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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 826 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes durch illegales Filesharing keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 U 44/13
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Vorschlag eines Vergleichs zwischen zwei Parteien, die sich wechselseitig wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt haben, welcher den Verzicht auf Unterlassungsansprüche beinhaltet, nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Werde der Vorschlag davon motiviert, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, Wettbewerbsverstöße in Zukunft zu verhindern und weitere kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden, sei nicht von einem Handeln aus sachfremden Motiven auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az.  14c O 99/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (wegen irreführender Verwendung eines fremden QR-Codes) erlassen, obwohl der Antragsgegner außergerichtlich per Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Original der fraglichen Unterlassungserklärung erreichte, soweit überhaupt zur Post gegeben, nie den Antragsteller/dessen Bevollmächtigte, obwohl diese die Nachreichung des Originals verlangten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2013

    LG Heidelberg , Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12
    § 242 BGB; § 28 Abs. 4 BDSG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner das Zusenden von Werbung per Briefpost untersagt, nicht durch Auslegung auf die Zusendung von E-Mail-Werbung erweitert werden kann. Die Bestätigung per E-Mail für eine angebliche Newsletter-Anmeldung löse daher keine Vertragsstrafe aus. Ein sog. kerngleicher Verstoß liege nicht vor. Da für die Interpretation der Reichweite einer Unterlassungserklärung die Umstände des Einzelfalles immer genau zu prüfen sind, kann dieses Urteil allerdings keine pauschale Geltung beanspruchen.

  • veröffentlicht am 15. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Warstein, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 C 408/11
    § 823 Abs. 2 BGB; § 263 StGB

    Das AG Warstein hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Namen einer Mandantin deren Wettbewerber abmahnt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, gegenüber dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Vorlage von Blankovollmachten der angeblichen Abmahnerin beweise keine Bevollmächtigung, wenn ein konkreter Auftrag für Abmahnungen nicht erteilt worden sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe die angebliche Abmahnerin in ihrer Zeugenaussage glaubhaft dargelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2013

    BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az. 308 O 442/12
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Abgabe einer übermäßig eingeschränkten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings der Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt ist. Zwar habe, so die Kammer hier, die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungs- erklärung abgegeben. Diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin, nicht aber eine Störerhaftung. Die Störerhaftung stelle demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst gewesen sei. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragstellerin mit zwei Schreiben habe die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12
    § 3 ZPO, § 4 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Streitwertes in Urheberrechtssachen Nebenforderungen wie die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen (Unterlassung) noch verfahrensgegenständlich ist. Sei die Hauptforderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weil z.B. bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, würden sich auch die Nebenforderungen werterhöhend auswirken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 4 O 111/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Essen hat entschieden, dass bei einer Überschneidung der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Schuldners und der Erhebung einer Unterlassungsklage durch die Gläubigerin hinsichtlich der Kostenfrage für die Klage entscheidend ist, wann die Klage auf den Postweg gebracht wurde. Der Klägerin war am 27.04.2012 eine Unterlassungserklärung zugegangen. Sie habe jedoch nach eigener Behauptung bereits am 26.04.2012 die Klage an das Gericht losgeschickt. Nach Auffassung des Gerichts hätte im letzteren Fall der Beklagte die Kosten zu tragen gehabt, da er die Erklärung auch rechtzeitig hätte abgeben können. Sei die Klage hingegen noch nicht auf dem Postweg gewesen, hätte die Klägerin die Kosten tragen müssen, da das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Da dieser Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, hat das Gericht nach Erledigungserklärung die Kosten salomonisch geteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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