IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammInternetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 15. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
    §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Rechteinhaber, der wegen illegalen Filesharings, besser: der Vorhaltung illegaler Einrichtungen zur Ermöglichung des Filesharings, gegen Dritte vorgeht, seine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Werken lückenlos nachweisen muss. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns, nahm den Beklagten nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangte sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 308 O 345/09
    § 97a UrhG, § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat den Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach illegalem Upload eines (!) Films in einem Filesharing-Fall auf 30.000 EUR festgesetzt. Dieser hohe Streitwert ist eher ungewöhnlich, möglicherweise durch die Aktualität und Beliebtheit des fraglichen Werks begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Streitwert von dem beantragenden Rechtsanwalt nach eigenem Ermessen festgelegt und eher selten vom angerufenen Gericht selbständig herabgesetzt wird. Darüber hinaus können Beschlüsse über den Streitwert mit einer sog. Streitwertbeschwerde angegriffen werden. Das Urteil dokumentiert aber in jedem Fall, dass das von vielen Filesharern befolgte Prinzip des Nichtstuns gravierende finanzielle Folgen haben kann. In diesem Fall fielen für die einstweilige Verfügung einschließlich außergerichtlicher Abmahnkosten und Gerichtskosten über 2.000,00 EUR an. Das LG Köln hatte für den Upload von 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 EUR angenommen (Link: LG Köln).

  • veröffentlicht am 3. November 2009

    Nach einer Studie der Firma OpSec Security sind 40 % aller Kinofilme illegal im Internet verfügbar. Für die aktuelle Studie wurden 465 Kinofilme herangezogen, die im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 in den deutschen Kinos erstmalig gezeigt wurden. Untersucht wurden Foren, Portale, Newsserver und Filesharing-Netzwerke. In dem vergleichbaren Erhebungszeitraum des Jahres 2007 waren es noch 54 % gewesen.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08
    §§ 19 a. 97 UrhG; 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er ein ungesichertes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es dem Anschlussinhaber zuzumuten ist, „zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen.“ Anderenfalls verschaffe er objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Worum es sich bei den zu ergreifenden Standardmaßnahmen genau handelt, gab die erkennende Kammer nicht an.

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  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
    §§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhG

    Das LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
    §§ 97 UrhG; 683, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege.

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