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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10 – nicht rechtskräftig
    § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel, wonach ein Verbraucher bei „Anschaffungsdarlehen“ eine an dem Darlehensbetrag orientierte prozentuale Bearbeitungsgebühr trägt und diese im Mindestmaß 50,00 EUR beträgt, unwirksam ist. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Die Klausel sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11
    § 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfut a.M. hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel“ entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Eine salvatorische Klausel mit der Formulierung „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken“ erachtete der Senat für wettbewerbswidrig. Dagegen sah das Oberlandesgericht in der Formulierung „bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“ einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG, der wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könne (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2009, Az. 6 W 164/08 und andere, gleichlautende Rechtsprechung [hier]). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2011, Az. 2-24 O 164/10
    § 307 Abs. 1 BGB
    ; §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die in verschiedenen Rechtsschutzversicherungen sinngemäß enthaltene Klausel (§ 17 ARB) „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ unwirksam, da intransparent ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die zahlreiche weitere Klagen gegen Rechtschutzversicherer anstrengte und in erster Instanz überwiegend obsiegte (Übersicht). Allerdings sind die meisten Urteile bislang nicht rechtskräftig, da die Rechtsschutzversicherer erwartungsgemäß Berufung eingelegt haben.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
    § 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Das AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07
    § 9 Abs. 1 AGBG (nicht mehr in Kraft); § 307 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die häufig verwendete AGB-Klausel „Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ in Architektenverträgen, bei denen ein Werkvertrag angenommen wird, gegen § 9 Abs. 1 AGBG (heute: § 307 Abs. 1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Unklar ist, ob diese Entscheidung nur das Werkvertragsrecht betrifft, für die sie ergangen ist. Die Beklagten hatten  gegenüber der Honorarforderung eines Architekten mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung aufgerechnet. Die Begründung des BGH lässt sich allerdings gleichermaßen auf Kaufverträge (zumindest von besonders werthaltigen Sachen) anwenden: Der Auftraggeber des Architektenvertrages würde, so der BGH, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine derartige Benachteiligung liege vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen werde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Eine erste Google-Anfrage stellte nach 0,3 Sekunden fest, dass es für diese Klausel im Internet „ungefähr 583.000 Ergebnisse“ gibt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §§ 307 ff. BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass unwirksame Klauseln nicht notwendigerweise einen Wettbewerbsverstoß darstellen, hier eine (unwirksame) Salvatorische Klausel oder die (unwirksame) Vertragsbedingung der pauschalen schriftlichen Bestätigung von Nebenabreden. Zitat: „[Es] sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess. Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre funktionslos, wenn die gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten. Auch deshalb schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreicht, dass die beanstandete AGB-Bestimmung ausdrücklich oder erkennbar auch Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf deren Schutz von am Markt agierenden Personen an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu Gunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchtatbestand voraussetzt (vgl. OLG Köln NJW 2007, 724; OLG Hamburg NJW 2007, 2264). Letzteres ist dann der Fall, wenn die beanstandete AGB-Klausel z.B. die sich aus §§ 355, 312 c BGB i.V.m. der BGB-InfoV ergebenden Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts betrifft, sich also unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befasst, und ist demgegenüber nicht der Fall, wenn die beanstandete Klausel die Abwicklung des Vertrages regeln soll.“ Was wir davon halten? Das OLG Hamm, welches die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des LG Paderborn zu behandeln hat, sah das schon 2008 anders (vgl. Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07), im Übrigen auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08). Irgendjemand hat vor einigen Jahren auch die europäische UGP-Richtlinie ratifiziert. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZB 63/09
    § 66 Abs.1 ZPO

    Ein Verband hatte eine Unterlassungsklage wegen Verwendung eine angeblich unberechtigten AGB-Klausel erhalten, welche auch andere Verbände der gleichen Branche verwendeten (sog. „Parallelverwender“). Diese sahen in der Klage des beklagten Verbandes eine Möglichkeit, die Wirksamkeit der fraglichen Klausel grundsätzlich klären zu lassen. Das Urteil hätte eine „faktische Präzedenzwirkung“ für die zu erwartenden weiteren Unterlassungsklagen im unterinstanzlichen Bereich. Der BGH verwehrte den anderen Verbänden allerdings die Nebenintervention mit der Begründung, dass allein die Möglichkeit, dass sich unterinstanzliche Gerichte an der im ersten Prozess ergangenen Entscheidung orientieren könnten, nicht für das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az. 25 S 162/10
    § 309 Nr. 2 lit. b BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“ unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
    §§ 147 Abs. 2;
    307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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