IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011, Az. I-2 W 15/11
    §§ 51 Abs. 1; 68 Abs. 1 GKG

    Das OLG Düsseldorf hat in einem in der Begründung beispiellosen Beschluss Anwaltsschelte betrieben und die angeblich vorsätzliche untersetzte Angabe von Verfahrensstreitwerten bei gleichzeitiger (gerichtsseitig angenommener) Abrechnung nach Stundenhonorar grundsätzlich als versuchten Betrug zu Lasten der Landeskasse gewertet. Im vorliegenden Fall wurde in einem Patentstreitverfahren – Düsseldorf ist einer der klassischen Gerichtsstände für derartige Klageverfahren – der Streitwert von 5 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR heraufgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes sei das Gericht an eine Wertangabe der Parteien, möge sie ggf. auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein, nicht gebunden. Die Heraufsetzung erfolgte u.a. mit folgender Begründung: „Den maßgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten in der Zeit von 2006 bis zum voraussichtlichen Ablauf des Klagepatents am 30.06.2012 gibt die Klägerin nach Auswertung verschiedener von ihr herangezogener Quellen selbst mit 2.028.000.000,00 EUR an, wobei auf die Jahre 2006 bis 2010 ein Umsatz von 1.162.000.000,00 EUR und auf die Zeit von 2011 bis zum Ablauf des Klagepatents ein prognostizierter Umsatz von 866.000.000,00 EUR entfällt.“ Außerdem sei ein Lizenzssatz von 1,5 % – und nicht – wie klägerseitig angegeben – 0,5 % anzunehmen. Der Deutsche Anwaltsverein hat die Entscheidung in einer Pressemitteilung mittlerweile als „Generalverdacht“ verurteilt und die an die Anwaltschaft gerichteten Vorwürfe „skurril“ genannt. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11
    §§ 5 TMG; 12 Abs. 4 UWG; 3 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen Informationspflichten des Telemediengesetzes 2.000,00 EUR beträgt. Die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers seien in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Zwar sei die Bagatellgrenze aus Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) überschritten, jedoch sei die Gefahr, die Verbraucherentscheidung mit solchen Verstößen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, gering. Zudem seien solche Sachverhalte zumeist einfacher Natur und als „Routinearbeit“ zu bewältigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass bei einem vierten (!) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR verhängt werden kann. Beim ersten Verstoß waren es noch 5.000,00 EUR, beim zweiten Verstoß bereits 10.000,00 EUR und beim dritten (kombinierten) Verstoß dann 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR (40.000,00 EUR), bevor man für einen erneuten einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR festsetzte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Das betroffene Unternehmen hatte wiederholt hochwertige Uhren im fünfstelligen Preissegment als „neu“ verkauft, obwohl diese gebraucht waren.

  • veröffentlicht am 24. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az. 315 O 182/11
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Online-Versandbuchhandlung kein Fördermodell für den Vertrieb wissenschaftlicher Bücher betreiben darf, welches beinhaltet, dass der Kunde lediglich 90% des Ladenpreises zahlt und der Rest aus einem von verschiedenen Unternehmen gesponserten „Fördertopf“ entrichtet wird. Da die Buchhandlung die am Fördertopf beteiligten Unternehmen auch auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen ausgewiesen und damit Werbung für die Unternehmen betrieben habe, sei das für den Fördertopf vereinnahmte Geld auch als Gegenleistung für diese Werbemaßnahme zu verstehen. Im Ergebnis erhalte die Händlerin also nicht die vollen 10% Restkaufpreis, weil ein Teil dieses Geldes auf die Werbung entfalle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09
    §§
    10 Abs. 1; 85 Abs. 4; 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 32 ZPO; § 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei dem Upload einer Tonaufnahme ein Streitwert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt ist. Zitat: „Der Beklagte haftet demnach gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten. Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen 11 U 52/07) [hier] sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückverweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500,00 EUR angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte der angehende Kollege Jens Ferner. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der Staubsaugerbeutel anbietet, zur Referenzierung nicht Versionstypen eines bekannten Staubsaugerbeutelherstellers verwenden darf. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Händler den Angebotsüberschriften den Hinweis „ähnl.“ voranstelle. Die entsprechende Verfahrensweise des Händlers wurde vom Senat als Ausnutzung der Wertschätzung der fremden Marke ohne rechtfertigenden Grund gewertet. Der eBay-Händler sei auf Angabe der Versionstypen des Staubsaugerbeutelherstellers zur Beschreibung seiner Produkte nicht angewiesen, etwa um dem Verbraucher bei der Entscheidungsfindung zu helfen, ob der betreffende Staubsaugerbeutel zu seinem Staubsauger passe. Zur Zweckbestimmung genüge vielmehr die Angabe des Staubsaugertyps. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 6 W 20/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat den Streitwert für das Heraufladen (Upload) der multimedialen Brockhaus Enzyklopädie auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Zitat: „Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR ist aber zu hoch bemessen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine täterschaftliche Begehung, sondern lediglich eine Störerhaftung der Beklagten vorliegt, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten, so dass ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ausreichend erscheint.“ Vgl. auch LG Hamburg und AG Magdeburg. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2011

    LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, AZ. 12 S 796/10
    §§ 22; 23 KUG; § 97 UrhG

    Das LG Memmingen hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines Bildes ein Schadensersatz von 400,00 EUR zu zahlen ist. Für die Arbeit der abmahnenden Rechtsanwälte sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR rechtmäßig. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.04.2011, Az. 6 W 30/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bemessung eines Streitwerts ein erhöhter Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, wenn eine Anwaltskanzlei die Marke einer Bank innerhalb der anwaltlichen AdWords-Werbung und als Bestandteil einer Domain benutzt, um geschädigte Anleger der Bank als Mandanten zu werben. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

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