IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10
    §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung dazu ausgeführt, welche Umstände der beklagte Anschlussinhaber darlegen müsste, um dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entgegen zu treten. Dies umfasst u.a.: Das Bestreiten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, weil dies allein bereits den Vermutungstatbestand erfülle und die Vermutungsfolge begründe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass über den eigenen Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei, reiche dafür nicht aus. Hinsichtlich der Täterschaft müsse sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreite oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreite und auf einen Dritten verweise, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordere. Hinsichtlich der Störerhaftung sei es auch nicht ausreichend, zu behaupten, der WLAN-Anschluss sei ordnungsgemäß verschlüsselt gewesen. Zur Art der Verschlüsselung müsse substantiert vorgetragen werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07
    §§ 19a; 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat den Streitwert für eine Abmahnung, die sich gegen den Upload eines Musikstücks richtete, auf 2.500,00 EUR festgelegt. Zitat: „Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 EUR zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 EUR festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 EUR.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09
    §§
    10 Abs. 1; 85 Abs. 4; 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 32 ZPO; § 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei dem Upload einer Tonaufnahme ein Streitwert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt ist. Zitat: „Der Beklagte haftet demnach gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten. Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen 11 U 52/07) [hier] sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückverweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500,00 EUR angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte der angehende Kollege Jens Ferner. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 6 W 20/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat den Streitwert für das Heraufladen (Upload) der multimedialen Brockhaus Enzyklopädie auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Zitat: „Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR ist aber zu hoch bemessen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine täterschaftliche Begehung, sondern lediglich eine Störerhaftung der Beklagten vorliegt, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten, so dass ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ausreichend erscheint.“ Vgl. auch LG Hamburg und AG Magdeburg. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 6 W 87/10
    § 101 Abs. 2 und 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das für die Auskunft über einen Anschlussinhaber erforderliche gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung bei Musikalben, die länger als sechs Monate auf dem Markt sind, nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. Ein besonderer Bekanntheitsgrad des Künstlers oder eine vergangene Auszeichung seien hierfür jedoch nicht ausreichend. Die relevante Verwertungsphase sei in der Regel nach sechs Monaten abgelaufen. Sei das Album jedoch auch nach Ablauf dieses Zeitraums in den Top-50-Albumcharts vertreten, wie dies bei dem Album „Funhouse“ der Künstlerin Pink der Fall gewesen sei, könne dies zu einer anderen Bewertung führen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 26. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 310 O 367/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Upload eines Pornofilms im Jahre 2009 dem Filmproduzenten einen Schadensersatz von 1.000,00 EUR eröffnen kann. Ferner wurden dem Filmproduzenten 703,80 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten (Abmahnkosten) zugesprochen. Was wir davon halten? Manchmal ist es durchaus ratsam, nicht an der falschen Stelle zu sparen und sich einen Rechtsanwalt zu suchen, anstatt sich selbst zu vertreten. Im vorliegenden Fall kam es allerdings zu einer mündlichen Verhandlung, an der ohnehin ohne rechtsanwaltliche Vertretung (§ 78 ZPO) kein Start zu machen ist. Hinzuweisen bleibt auf die Entscheidung zum Filesharing von Musiktiteln (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09). Das vorliegende Urteil ist damit keineswegs ein Wegweiser für das Filesharing-Recht insgesamt. Es kommt vielmehr stets auf den Einzelfall an.

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing (Verbreiten in einer Internet-Tauschbörse) eines Musiktitels ein Schadensersatz von 300,00 EUR pro Titel an den Rechtsinhaber zu zahlen ist. Zu Grunde gelegt wurde der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht. Diesen zog die Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung heran. Zum Endbetrag von 300,00 EUR pro Titel führte das Gericht aus: Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt … lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 6 W 63/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG; 59 ff. FamFG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der wegen Filesharings durch seine IP-Adresse und nachfolgenden Gerichtsbeschluss durch Auskunft des Providers ermittelt wurde, sich gegen diesen Auskunftsbeschluss nicht mit dem Argument, jemand anderes hätte den Download begangen, verteidigen kann. Das Gericht müsse und könne nicht feststellen, ob der nach dem Auskunftsbeschluss ermittelte Nutzer oder einer seiner Familienangehörigen tatsächlich vorsätzlich, fahrlässig oder auch unverschuldet in Rechte der Antragstellerin eingegriffen hatte. Unabhängig von der Person des wahren Rechtsverletzers genüge es, dass die Vornahme einer rechtsverletzenden Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten dynamischen IP-Adresse aus objektiv überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Dies habe die Antragstellerin glaubhaft machen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
    §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

    Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10
    §§ 114 ZPO; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 97 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen Filesharings ohne Aussicht auf Erfolg ist, wenn die Unterlassungserklärung zuvor unzureichend abgegeben wurde. Der Verfügungsbeklagte hatte zunächst über seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers im Internet öffentlich zu verbreiten…“ abgegeben, welche als nicht ausreichend zurück gewiesen wurde. Eine zweite Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers und/oder Werke oder Tonaufnahmen, bezüglich derer dem oben genannten Künstler Leistungsschutzrechte zustehen, insbesondere die Tonaufnahmen …“, welche 28 Titel auflistet, wurde ebenfalls abgelehnt. Das LG Köln bestätigte das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Die erste Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, denn Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehle mithin. Nicht ausreichend sei jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Auch die zweite Erklärung sei nicht ausreichend. Sie enthalte zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, jedoch handele es sich bei den genannten Titeln nicht um diejenigen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren, sondern um andere  bzw. Titelnamen würden teils anders dargestellt. Im Ergebnis sei der Verfügungsantrag gerechtfertigt. Was wir davon halten? Die Tücke bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen – die häufig nur deswegen abgegeben werden, um ein teures Verfügungsverfahren zu vermeiden – liegt häufig in den kleinsten Details. Eine fundierte Beratung kann im Endeffekt einiges ersparen. Den Volltext der Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.

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