IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    BGH, 18.02.2010, Az. I ZR 178/08
    §§ 305 ff., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass das Lizenzierungsmodell eines US-amerikanischen Spieleherstellers, bei dem online heruntergeladene Spiele dauerhaft an ein bestimmtes Benutzerkonto gebunden sind, wirksam sind und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verbraucher das erworbene Spiel durch die Bindung an das Online-Konto nicht verschenken oder weiterverkaufen könne. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte noch argumentiert, dass der Verbraucher, wenn er wie ein Käufer das Spiel bezahle, auch die gleichen Rechte haben müsse, wie etwa der Käufer einer DVD. Das Lizenzierungsmodell findet zunehmend, auch bei europäischen Herstellern als Mittel gegen Raubkopien Gefallen (Link: Online-Registrierung).

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 119/09
    §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 4 UKlaG; §§ 286 Abs. 3 S. 1, 309 Nr. 5; 320 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 321 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass folgende Klauseln unwirksam und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind: „Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.“ und „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.„.
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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 309 Nr. 7 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt. Dementsprechend könne zwischen diesen Parteien auch ein – nach AGB-Recht unzulässiger – Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Vorliegend handelte es sich um ein Vertragsformular für einen Pkw-Kauf, dass von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08
    §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; 309 Nr. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die für den Fall einer Rücklastschrift (etwa wegen fehlender Kontodeckung) eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht, gegen § 309 Nr. 5 Alt. 1 lit. a BGB verstößt, da es sich insoweit um eine unwirksame Schadenspauschalierung handelt. Ob der Kunde zuvor eine Belastungs- oder Einzugsermächtigung für sein Konto erteilt habe und eine andere Zahlungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen sei, sei unbeachtlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 11 W 5/06
    §§ 14; 286 Abs. 3 S. 2; 307 Abs. 1, 2 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingung, wonach der Kaufpreis erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig wird, unwirksam ist. Diese vertragliche Fälligkeitsregelung halte einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weiche im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift komme der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahle. Dies gelte im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben sei, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB trete der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher sei.

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  • veröffentlicht am 30. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat in diesem (nicht rechtskräftigen) Urteil in dem Verfahren des Bundesverbandes Verbraucherzentrale e.V. gegen die Firma Google Inc. entschieden, dass zehn AGB-Klauseln zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen. Einige der streitgegenständlichen Klauseln waren aus den Google-AGB bereits vor Urteilsspruch von Google entfernt worden. Es handelt sich u.a. um folgende Klauseln, die für auch für Onlinehändler von Interesse sein dürften: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07
    §§ 305 c ff BGB

    Das AG Düsseldorf hat in diesem Urteil kurz und knapp entschieden, dass jemand, der ein Abonnement zur Probe abschließt, nicht mit einer automatischen Verlängerung rechnen muss. Eine entsprechende Klausel des Vertrags, dass dieser sich im Falle der Nichtkündigung um 30 Tage verlängere, sei nach Ansicht des Gerichts überraschend und damit unwirksam. Bereits gezahlte Geldbeträge können in dieser Konstellation nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung vom Abonnenment-Anbieter zurückgefordert werden.
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  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009, 4b O 146/07
    Artikel II § 3 Abs. 1 und 2 IntPatÜB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Überschrift in der Übersetzung einer europäischen Patentschrift zum Verlust der Wirkung des Patents führen kann. Europäische Patente, deren Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden sind, müssen zu ihrer Wirksamkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung deutsch übersetzt werden, wenn der Hinweis auf die Patenterteilung vor dem 01.05.2008 veröffentlicht worden ist. Ist die Übersetzung fehlerhaft, so entfaltet das europäische Patent für Deutschland von Anfang an keine Wirkung. Das Urteil mutet im Hinblick auf – LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. 4 a O 82/06 – etwas formalistisch an. In letzterem Fall war gleich eine ganze Seite der Patentschrift nicht übersetzt worden.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08
    §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB

    Das LG Neuruppin hat entschieden, dass ein so genannter Branchenbuchvertrag schon deshalb unwirksam sein kann und damit die Entgeltpflicht entfällt, wenn die Entgeltlichkeit in einer so genannten überraschenden AGB-Klausel geregelt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Formular über einen Eintrag in einem Branchenbuchverzeichnis erhalten, welches auf den ersten Blick den Eindruck erweckte, nicht kostenpflichtig zu sein. Die Entgeltpflicht war von der Klägerin allerdings lediglich „versteckt“ worden – nämlich im Kleingedruckten. Da die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen formuliert war, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings sei diese spezielle Klausel unwirksam, da sie für den Besteller überraschend sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kaufmann sei, denn auch bei Formularverträgen, die sich an gewerbliche Kunden richten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten klar und leicht erkennbar aus dem Vertragstext hervorgingen. Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, Az. 19 S 29/08
    §§
    305c Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung in einem Branchenverzeichnis nach AGB-Recht unwirksam sein kann. Der Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über einen Branchenverzeichniseintrag für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen, wobei das Verzeichnis jährlich neu herausgebracht werden sollte. Zahlen musste die Beklagte jedoch nur für den Zeitraum eines Jahres. Die Vertragsurkunde war so aufgebaut, dass zunächst nur der drucktechnisch durch ein gesondertes Kästchen hervorgehobene handschriftlich zu ergänzende lnsertionspreis von 309,00 EUR ins Auge fiel. Dass der Vertrag jedoch für 5 Jahre gelten sollte, ergab sich erst aus dem „Kleingedruckten“, d.h. die Vereinbarung einer fünfjährigen Vertragslaufzeit war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung als zweiter Satz in einem fünfeinhalb Zeilen langen Fließtext aus Großdruckbuchstaben über dem Feld der Kundendaten und damit an völlig anderer Stelle „versteckt“. Weitere Preisinformationen über zusätzliche Einträge oder den Bezug der Buchausgabe fanden sich an anderen Stellen.

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