IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2011

    BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
    § 5a Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
    §§ 314 Abs. 1 S. 2; 626 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den entsprechenden Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen zweijährigen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, wo keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort das DSL-Angebot fortzuführen. Trotz der „Sonderkündigung“ des Klägers beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Die Feststellungsklage, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden sei und der Kläger nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen, wiesen sämtliche Instanzen einschließlich des BGH zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2010

    AG Kelheim, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 C 811/09
    § 242 BGB

    Das AG Kelheim hat entschieden, dass der Kunde einer Telefongesellschaft bei Kündigung seines Telefonanschlusses keinen Anspruch auf eine Bestätigung dieser Kündigung hat. Ausnahmsweise könne dies jedoch dann der Fall sein, wenn der Kunde zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte und dieses Unternehmen als Voraussetzung der Einrichtung eines Anschlusses eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Dienstleisters verlange. Nach Treu und Glauben sei dann der ehemalige Anbieter zum Ausstellen einer Bestätigung verpflichtet, da der Kunde anderenfalls über keinen Internet- und Telefonanschluss verfüge.

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, Az. 7 O 470/09
    §§ 280, 242 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft überhöhte Rechnungsbeträge an Kunden zurückzahlen muss, wenn sie vorher nicht auf die auffällig hohen Rechnungen hingewiesen hat. Die Klägerin hatte einen neuen Telefonvertrag abgeschlossen, der eine Festnetz-Telefon-Flatrate beinhaltete, jedoch keine Internet-Flatrate. Die Abrechnung für Internetnutzung sollte minutengenau erfolgen. Auf Grund eines Installationsfehlers des angeschafften Routers bestand jedoch eine dauerhafte Internetverbindung, so dass die dafür anfallenden Kosten mit Rechnungsbeträgen zwischen 1.000 und 1.400 EUR pro Monat extrem hoch ausfielen. Die Klägerin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen bzw. forderte bereits abgebuchte Beträge zurück. Das Gericht gab ihr Recht, weil es die Auffassung vertrat, dass die Telefongesellschaft im Rahmen der eingegangenen Dauerschuldverhältnisse eine Fürsorgepflicht gegenüber ihre Kunden habe und diese vor Selbstschädigungen bewahren müsse. Dabei komme es auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Router nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Ein geringes Mitverschulden der Klägerin ergebe sich lediglich daraus, dass diese ihre Rechnungen über einen längeren Zeitraum (5 Monate) nicht geprüft habe.

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  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO
    ; § 32 Abs. 2 RVG

    Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
    §§
    3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2
    ; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es Mitarbeiter Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung anrufen lässt, um diese für Telefonanschlüsse des eigenen Unternehmens zu gewinnen. Im vorliegenden Fall hatte das Telefonunternehmen eine Zeugin angerufen und dieser eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf hatte die Zeugin vorher nicht gebeten. Die Zeugin hatte die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle. Die Anruferin hatte sodann nach der Bankverbindung gefragt, welche die Zeugin jedoch nicht preisgegeben hatte. Kurz darauf bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin. Dies befand die Kammer für unlauter.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    In einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers u. a. und der Fraktion DIE LINKE zum Stand der Verhandlungen zum Internationalen Anti-Piraterie-Abkommen („Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ – ACTA) (BT-Drs. 17/63; zu den europäischen Entwicklungen JavaScript-Link: EU) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass sie weiter gegen eine Sperrung von Internetanschlüssen als Mittel gegen illegale Tätigkeiten im Internet (z.B. bestimmte Formen des Filesharings) ist. Zitat: „Im Hinblick auf Regelungen in ACTA zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der digitalen Welt verfolgt die Bundesregierung das Ziel, dass die bestehenden europarechtlichen Regelungen, insbesondere die europarechtlichen Festlegungen zur Internethaftung (Richtlinie 2000/31/EG, E-commerce Richtlinie), nicht durch ACTA beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung lehnt Internetsperren bei möglichen Urheberrechtsverletzungen als den falschen Weg zur Bekämpfung dieser Verstöße ab und wird sich für diese Position, falls nötig, auch in den Verhandlungen zu ACTA einsetzen.“ (JavaScript-Link: BT).

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kun­den auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksich­tigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Ver­sehen berufen.

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