IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11
    Entscheidung wurde aufgehoben! – vgl. hier
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG München hat in diesem bemerkenswert rechtsinhaberfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen kann, der gar keinen Computer besitzt. Vorliegend war hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung des streitgegenständlichen Films die IP-Adresse einer Rentnerin ermittelt worden, die seit geraumer Zeit zwar einen Internetanschluss, aber keinen PC mehr besaß. Trotzdem bejahte das Gericht zumindest die Störerhaftung, da die Ermittlung der korrekten IP-Adresse zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen war. Die Rentnerin hatte die Kosten der rechtsanwaltlichen Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR zu tragen. Weitergehender Schadensersatz wurde dem Rechtsinhaber nicht zugesprochen, da eine täterschaftliche Begehung durch die Rentnerin nicht nachgewiesen war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAbmahnungen der Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer sind eher neu. Auch die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. ist als abmahnendes Konsortium am Firmament der Filesharing-Abmahner noch nicht ganz so lange zu beobachten. In einem uns vorgelegten Fall geht es um einen „Hausbesuch bei Nataly“, der offensichtlich folgenreich ausfällt. Der umfassend im Ausland betitelte Kollege Arnold Vahrenwald fordert 952,00 EUR für eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit und die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR bewehrt sein soll. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11
    § 445 ff ZPO

    Das OLG Frankfurt tätigt in diesem Kostenbeschluss einige Ausführungen zu Beweisaufnahmen, wenn der mutmaßliche Filesharer sich mit Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt verteidigt. Zunächst müsse die Abwesenheit nachgewiesen werden. Sodann müsse ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Computer bei Abwesenheit üblicherweise ausgeschaltet sei, um eine täterschaftliche Haftung ausschließen und eine Störerhaftung prüfen zu können. Letzteres könne ggf. auch durch Vernehmung des Beklagten (sog. Parteivernehmung) nachgewiesen werden. Zur Frage, ob eine Störerhaftung gegeben sei oder ob getroffene Veschlüsselungsmaßnahmen des verwendeten WLAN-Routers ausreichend gewesen seien, wäre schließlich ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
    § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 7. September 2011

    AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11
    § 19a UrhG, § 97a UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber an einem Musiktitel für die Abmahnung eines unrechtmäßig aus dem Internet heruntergeladenen Musiktitels 459,40 EUR an Abmahnkosten erstattet verlangen kann. Zugleich wies das Amtsgericht aber auch darauf hin, dass der Rechteinhaber keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen könne, wenn der einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen. Da der Anschlussinhaber vorliegend aber nicht einmal behauptet hatte, seinen WLAN-Router überhaupt verschlüsselt zu haben, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
    § 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

    Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch eigens beauftragte Firmen zum Zwecke der späteren Auskunft über den Anschlussinhaber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht rechtswidrig ist. Die sog. Vorratsdatenspeicherung sei hier nicht berührt. Die rechtlichen Interessen der Anschlussinhaber seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt unterliege. Darüber hinaus sei gerade mit der Ermittlung der IP-Adressen als solche noch kein Eingriff in die Rechte deren Inhaber verbunden, da die IP-Adressen noch gar keinen Aufschluss über die Identität des jeweiligen Nutzers geben würden. Dieser sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11
    §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bestreite er dies, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass jemand anders die Rechtsverletzung begangen habe. Im entschiedenen Fall konnte der Anschlussinhaber dieser Last Genüge tun, jedoch wohl nur, weil eine nicht angekündigte polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der weder Tauschbörsen-Software noch verdächtige Dateien auf dem genutzten PC gefunden wurde. Dies entkräftete die Vermutung der Täterschaft/Störereigenschaft des Anschlussinhabers, dem bei vier Ermitt­lungsvorgängen eine IP-Nummer zugeordnet wurde. Das Gericht führte aus: Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC be­finde sich kein Filesharing-Programm und sie besäßen auch die angeblich zum Down­load bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausrei­chend gesichert. Diese Behauptungen der Beklagten werden gestützt durch die Feststellun­gen der Kriminalpolizei. . Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung näher zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes als Grundlage des Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern ausgeführt. Grundsätzlich sei bei Filmen und Musik von einer Verwertungsphase von 6 Monaten seit Veröffentlichung auszugehen (vgl. hier und hier). Nach Ablauf dieser Zeit stelle ein Up-/Download in einer Tauschbörse regelmäßig keinen Verstoß in gewerblichem Ausmaß dar. Diese Phase könne unter bestimmten Umständen aber auch länger sein. Werde ein Film beispielsweise mit mehreren „Oscars“ prämiert, könne vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung eine neue Frist von sechs Monaten in Gang gesetzt werden, die die Verwertungsphase insgesamt verlängere.

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