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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3-11 O 12/09
    §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Frankfurt a.M. hat eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als sechs Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen. Auf den Beschluss hingewiesen hat Rechtsanwalt Arnd Joachim Nagel. Etwas weniger abstrakt, im Ergebnis aber ähnlich hatte das OLG Frankfurt a.M. bereits in der Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07 (Link: OLG Frankfurt a.M.) Recht gesprochen.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08
    §§ 106, 108, 305c, 307 BGB

    Das AG München hat darauf hingewiesen, dass eine per Abo-Falle erwirkte Mitgliedschaft vertragsrechtlich unwirksam ist und etwaige „Mitgliedsbeiträge“ im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss noch minderjährig und somit das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam gewesen sei, ohne dass das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden sei (§§ 106, 108 BGB). Hiervon abgesehen sei die Entgeltlichkeit des Angebots nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Eine in einem Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel sei wie auch eine diesbezügliche Verlängerungsklausel überraschend. Diese habe sich unter „Zahlung und Preise“ befunden und sei nicht mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben gewesen.

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az. 3 U 84/08
    §§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 1; 307, 816 Abs. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine AGB-Klausel mit einem sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt unwirksam ist, wenn der Eigentumsvorbehalt einen höheren Wert absichert als den Wert der eigentlichen Lieferung. Im vorliegenden Fall hatte der Verwender Fensterprofile geliefert, welche lediglich 15 % des Werts der später fertig gestellten Fenster darstellte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauteten: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    OLG Celle, Urteil vom 07.11.2007, Az. 3 U 152/07
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 670 BGB

    Das OLG Celle hat in diesem Fall entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Preis- und Leistungsverzeichnis) enthaltene pauschale „Aufwandsentschädigung“ für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihrer Kunden in Höhe von 7,50 EUR unwirksam ist und nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigten Institutionen insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urteil vom 21.10.1997, Az. XI ZR 296/96; BGHZ 137, 43 ff., auch LG Dortmund (Link)). Auch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nähmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung werde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Bank eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend mache. Hinzu komme, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung erneut die Unwirksamkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit einer AGB-Klausel im Onlinehandel konstatiert. Insbesondere ging es um die Klausel „Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an“, wenn in den AGB weiter geregelt wird: „Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferung vorgenommen“, ohne den Vertragspartnern eine angemessene Frist zu benennen, nach der diese nicht mehr mit einem Vertragsschluss zu rechnen hätten. Durch die zitierte Klausel werde der Kunde bzw. Verbraucher nach Ansicht des Gerichts darüber im Unklaren gelassen, ob und wann das Vertragsangebot, welches er mit Bestellung eines Artikels abgeben habe, durch den Verkäufer angenommen werde. Dem Käufer werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich nach einer bestimmten, für ihn klar definierten Frist, vom Vertrag zu lösen und umdisponieren zu können.  Dies läuft den gesetzlichen Rechten für Verbraucher zuwider. Bezüglich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung schloss sich das OLG Hamm gängiger Rechtsprechung an, und erklärte die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt für unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009, Az. 14 O 8/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wieder einmal mit unwirksamen und wettbewerbswidrigen AGB im Onlinehandel gegegenüber Verbrauchern zu befassen. Zu einem Streitwert von 16.000,00 EUR (4.000,00 EUR je Klausel/Verstoß) wurde erläutert, dass folgende Punkte rechtlich weniger Gefallen finden: 1. Werbung mit einem versicherten Versand, ohne in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird, 2. Verwendung der Klausel „Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche“, 3. Verwendung der Klausel „Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist C“, 4. Keine Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.11.2007, Az. 6 U 95/07
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a Abs. 1 BDSG, § 95 Abs. 2 TKG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Datenschutzerklärung und die Einwilligung des Verbrauchers zur werblichen Verwendung seiner Daten differenziert auszugestalten ist. Die Vertragsbestimmung „Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns … zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und feiwillig angegebenen Daten …“ benachteilige daher Verbraucher unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 BGB, weil sie auch das Einverständnis des Verbrauchers zu telefonischer Werbung umfasse und hierbei den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genüge.
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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06
    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat per Pressemitteilung über ein Urteil vom 17.12.2008 berichtet. Demnach hat der BGH „entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ‚Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt‘ nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam“ sei. Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Dagegen werde nicht hinreichend klar, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollten. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein sollte. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der Javascript verwendet: Pressemitteilung des BGH).

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Das Institut für Internet-Sicherheit hat nach Berichten von heise.de an realen Datenströmen im Internet gemessen, dass nur 5 – 15 Prozent der Daten, die über Verschlüsselungssysteme (Kryptosysteme) weitergeleitet werden, verschlüsselt werden. Weit über die Hälfte dieser Daten werde mit veralteten Verfahren verschlüsselt. Nach Erkenntnissen des IIS komme es gelegentlich gar vor, dass eine auf den ersten Blick geschützte SSL-Verbindung – am „https“ in der Browser-Adresszeile erkennbar – vollkommen unverschlüsselt, also im Klartext mitlesbar sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise).

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