Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung darf nicht als Spende an Dritte ausgestaltet werdenveröffentlicht am 27. März 2014
LG Köln, Urteil vom 20.08.2013, Az. 33 O 292/12
§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen Wettbewerbsverstoßes nicht seitens des Unterlassungsgläubigers als Spende an einen Dritten ausgestaltet werden darf. Vorliegend hatte der Schuldner bezüglich der Vertragsstrafe formuliert: „verbunden mit der Maßgabe, dass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller Höhe als Spende an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe weiterreicht“. Eine solche Erklärung lasse nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da ihr die Ernsthaftigkeit fehle. Auch wenn eine besondere wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Spendenempfänger fehle, sei es doch Ziel des Schuldners, durch diese Regelung die Arbeit der Wettbewerbszentrale zu erschweren.
- LG Düsseldorf: Unterlassungserklärung eines Minderjährigen wegen einer Markenverletzung ist unwirksamveröffentlicht am 26. März 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13
Art. 9 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 GMV, Art. 98 Abs. 1 GMV, § 101 GMV; § 125b Abs. 2 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von einem minderjährigen Onlinehändler abgegeben wird, unwirksam ist. Zwar sei der 17jährige, der den Handel mit Genehmigung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts betreibe, im Rahmen dieses Geschäftes beschränkt geschäftsfähig. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gehöre jedoch nicht zum konkreten Erwerbsgeschäft und präge nicht den Onlinehandel. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Eine Gegenabmahnung als „Retourkutsche“ ist nicht per se rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 28. Februar 2014
OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13
§ 8 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut entschieden, dass eine Abmahnung, die als Gegenabmahnung auf eine zunächst erhaltene Abmahnung ausgesprochen wird (sog. „Retourkutsche“) nicht schon aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich ist. Anhaltspunkte für überwiegend sachfremde Motive lägen nicht vor. Auch wenn die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen der Antragstellerin gedient hätten, sei dies für sich genommen nicht anstößig. Selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin Auslöser für das Handeln der Antragstellerin gewesen sei, sage dieser Umstand nichts über die sodann mit der (Gegen-)Abmahnung verfolgten Motive aus. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hagen: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: Filesharing – Abmahnkosten werden nur erstattet, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird / 100 Euro Schadensersatz für Pornofilmveröffentlicht am 30. Januar 2014
AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auch weiter verfolgt wird. Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharings auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt worden. Eine Unterlassungserklärung war im Vorfeld nach mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden und die Unterlassung wurde auch nicht eingeklagt. Damit sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, da der Rechtsinhaber hinsichtlich einer Unterlassung keinen Verfolgungswillen gezeigt habe. Als angemessenen Schadensersatz für den Down-/Upload eines Pornofilms nahm das Gericht im Übrigen einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an, da es sich nur um eine punktuelle Nutzungshandlung gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Abgabe der Unterlassungserklärung steht nicht immer der Anerkennung des Unterlassungsanspruchs gleichveröffentlicht am 4. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012, Az. I-4 U 9/12
§ 12 Abs. 1 S.2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass sich die Berechtigung eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht schon daraus ergibt, dass der Beklagte Unterwerfungserklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Damit habe er nicht zwangsläufig den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt. Die in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch streitbeilegende Abgabe einer Unterlassungserklärung könne die verschiedensten Gründe haben. Insbesondere wenn der Schuldner an der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kein besonderes Interesse habe, könne er vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgeben und sich dabei gegen die Kostenlast verwahren. In der vorsorglich abgegebenen Unterlassungserklärung sei dann keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung zu sehen. In einem solchen Fall werde dann auch nicht anerkannt, die Abmahnkosten des Abmahnenden zu erstatten. Ein solcher Fall habe aber vorgelegen, da der Beklagte von Anfang an seine Verantwortlichkeit für die Werbemaßnahme in Abrede gestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bei E-Mail-Spam darf die Unterlassungserklärung auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 21. Oktober 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Zweite Unterlassungserklärung muss eine höhere Vertragsstrafe enthaltenveröffentlicht am 8. Oktober 2013
LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az. 14 O 61/13
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr wieder auflebt und nur durch eine weitere Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, welche eine höhere Vertragsstrafenbewehrung enthält als die erste. Deshalb könne die zweite Unterlassungserklärung auch nicht nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ abgefasst werden, sondern müsse eine konkrete höhere Vertragsstrafenandrohung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Bei Drittunterwerfung muss Ernsthaftigkeit nachgewiesen werdenveröffentlicht am 18. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 U 56/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 7 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass bei Inanspruchnahme wegen einer Wettbewerbsverletzung eine gegenüber einem Dritten bereits abgegebene Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) nur dann die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn deren Ernsthaftigkeit nachgewiesen wird. Darüber hinaus müssten auch alle in der neuerlichen Abmahnung enthaltenen Punkte abgedeckt sein. Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestünden dann, wenn der ausgewählte Drittgläubiger nicht im selben Geschäftsbereich wie der Unterlassungsschuldner tätig ist und in der Vergangenheit auch keine Intentionen gezeigt hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen oder zu verhindern. Zitat:
- OLG Frankfurt a.M.: Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von urheberrechtsverletzenden Fotos in 11 Auktionen?veröffentlicht am 17. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12
§ 97 Abs. 1 UrhG; § 522 Abs. 2 ZPO, § 524 Abs. 4 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für einen Unterlassungsschuldner, der sich strafbewehrt verpflichtet hat, 11 Fotos des Gläubigers nicht mehr zu verwenden, nur eine Vertragsstrafe anfällt, wenn die Fotos in 11 abgelaufenen Auktionen weiterhin sichtbar sind. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, weil dem Schuldner aus Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Fotos auch nach Beendigung der Auktionen weiterhin im Internet öffentlich sichtbar seien. Unterlassen habe er jedoch nur einen Willensentschluss (Auftrag zum Entfernen der Angebote), der als Handlungseinheit zu werten sei und deshalb nur den einmaligen Anfall einer Vertragsstrafe auslöse. Zum Volltext der Entscheidung: