Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Heidelberg: Das Hochladen fremder Lichtbilder in die eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 24. Februar 2016
LG Heidelberg, Urteil vom 02.12.2015, Az. 1 O 54/15
§ 97 Abs. 1 UrhG; § 22 KUGDas LG Heidelberg hat entschieden, dass das Hochladen von fremden Lichtbildern in eine Internet-Cloud weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellt. Das Hochladen von Bildern in eine Cloud sei keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder, da dem Nutzer beim Cloud Computing vom Plattformbetreiber lediglich virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Nutzer könne auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt sei grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers, so dass es an einer Öffentlichkeit und demzufolge an der Zurschaustellung oder Verbreitung der dort gespeicherten Bilder fehle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG München: Betreiber von YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen Dritterveröffentlicht am 22. Februar 2016
OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass die beklagte Betreiberin einer Internetplattform für mediale Inhalte (hier: YouTube) nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Plattform haftet. Täter sei nach § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein; der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leiste, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reiche danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus. Die Beklagte mache sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte auch nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernehme die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr sei jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handele, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrührten und von diesen abrufbar gemacht würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext des Urteils hier.
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- OLG Celle: Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzungen von Lehrern auf offiziellen Schulseitenveröffentlicht am 1. Dezember 2015
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az. 13 U 95/15
§ 839 BGB; Art. 34 GG; § 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Celle hat entschieden, dass für die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern auf einer offiziellen Schul-Webseite durch einen Lehrer Schadensersatzansprüche an das den Lehrer beschäftigende Bundesland gestellt werden können. Der Lehrer handele in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass die Anstellungskörperschaft passivlegitimiert sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG München: Ein späterer Lizenzvertrag lässt die Wiederholungsgefahr nach einer Urheberrechtsverletzung nicht entfallenveröffentlicht am 2. November 2015
OLG München, Urteil vom 24.07.2014, Az. 29 U 1173/14
§ 97 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass der Abschluss eines Lizenzvertrags nach dem Begehen einer Urheberrechtsverletzung (hier: unberechtigte Nutzung einer Fotografie) die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen nicht entfallen lässt. Der im Nachhinein abgeschlossene Lizenzvertrag für das Foto sei zeitlich begrenzt und schließe spätere erneute Verletzungen des Rechtsinhabers nicht aus. Daher habe die Klägerin sowohl Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Libretto für das Musical “Hinterm Horizont” verletzt kein Urheberrechtveröffentlicht am 12. Oktober 2015
KG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, Az. 24 U 3/14
§ 23 UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass das Libretto (Text) des Musicals “Hinterm Horizont” keine unfreie Bearbeitung eines zuvor von einem anderen Autor erstellten Librettos zur Biografie Udo Lindenbergs darstellt. Zwar wiesen beide Werke Ähnlichkeiten auf, die in der Biografie des Sängers begründet seien, das nunmehr verwendete Libretto enthalte jedoch keine Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge des früheren Entwurfs, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien. Die Verwendung einzelner Ideen sei nicht geschützt. Zur Pressemitteilung Nr. 19/2015 hier.
- LG Halle: Recht auf Fortsetzung der Nutzung gemäß Nr. 8 Abs. 3 GPLv3 (2007) entbindet nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungveröffentlicht am 17. September 2015
LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Halle hat entschieden, dass Nr. 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.06.2007 (hier) einen Urheberrechtsverletzer an der betreffenden Software nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Zwar werde dem erstmaligen Verletzer durch diese Regelung die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstelle. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz sei, so die Kammer, jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wolle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Frankenthal: Kein Urheberrechtsverstoß, wenn bei Filesharing nicht die ganze Datei, sondern nur ein Fragment übertragen wirdveröffentlicht am 16. September 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
§ 97 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Urheberrechtsverstoß ausscheidet, wenn bei illegalem Filesharing nicht eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist, sondern nur Fragment (Bruchteil), der für sich nicht nutzbar bzw. lauffähig ist. Bei einem solchen, nicht lauffähigen und konsumierbaren Dateiteil handele es sich um „Datenmüll“, so dass keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes vorliege. Der Rechteinhaber habe substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die übertragene Datei voll lauffähig gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Frankfurt a.M.: Eine Vereinbarung des Gerichtsstands gilt nicht nur für vertragliche Ansprücheveröffentlicht am 27. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 31/14
Art. 5 EUV 1215/2012, Art. 25 EUV 1215/2012; § 89a UrhG, § 89b UrhG; § 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine zwischen zwei Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur für Ansprüche aus dem zugehörigen Vertrag gilt, sondern auch für damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Ansprüche. Eine solche Vereinbarung solle regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten an einem Gerichtsstandort bündeln und so eine doppelte Prozessführung vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung: