IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2009

    LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
    § 97a UrhG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass die verweigerte Überweisung von Abmahnungsgebühren verbunden mit einem rechtlichen Einwand gegen die Abmahnung einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst, so dass die kostentechnische Privilegierung nach § 97a UrhG für „einfach gelagerte Fälle“ nicht zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber hat in BT-Drucks. 16/5048, S. 49 zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall nur dann einfach gelagert ist, wenn „er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.“ Aus der Entscheidung der Hannoveraner Kammer sollten nicht allzu viele Rückschlüsse gezogen werden. Unseres Erachtens kommt es entscheidend darauf an, welcher erhöhter Prüfungsaufwand entstanden ist. Die nochmalige Befassung mit der Angelegenheit auf Grund einer qualifizierten Gegenargumentation des Abgemahnten dürfte jedenfalls per se nicht ausreichen, um einen Fall „schwierig zu lagern“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren.

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, huldigt in heutigen Zeiten der rechtsanwaltlichen Abmahnung. Eigentlich ist die Abmahnung ein wohlgemeintes Instrument, da sie dem Abgemahnten die Chance gibt, eine Rechtsverletzung ohne Bemühung des ungleich teureren Gerichts aus der Welt zu schaffen. Strategisch falsch eingesetzt richtet die Abmahnung allerdings grobe Schäden bei dem Abmahner an, insbesondere, wenn die Abmahnung aus Sicht des gemeinen Bürgers überzogene Forderungen stellt. Wird ein Schutzrecht (z.B. Markenrecht) verteidigt, so kann z.B. das gesamte Unternehmen in Verruf geraten (Link: Jack Wolfskin ./. Hausfrauen United). Wird eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgemahnt, so kann die Abmahnung dazu führen, dass durch die Bekanntmachung der Abmahnung die Persönlichkeitsverletzung noch stärker verbreitet wird – der Streisand-Effekt (JavaScript-Link: Wikipedia). Der Streisand-Effekt macht sich in diesen Tagen auch in Hinblick auf das sog. Kornmeier-Fax und seine Nachwehen bemerkbar (Link: Fax), wobei dieser Gesamtkomplex irgendwo zwischen einer Schutzrechts-, Gewerbebetriebs- und Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verorten ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2009

    Dass das Filesharing-Business nicht nur zu Lasten der Filmindustrie geht, zeigt dieses Beispiel eines Indepentent-Films namens „Ink“. Die Hersteller von Double Edge Films hatten zunächst massive Probleme, den Film zu vermarkten. Für die Platzierung des Werks in fünfzehn US-amerikanischen Kinos und weitere Werbemaßnahmen verauslagte man 250.000 EUR. Doch trotz dieses Aufwands mochte das Werk nicht wirklich Bekanntheit finden. Das änderte sich schlagartig, als der Film seinen Weg in Filesharing-Börsen fand. Innerhalb eines Tages gehörte er dort zu den Top-Downloads und wurde bis heute über 400.000 mal heruntergeladen (JavaScript-Link: heise). Allerdings habe man neben dem Ruhm noch nicht geeignete Wege gefunden, um daraus Honig für die eigene Schuldenlast zu saugen. Unter anderem werben die Ink-Macher daher nun für Spenden: „If you have watched ‚Ink“ for free online and would like to contribute what you can, please klick here“ (JavaScript-Link: Spendenaufruf). Was wir davon halten? Wir finden eine Spende extrem angemessen.

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, Az. 12 O 594/07
    §§ 19a, 77, 78, 97 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat einen Filesharer auf Unterlassung verurteilt und dessen Einwände, es komme auch ein Besucher in Betracht, für nicht überzeugend erklärt. Passivlegitimiert gemäß § 97 Urhebergesetz sei als sogenannter Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt habe, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beitrage und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe. Hierfür genüge es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt habe (OLG Düsseldorf MMR 2008, S. 256 f.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Zweibrücken hat in einem aktuellen urheberrechtlichen Auskunftsverfahren entschieden, dass es für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzungen allein auf die Art und den wirtschaftlichen Wert des Werkes, das im Wege des Filesharings heruntergeladen worden sei, ankomme. Im Hinblick auf die Qualität der Rechtsverletzung komme es entscheidend darauf an, wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert worden sei. Dabei müsse gelten, dass eine schwere Rechtsverletzung umso eher anzunehmen sei, je näher diese zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bzw. Markteinführung des Werkes erfolge. Das Ende dieser Zeitspanne richte sich nach der Dauer der „relevanten Vertriebsphase“. Keinen Unterschied könne es im Hinblick darauf machen, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei angeboten werde. Die Antragstellerin vertrieb Filme und Videos. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Access-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet verschaffte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    Hierauf hat die Gemeinde der Filesharing-Opfer lange gewartet: Der Rechtsanwalt, der verspricht, dass bei seiner Mandatierung die Filesharing-Abmahnung ohne jegliches Prozessrisiko erledigt wird. Zitat  „Wenn Sie uns beauftragen, werden wir für einen vernünftigen Pauschalpreis für Sie tätig und erledigen den Fall rechtssicher und ohne Prozessrisiko.“ Was wir davon halten? Das können Sie doch ganz ohne Rechtsanwalt haben. Vorgehensweise: 1) Zahlen Sie den von der Gegenseite geforderten Gesamtbetrag fristgerecht und 2) geben Sie fristgerecht die Unterlassungserklärung ab, exakt wie sie die Gegenseite fordert. 3) Tragen Sie Sorge, dass Geld wie Erklärung die Gegenseite auch tatsächlich erreicht. Ob wir dies unseren Mandanten raten? Wir sind weit davon entfernt. Und wir fragen uns schon, wofür Sie überhaupt an den Kollegen oder die Kollegin noch den „vernünftigen Pauschalpreis“ zahlen, wenn Sie ohnehin das tun, was die Gegenseite fordert. Für den Rat, dass es mit „etwas Prozessrisiko“ auch anders geht? Also doch etwas Prozessrisiko? (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Dem ein oder anderen Leser mag der Spruch „Herr P-P-Präsident, de Woosch.“ (Herr P-P-Präsident, die Wurst!) aus dem Puppenspiel des Kölner Hänneschen-Theater bekannt sein, welches den Sitzungskarneval parodiert (JavaScript-Link: Wikipedia). Auch die jüngsten Ereignisse um das sog. „Kornmeier-Fax“ (Link: Fax) beginnen langsam, aber sicher karnevaleske Züge aufzuweisen. Nachdem das offenherzige Fax über diverse Foren Verbreitung fand und die Branche der abmahnenden Kanzleien bereits fürchtet, in den DigiProtect-Strudel gezogen zu werden, taucht nunmehr eine – wir können uns nicht entscheiden, ob pro- oder reaktive – Presseerklärung der Firma DigiProtect auf, die alles im Reinen sieht (JavaScript-Link: Presseerklärung). Verlinkt wird die Presserklärung übrigens vom Kollegen Stadler. Auffällig an der Presseerklärung ist, dass die Herkunft des Faxes von DigiProtect eher flüchtig angezweifelt wird („dem Anschein nach“, „nicht weiter zu qualifizierender Vorgang“), der Grundtenor der Erklärung jedoch im Ergebnis darauf hinausläuft, das Ansinnen sei grundsätzlich rechtmäßig und Filesharing-Piraten hätten kein Anspruch auf Pardon. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09
    §§ 97, 101 UrhG

    Das LG Frankfurt hat eine bereits gegen eine Verbraucherin erwirkte einstweilige Verfügung der in Filesharing-Kreisen bekannten DigiProtect GmbH aufgehoben. Diese hatte über die IP-Adresse eine Anschlussinhaberin ausfindig gemacht, über deren Anschluss angeblich ein Musikstück in einer Tauschbörse (mehrfach) verfügbar gemacht wurde. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die außergerichtliche Abmahnung nicht abgegeben. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verpflichtet, legte jedoch Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren trug sie vor, dass sie zu den von der Antragstellerin genannten Zeitpunkten, an denen das Musikstück von ihrem Anschluss in der Tauschbörse heruntergeladen worden sein sollte, nicht zu Hause gewesen sei, unter Nennung genauer Zeiten, Orte und Zeugen. Der Computer sei ausgeschaltet gewesen, ihr Lebensgefährte, der als einzige weitere Person Zugriff auf den PC habe, sei ebenfalls nachweisbar außer Haus gewesen. Des Weiteren sei ein Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen bekannt. Das Gericht folgte der Antragsgegnerin.

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  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Zweibrücken entschied in diesem Rechtsstreit zwischen einem Film-Vertrieb und einem Access-Provider zur Frage der Ermittlungspflichten, die dem Gericht selbst obliegen. Die Antragstellerin machte ausschließliche Nutzungsrechte in Deutschland für einen bestimmten Spielfilm geltend und ermittelte über ein so genanntes Anti-Piracy-Unternehmen ca. 800 IP-Adressen, über welche Teile des Spielfilms in Tauschbörsen im Internet angeboten worden seien. Von der Antragsgegnerin begehrte sie Auskunft über die Inhaber der IP-Adressen. Die Antragsgegnerin weigerte sich und wies u.a. darauf hin, dass ein Nutzungsrecht der Antragstellerin an dem Spielfilm nicht näher dargelegt sei. Das LG Frankenthal, dem der Antrag zur Entscheidung vorlag, war der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, an welcher Version des Spielfilms konkret Urheberrechte bestehen würden. Auch sei auf Nachfrage nicht dargelegt worden, welchen Hash-Wert (= Wert zur Identifizierung bestimmter Dateien) die im Antrag gemeinte DVD-Version habe. Aus diesem Grund wurde der Antrag zurückgewiesen.

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Das sieht jetzt nicht ganz so gut aus, sollte es sich nicht um einen gut aufgemachten Internet-Hoax handeln. Aus einem Fax, das dem Anschein nach von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner stammt, von dem Kollegen Udo Kornmeier selbst unterschrieben ist und an die britische Kanzlei Davenport Lyons gerichtet ist, geht hervor, dass die Firma DigiProtect bei den in ihrem Namen ausgelösten Abmahnwellen im Filesharing-Bereich keinerlei Risiko hinsichtlich der Abmahnkosten trägt („The whole project is a ’no cost‘-project for the original right holders“). Die von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien sollen vielmehr auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten, indem sie von den „Erlösen“ aus einer Abmahnung (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) 37,5 % erhalten und hieraus ihren eigenen Aufwand für die Abmahnung (dies wären z.B. Personal- und Bürokosten) zu bestreiten haben. Was wir davon halten? Wir haben uns mit der Frage einmal näher befasst: (mehr …)

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