IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDerzeit mahnt die Kanzlei U + C Internetnutzer ab, die über die Website RedTube sog. Streams mit pornographischem Inhalt betrachtet haben. Es handelt sich u.a. um das Werk „Hot Stories“ des Unternehmens The Archive AG. Beim Streaming werden die gestreamten Videofilme vom Nutzer nicht vor dem Betrachten auf den eigenen PC heruntergeladen, sondern nur insoweit in den Zwischenspeicher des jeweiligen PCs heruntergeladen, dass ein Betrachten „im Internet“ möglich ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 95a Abs. 1 und 3 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Computerprogramm, welches den Download von Inhalten eines Streamingportals, dass die Streams mittels Verschlüsselungstechnik schützt (hier: JDownloader2), gegen das Urheberrecht verstößt. Eine interessante Gegendarstellung der unterlegenen Firma Appworks findet sich hier. Über den Widerspruch von Appworks gegen die einstweilige Verfügung, immerhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soll erst am 12.09.2013 verhandelt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2012

    Ein Berufungsgericht im 7. US-Bezirk hat laut einem Bericht von Heise (hier) entschieden, dass die Betreiber der Video-Website myVidster nicht wegen Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, weil sie Streams von fremden Servern abspielen, die von myVidster-Nutzern per Link angezeigt werden. Auch das Betrachten sei straflos möglich, soweit der Stream nicht im Rahmen einer permanenten elektronischen Kopie aufgezeichnet werde. Geklagt hatte ein Porno-Produzent mit Rückenwind der  Motion Picture Association of America (MPAA); myVidster hatte daraufhin Unterstützung von Google und Facebook erhalten. Einen ähnlichen Fall, allerdings in Bezug auf die Verlinkung von Fremdinhalten im Rahmen der Textberichterstattung, hatte der BGH beim sog. Heise-Urteil zu entscheiden (BGH, 14.10.2010, Az. I ZR 191/08; hier). Zu dieser Thematik dürfen wir auch auf die BGH-Entscheidung zur Wiedergabe fremder RSS-Feeds verweisen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, hier) Etwas anders gelagert ist dagegen wohl der Rechtsstreit des Kollegen Kompa, welcher ein YouTube-Video über den Arzt Dr. Klehr verlinkte (hier). Dort geht es um das angebliche Zueigenmachen einer fremden Meinung in dem Video, welche das LG Hamburg in der ihm eigenen eher meinungs- und äußerungsfeindlichen Rechtsprechung bejaht hat.

  • veröffentlicht am 27. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11
    § 106 UrhG, § 108a UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGB

    Das AG Leipzig hat einen Mitwirkenden an der illegalen Link-Hosting-Website kino.to wegem „gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken“ verurteilt. Über kino.to wurden über 1,1 Mio. Links zu urheberrechtlich geschützten Werken, vor allem (aktuellen) Kinofilmen, Fernsehserien und Dokumentarfilmen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte war nach seiner Aufgabenstellung dafür zuständig, jederzeit Tag und Nacht die Betriebsbereitschaft von kino.to aufrechtzuerhalten. Er war jedoch nicht an den einzelnen Tathandlungen der Freischalter direkt beteiligt und hatte insoweit auch keine Führungsaufgabe. Seine Tatbeherrschung beruhte vorrangig auf Organisationsbeiträgen, die für die generelle Aufrechterhaltung des Betriebs von kino.to notwendig waren. Zum Auszug vom Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung:
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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammRichter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAmazon hat in diesen Tagen Ärger mit der Musikindustrie. Letztere sieht in dem Amazon-Dienst „Cloud Drive“ wohl ein ähnliches Ärgernis wie in dem Dienst Rapidshare. Sony Music soll laut eines Berichts von Golem mit rechtlichen Schritten für den Fall gedroht haben, dass Amazon sich für den neuen Dienst keine entsprechenden Nutzungslizenzen besorge. Amazon hielt es dagegen im Ergebnis mit Goethes Götz von Berlichingen. Craig Pape, Director of Music bei Amazon, wird mit den Worten zitiert: „Wir brauchen keine Lizenz zum Speichern von Musik. Das ist dieselbe Funktion wie bei einer externen Festplatte.“ Auch Heise berichtete und beschreibt den Cloud Dienst mit folgenden Worten: „Nutzer mit einem Amazon-Konto können sich bei Cloud Drive anmelden und kostenlos 5 GByte Daten auf Amazons Server hochladen. Dort im MP3- oder AAC-Format gespeicherte Musik lässt sich über das Webinterface des Amazon Cloud Player streamen.“

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    Nach einem Bericht der Welt hat ein deutsches Start-up-Unternehmen Universal, Sony, Warner und EMI dazu gebracht, in das für den Nutzer kostenlose Streaming von insgesamt 6,2 Mio. Musiktiteln einzuwilligen. Finanziert wird der Dienst, der unter dem heutigen Tage online gehen will, mit akustischer Werbung und Anzeigen auf der Website. Unter simfy.de ist derzeit zwar lediglich eine Platzhalter-Seite vorzufinden; im simfy-Blog wird jedoch schon heftigst die Werbetrommel gerührt. Streaming-Angebote finden sich auch bei Steereo, Musicload und Napster, allerdings sind diese kostenpflichtig (bis zu 15,00 EUR/Monat) (Welt). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2004, Az. 308 O 393/04
    §§ 19 a; 85; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren dem Verfügungsbeklagten verboten, „die Musikaufnahmen von vier Tonträgern auf einem Computerserver als so genanntes Streaming-On-Demand-Angebot zum jederzei- tigen individuellen Abruf durch Dritte bereitzustellen.“ Wir hatten bereits bereits über die Risiken berichtet (Streaming). Verfahrensgegenständlich war ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im so genannten Streamingverfahren für Dritte hörbar gemacht wurden. Nach Registrie­rung und Überweisung eines bestimmten Geldbetrages – abhängig vom Nutzungszeit­raum – war es dem Abonnent möglich, sich ein „Radioprogramm“ nach seinen Wün­schen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Antragsgegner auf den Internetseiten eingestellt wurden, sowie auch die einzelnen Titel dieser Alben individu­ell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Fraglich ist allerdings, ob das reine Betrachten der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 5 U 154/07
    §§
    19a; 78 Abs. 2; 85, 86; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil und insoweit wiederholt entschieden, dass Tonaufnahmen, an denen anderen Rechte zustehen, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Wege des Streaming-Verfahrens Dritten (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Beklagte betrieb im Internet unter der URL einen als „StayTuned Direct Drive Net Radio“ bezeichneten Musikdienst. Es handelte sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhielten, hörbar gemacht wurden. Dem Abonnenten des Musikdienstes war es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent konnte sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören. (mehr …)

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