Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hagen: Unterlassungserklärung bei E-Mail-Spam darf nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 23. August 2013
LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (zur Abwehr kostenpflichtiger Filesharing-Abmahnungen) ist nicht rechtswidrigveröffentlicht am 7. August 2013
BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 826 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes durch illegales Filesharing keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Bremen: Ein Vergleichsvorschlag, bei dem beide Parteien auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten, spricht nicht für Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 25. Juli 2013
OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 U 44/13
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass der Vorschlag eines Vergleichs zwischen zwei Parteien, die sich wechselseitig wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt haben, welcher den Verzicht auf Unterlassungsansprüche beinhaltet, nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Werde der Vorschlag davon motiviert, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, Wettbewerbsverstöße in Zukunft zu verhindern und weitere kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden, sei nicht von einem Handeln aus sachfremden Motiven auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Die Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur per Fax reicht nicht ausveröffentlicht am 3. Juli 2013
LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (wegen irreführender Verwendung eines fremden QR-Codes) erlassen, obwohl der Antragsgegner außergerichtlich per Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Original der fraglichen Unterlassungserklärung erreichte, soweit überhaupt zur Post gegeben, nie den Antragsteller/dessen Bevollmächtigte, obwohl diese die Nachreichung des Originals verlangten. (mehr …)
- LG Heidelberg: Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbungveröffentlicht am 24. April 2013
LG Heidelberg , Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12
§ 242 BGB; § 28 Abs. 4 BDSG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner das Zusenden von Werbung per Briefpost untersagt, nicht durch Auslegung auf die Zusendung von E-Mail-Werbung erweitert werden kann. Die Bestätigung per E-Mail für eine angebliche Newsletter-Anmeldung löse daher keine Vertragsstrafe aus. Ein sog. kerngleicher Verstoß liege nicht vor. Da für die Interpretation der Reichweite einer Unterlassungserklärung die Umstände des Einzelfalles immer genau zu prüfen sind, kann dieses Urteil allerdings keine pauschale Geltung beanspruchen. - AG Warstein: Abmahnender Rechtsanwalt ohne Auftrag ist dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtetveröffentlicht am 15. März 2013
AG Warstein, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 C 408/11
§ 823 Abs. 2 BGB; § 263 StGBDas AG Warstein hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Namen einer Mandantin deren Wettbewerber abmahnt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, gegenüber dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Vorlage von Blankovollmachten der angeblichen Abmahnerin beweise keine Bevollmächtigung, wenn ein konkreter Auftrag für Abmahnungen nicht erteilt worden sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe die angebliche Abmahnerin in ihrer Zeugenaussage glaubhaft dargelegt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (bei Filesharing-Abmahnung) ist nicht rechtswidrig / Vorbeugende modUE jetzt abschicken oder nicht?veröffentlicht am 12. März 2013
BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Hamburg: Eine übermäßig eingeschränkte Unterlassungserklärung nach Filesharing-Abmahnung räumt nicht die Wiederholungsgefahr aus / modUEveröffentlicht am 27. Februar 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az. 308 O 442/12
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass bei Abgabe einer übermäßig eingeschränkten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings der Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt ist. Zwar habe, so die Kammer hier, die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungs- erklärung abgegeben. Diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin, nicht aber eine Störerhaftung. Die Störerhaftung stelle demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst gewesen sei. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragstellerin mit zwei Schreiben habe die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Berechnung des Streitwerts in Urheberrechtssachenveröffentlicht am 7. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12
§ 3 ZPO, § 4 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Streitwertes in Urheberrechtssachen Nebenforderungen wie die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen (Unterlassung) noch verfahrensgegenständlich ist. Sei die Hauptforderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weil z.B. bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, würden sich auch die Nebenforderungen werterhöhend auswirken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Essen: Wer trägt die Kosten, wenn sich Abgabe der Unterlassungserklärung und Erhebung der Unterlassungsklage überschneiden?veröffentlicht am 1. Februar 2013
LG Essen, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 4 O 111/12
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPODas LG Essen hat entschieden, dass bei einer Überschneidung der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Schuldners und der Erhebung einer Unterlassungsklage durch die Gläubigerin hinsichtlich der Kostenfrage für die Klage entscheidend ist, wann die Klage auf den Postweg gebracht wurde. Der Klägerin war am 27.04.2012 eine Unterlassungserklärung zugegangen. Sie habe jedoch nach eigener Behauptung bereits am 26.04.2012 die Klage an das Gericht losgeschickt. Nach Auffassung des Gerichts hätte im letzteren Fall der Beklagte die Kosten zu tragen gehabt, da er die Erklärung auch rechtzeitig hätte abgeben können. Sei die Klage hingegen noch nicht auf dem Postweg gewesen, hätte die Klägerin die Kosten tragen müssen, da das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Da dieser Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, hat das Gericht nach Erledigungserklärung die Kosten salomonisch geteilt. Zum Volltext der Entscheidung: