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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, 6 U 194/09
    §§ 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag mit der Formulierung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ wettbewerbswidrig ist, wenn zwar die Mindestvertragslaufzeit der Antragsgegnerin genannt wird, jedoch nicht die der Mitbewerber, mit deren Preisen verglichen wird. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da der Werbende angeben müsse, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhalte. Dabei habe der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig gemacht werden. Die Angabe einer Mindestvertragslaufzeit stellt für den Verbraucher in der Regel eine wichtige Angabe dar, welche die Entscheidung zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages erheblich beeinflusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als „beliebtester Anbieter“ für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als „beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV“ dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche „Versorgungslücken“ begrenzt, sondern die Dienstleistung könne in bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Hessen gar nicht erbracht werden, so dass ein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehe. In einer parallel entschiedenen Angelegenheit hatte das OLG die Werbung als „beliebtester Anbieter“ als zulässig erachtet, da es sich in jenem Fall bei dem Werbenden um den Marktführer handelte.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09
    §§ 7 UWG; 45 d TKG; 13 TKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anruf einer Telefongesellschaft bei einem ehemaligen Kunden mit dem Ziel, den erfolgten Wechsel der Gesellschaft rückgängig zu machen, unzulässig sind, wenn der ehemalige Kunde nicht in Werbeanrufe eingewilligt hat. Entgegen dem Begehren der Klägerin gelte dies aber nicht, wenn der Anruf einen Dritten erreicht, der nicht Anschlussinhaber ist. Habe der Anschlussinhaber eine Einwilligung erteilt, werde diese nicht unwirksam, wenn ein Dritter den eigentlichen Anruf entgegennehme. Wollte man das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annehme. Der Anrufende müsse immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspreche aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 14 W 854/97
    § 12 Abs. 1 UWG n.F.

    Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass es dem Unterlassungsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit seines Unterlassungsanliegens zumutbar ist, den Verletzer – gegebenenfalls mit Hilfe der Eilformen der Abmahnung wie Telefax, Telefon usw. – abzumahnen. Die telefonische Abmahnung wird damit für zulässig erachtet, ebenso wie vom OLG München. Die Entscheidung des OLG Dresden findet sich in der WRP 1997, S. 1201, 1201. Auf sie verwiesen wird vom Richter am Oberlandesgericht Dresden, Dr. Martin Marx, in seiner Entscheidungsübersicht „Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis des Oberlandesgerichts Dresden“ (WRP 2004, S. 970).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
    §§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2
    ; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es Mitarbeiter Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung anrufen lässt, um diese für Telefonanschlüsse des eigenen Unternehmens zu gewinnen. Im vorliegenden Fall hatte das Telefonunternehmen eine Zeugin angerufen und dieser eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf hatte die Zeugin vorher nicht gebeten. Die Zeugin hatte die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle. Die Anruferin hatte sodann nach der Bankverbindung gefragt, welche die Zeugin jedoch nicht preisgegeben hatte. Kurz darauf bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin. Dies befand die Kammer für unlauter.

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
    §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3
    BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen die Einwilligung eines Kunden in Werbezuschriften speichern darf, um die Einwilligung beweisen zu können. Eine solche Speicherung verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren. Gemäß §§ 27, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig „1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, […].“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kun­den auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksich­tigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Ver­sehen berufen.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Bonn, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 6 S 154/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO

    Das LG Bonn hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aussagen einer Zeugin – selbst wenn sie ergiebig wäre – nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn der Beklagte vor dem Lautstellen des Telefon nicht um die Erlaubnis des Gesprächteilnehmers nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. Auflage, § 286 Rn. 8). Anders hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist (Link: OLG Düsseldorf). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
    §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.

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