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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der „Regelstreitwert“ für Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (EnVKV) 5.000,00 EUR beträgt. Es korrigierte damit die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, welche noch 30.000,00 EUR angenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2011

    AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
    § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 15.000,00 EUR beträgt. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ein Verbraucherschutzverband sei, da hier ein erhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung bestehe. Mache hingegen ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche geltend, sei der Streitwert regelmäßig sehr gering zu bemessen, weil dieser nur mittelbar betroffen sei. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Bochum, Urteil vom 05.10.2011, Az. I-13 O 99/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 ZPO

    Das LG Bochum hat entschieden, dass für eine durchschnittlich schwierige bzw. arbeitsintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR geltend gemacht werden kann. Zitat: „Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“ Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
    § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 24. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
    § 3 ZPO

    Das KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
    § 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2011

    AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
    § 3 ZPO

    Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: „Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.“

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