Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: Filesharing – 250 EUR Schadensersatz für den Up-/Download eines Filmsveröffentlicht am 28. März 2012
AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11
§ 97 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass das Anbieten eines Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse einen Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers in Höhe von 250,00 EUR begründet. Des Weiteren sprach das Gericht der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (aus einem Streitwert von 15.000,00 EUR) zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs.2 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Tauschbörse, deren Mechanik beim Download eines Werkes immer den gleichzeitigen Upload vorsehe, einer unbegrenzten Anzahl an Personen ohne Kontrolle oder Begrenzung den Film angeboten.
- AG Leipzig: Filesharing – Streitwert für die Verbreitung von Musik in der Regel 20.000 EURveröffentlicht am 20. März 2012
AG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 102 C 7180/10
§ 3 ZPO; § 48 GKG, § 53 GKGDas AG Leipzig hat entschieden, dass der Streitwert für eine negative Feststellungsklage aus dem Bereich Filesharing – gleich der Leistungsklage – für die Verbreitung von Musikstücken in der Regel mit 20.000,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Streitwert sei vorliegend jedoch auf 10.000,00 EUR zu reduzieren gewesen, da der Umfang der behaupteten Verbreitung von Musikstücken nicht abschließend geklärt werden konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Braunschweig: Streitwert von nur 300,00 EUR bei Fotoklau in privater eBay-Auktionveröffentlicht am 15. März 2012
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11
§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos in einer privaten eBay-Auktion 300,00 EUR beträgt. Den Lizenzsatz für das vom Beklagten genutzte Bild habe der Kläger mit 150,00 EUR bemessen. Es sei weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollten. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden sei und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigten. Generalpräventive Erwägungen hätten bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden, außer Betracht zu bleiben. Ähnlich großzügig zeigte sich das OLG Braunschweig in der Entscheidung OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 (hier), als es dem geschädigten Rechteinhaber 20,00 EUR Schadensersatz je Bild zubilligte. Was wir davon halten? Das Braunschweiger Oberlandesgericht mag offensichtlich keine Urheberrechtsstreitigkeiten. Daher sollte man als in seinen Rechten Verletzter unter Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ in andere Regionen weiterziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Zu den aktuellen Regelstreitwerten in Markenwiderspruchs- und Markenlöschungsverfahrenveröffentlicht am 5. März 2012
BPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
§ § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVGDas BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung: (mehr …)
- OLG Köln: Filesharing – 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitelveröffentlicht am 8. Februar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO
Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Frankfurt a.M.: Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat ein Impressum zu enthaltenveröffentlicht am 13. Januar 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
§ 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGBDas LG Frankfurt a.M. hat – wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) – entschieden, dass auch eine einzelne „Facebook-Page“ bei unternehmerischer Nutzung mit einem Impressum versehen sein muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Der 6. Senat ändert seine Streitwert-Rechtsprechung bei privatem und kleingewerblichem „Fotoklau“ / Ab sofort 3.000 EUR Regelstreitwertveröffentlicht am 13. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
§ 15 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, § 97 UrhG, § 3 ZPODas OLG Köln hat seine ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten geändert. Bei einem Fall von „Fotoklau“, also der unrechtmäßigen Nutzung fremder Fotografien für eigene Zwecke, durch eine privat oder kleingewerblich handelnde Einzelperson sei statt dem bisherigen Streitwert von 6.000,00 EUR ein Streitwert von 3.000,00 EUR gerechtfertigt. Zum Streitwertbeschluss im Volltext: (mehr …)
- AG Reinbek: Wenn die Abwehr der Filesharing-Abmahnung zur Kostenfalle wird / Streitwert für Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung liegt bei „nur“ 10.000,00 EURveröffentlicht am 23. Dezember 2011
AG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 ZPO, § 97 UrhGDie Republik wird seit Jahren mit sog. Filesharing-Abmahnungen überzogen, also kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen nach angeblich illegalem Download eines Musiktitels, eines Videofilms oder – wie hier eines Naturfilms (vulgo Porno). In vielen Fällen sucht sich der Abgemahnte – zu Recht – einen Rechtsanwalt. In zahlreichen Kanzleien ist die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zu einer Schwerpunkttätigkeit geworden, so dass mittlerweile mit Bearbeitungspauschalen zwischen 200,00 – 400,00 EUR zzgl. MwSt. gearbeitet wird. Schlecht trifft es nunmehr diejenigen, die sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dabei darauf verzichten, eine schriftliche Kostenpauschale zu vereinbaren. Wird beispielsweise eine „1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR“ vereinbart, so bedeutet dies für den Abgemahnten, dass er an seinen eigenen Rechtsanwalt im Klartext 1.890,91 EUR zahlen darf, häufig deutlich mehr als die von der Gegenseite angebotene Vergleichssumme. (mehr …)
- OLG Celle: Bei der Berücksichtigung des urheberrechtlichen Streitwerts (§ 97 UrhG) ist der Aspekt der allgemeinen Abschreckung irrelevantveröffentlicht am 17. Dezember 2011
OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11
§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Celle hat entschieden, dass sich der Streitwert für urheberrechtlich motivierte Unterlassungsansprüche daran orientiert, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und in welchem Umfang das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers beeinträchtigt wird, etwa aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gegners. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG München: Zur urheberrechtswidrigen Zitierung von Karl Valentins Spruch „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“veröffentlicht am 13. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11
§ 2 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG München hat entschieden, dass das Bonmot des verstorbenen Komikers Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ urheberrechtlich geschützt ist und nicht frei verwendet werden darf. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk gemäß § 2 UrhG. Die Alleinerbin Valentins hatte gegen eine Zitate-Website geklagt, auf welcher der Spruch ohne Einwilligung der Klägerin wiedergegeben war. Nicht ganz nachvollziehbar ist die vollständig fehlende Erörterung des § 51 UrhG. Danach gilt: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)