Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Paketdienst darf Pakete NICHT ungefragt an Nachbarn zustellen / AGB-Klausel unwirksamveröffentlicht am 4. März 2011
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
§ 307 Abs. 1 BGBDas OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
- BGH: Widerrufsbelehrung unwirksam, wenn die Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ fehlenveröffentlicht am 3. Februar 2011
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die zwar größtenteils inhaltlich dem gesetzlichen Muster entspricht, jedoch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und ggf. „finanzierte Geschäfte“ nicht enthält, unwirksam ist. Werde für die gesamte Belehrung lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet, werde der Verbraucher darüber in die Irre geführt, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern auch Pflichten bei der Ausübung auferlegt würden. Dies müsse deutlich erkennbar sein und werde auch in dem Muster zur Widerrufsbelehrung so vorgesehen. - BPatG: Beschluss des DPMA ohne Unterschrift und Dienstsiegel unwirksam / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
§§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAVDas BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Filesharing – Keine Abmahngebühren bei unspezifischer Abmahnungveröffentlicht am 12. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
§ 97 UrhGDas LG Hamburg hatte in diesem Urteil (siehe hier) unlängst eine Schadensersatzforderung in Höhe von 30,00 EUR für 2 Musiktitel festgelegt. Im selben Urteil hat das LG Hamburg allerdings auch den geltend gemachten Abmahnkosten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei eine Absage erteilt. Die Abmahner waren für mehrere (6) Rechteinhaber aufgetreten, deren Rechte durch den Down-/Upload von insgesamt 4.120 Audiodateien verletzt worden seien. Es erfolgte jedoch keine Zuordnung der Audiodateien zu den einzelnen Firmen. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam gewesen, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit.
- OLG Koblenz: AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen“ ist unwirksam und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. Oktober 2010
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 307 ff. BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass unter anderem die AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht“ unwirksam ist und zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaube, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden könne. Es ermögliche bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies könne insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs sei nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 (GA 219) argumentiert habe, die Trägheit des Kunden könne nicht als Argument für eine Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, könne sie, so der Senat, mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprächen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Paderborn: Unwirksame AGB sind nicht in jedem Fall abmahnfähigveröffentlicht am 11. August 2010
LG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Paderborn hat entschieden, dass nicht alle unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es ging konkret um folgende Klauseln: (mehr …)
- AG Sankt Wendel: Arglistige Täuschung bei „Aufnahmeantrag“ für Branchenbuchveröffentlicht am 20. Juni 2010
AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10
§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGBDas AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Ebenso entschied bereits das AG Perleberg vor einiger Zeit. Nach Auffassung des Gerichts sei der „Brancheneintragungsantrag“ ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle. Eine Übersendung an den Beklagten stelle eine Täuschung dar. Dies ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden“ lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Die Bitte um Überprüfung erwecke den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen – welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will – würden dem Leser zunächst vorenthalten. Diese folgten dann in einem unübersichtlich formulierten Text, welcher das geforderte Entgelt durch Zeilenumbruch und verkleinerte Schriftart verschleiere. Aus der gesamten Gestaltung des „Eintragungsantrages“ sei der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Das die Klägerin ähnliche Formulare bereits seit längerer Zeit – unter unterschiedlichen Firmierungen – nutze und trotz zahlreicher Prozesse die missverständlichen Formulierungen nicht wesentlich geändert habe, spreche ebenfalls für eine Täuschungsabsicht.
- LG Düsseldorf: Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts in AGB unwirksamveröffentlicht am 6. Mai 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
§§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Form von AGB geschlossene Zusatzvereinbarung über den Ausschluss einer Kündigungsrechts für einen Partnervermittlungsvertrag unwirksam ist, weil sie eine von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung darstelle. Die Klausel werde auch nicht zu einer – im Gegensatz zur gestellten – „ausgehandelten“ Klausel, indem ein Passus eingefügt werde, dass es der anderen Vertragspartei „frei stehe“, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht abzuschließen, was dem Prinzip des „Aushandelns“ zuwider laufe. - BGH: Ist die Vorauskasse-Klausel in AGB wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 7. April 2010
BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
§§ 307; 309 Nr. 2; 310 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine in den AGB festgelegte Vorleistungspflicht des Kunden hinsichtlich des Kaufpreises gegen geltendes (Vertrags- und damit unseres Erachtens auch Wettbewerbs-) Recht verstoßen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Vergütung in den AGB mit der Begründung für wirksam gehalten, die Verwenderin der AGB erbringe den Großteil ihrer Tätigkeit am Beginn der Vertragslaufzeit und auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen entfalle kein größerer Aufwand. Zudem betrage die Vorleistungspflicht nur 1/3 des Gesamtpreises und sei erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Das Geschäft betraf einen Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag. Streitgegenständlich war folgende Klausel: „Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von S. 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt 30 Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.“ Der Beklagte hatte eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte, habe den Vertrag wirksam gekündigt. Im Folgenden werden die näheren Entscheidungsgründe aufgeführt und abschließend von uns kommentiert: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt darf sein Zeithonorar nicht formularmäßig im 15-Minuten-Takt abrechnenveröffentlicht am 22. Februar 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05
– mittlerweile aufgehoben durch BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10 –
§ 307 BGB; §§ 3a; 4; 8; 10 RVGDas OLG Düsseldorf hat abermals entschieden und ausführlich begründet, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung in Mindesteinheiten von 15 Minuten unwirksam ist, da diese den Mandanten unangemessen benachteilige. Dies gelte sogar dann, wenn der Rechtsanwalt von der Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung eines 15-minütigen Zeitaufwands nur selten Gebrauch mache, da die aus § 307 BGB folgende Unwirksamkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang der Verwender von der unwirksamen Klausel Gebrauch gemacht habe. (mehr …)