendet und vom Gericht empfangen werde. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein müsse der Beteiligte gegen sich gelten lassen. Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerde rücknahme sei als Bewirkungshandlung – unter Ausnahme von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

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