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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2011

    OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine telefonische Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie hinaus zum Glücksspiel ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich „erfahrungsgemäß“) diese Verluste durch spätere Gewinne ausgleichen. Die Werbung nutze damit die besondere, suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt) begründe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2011

    BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
    § 5a Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2011

    LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig
    § 7 UWG

    Die Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Großbank erwirkt, weil diese Telefonanrufe (sog. Cold Calling) zur Neukunden-Akquiese einsetzte. Mitarbeiter der Bank riefen einen Unternehmer im Ort an, um ihn zu einer Kontoeröffnung und zu einem persönlichen Gespräch zu veranlassen, obwohl der Unternehmer nie zuvor einen Kontakt zu der besagten Bank hatte. Dieses Verhalten war unlauter. Auch bei Gewerbetreibenden seien Werbeanrufe nur zulässig, wenn diese sich mit der Werbung ausdrücklich einverstanden erklärten oder die Vermutung ihres Einverständnisses auf konkreten Tatsachen beruhe. Die Angabe einer Telefonnummer auf einer Internetseite reiche für diese Vermutung jedoch nicht aus.

  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kusel, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 C 27/10
    § 16 TKV

    Das AG Kusel hat entschieden, dass als Anscheinsbeweis für tatsächlich geführte Telefonate zu Abrechnungszwecken die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises sowie eines technischen Prüfberichts durch ein Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich ausreicht. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Prüfbericht erst 4 Jahre nach den streitigen Telefonaten erstellt werde. Das Gericht erklärte, dass auf Grund der technischen Weiterentwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt sowie der möglichen Veränderungen im Leitungsnetz, nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der technische Prüfbericht noch ausreichend aussagekräftig sei. Der Beklagte musste die geltend gemachten Beträge nicht bezahlen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    LG Arnsberg, Urteil vom 06.05.2011, Az. I-3 S 155/10
    § 307 BGB

    Das LG Arnsberg hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten. Eine Sicherheitssperre erst ab einer vierstelligen Summe sei unzureichend. Die Entstehung der hier geforderten Gesamtsumme von 1.000,00 EUR sei nicht nachvollziehbar. Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. Statt den geforderten 1.600,00 EUR für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadensersatz sprach das Gericht dem Mobilfunkanbieter lediglich 3,83 EUR zu.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
    § 43b TKG

    Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
    §§ 314 Abs. 1 S. 2; 626 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den entsprechenden Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen zweijährigen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, wo keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort das DSL-Angebot fortzuführen. Trotz der „Sonderkündigung“ des Klägers beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Die Feststellungsklage, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden sei und der Kläger nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen, wiesen sämtliche Instanzen einschließlich des BGH zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2010, Az. 3 C 1097/09
    § 153 BGB

    Das AG Rüsselsheim hat entschieden, dass der Tod eines Vertragspartners unter Umständen ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Telefonanschlusses sein kann. Dies hört sich zwar selbstverständlich an, ist es aber nicht. Bestehende Vertragsverhältnisse gehen nach dem Tod eines Vertragspartners in der Regel auf dessen Erben über. Aber was, wenn hier geschehen, Großmutter sich im Altenheim einen Telefonanschluss legen lässt und dieser nach ihrem Dahinscheiden von niemandem mehr genutzt wird? Die Erben fühlten sich noch nicht reif fürs Altersheim, um dort zukünftig ihre Telefonate zu führen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen und ließ die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zu. Die Übersiedelung ins Altenheim zum Telefonieren sei unlogisch und unwirtschaftlich.

  • veröffentlicht am 22. September 2010

    AG Kelheim, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 C 811/09
    § 242 BGB

    Das AG Kelheim hat entschieden, dass der Kunde einer Telefongesellschaft bei Kündigung seines Telefonanschlusses keinen Anspruch auf eine Bestätigung dieser Kündigung hat. Ausnahmsweise könne dies jedoch dann der Fall sein, wenn der Kunde zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte und dieses Unternehmen als Voraussetzung der Einrichtung eines Anschlusses eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Dienstleisters verlange. Nach Treu und Glauben sei dann der ehemalige Anbieter zum Ausstellen einer Bestätigung verpflichtet, da der Kunde anderenfalls über keinen Internet- und Telefonanschluss verfüge.

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