Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Verein pro Verbraucherschutz e.V. trägt Kosten für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchsveröffentlicht am 21. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10
§ 8 Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 3 UKlaGDas OLG Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass der Verein pro Verbraucherschutz e.V., welchen das Bundesamt für Justiz aus der Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gestrichen hatte, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Verwendung eines falschen Ausweises anlässlich eines Testkaufs (hier: durch einen Minderjährigen in einer Tankstelle) sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer bewusst „ausgetrickst“ werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Arnsberg: Einem (Abmahn)Verein, dessen Eintragung in der Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, stehen keine Unterlassungsansprüche zu / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 20. Januar 2011
LG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10
§§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWGDas LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung:
- Verein pro Verbraucherschutz e.V. ist aus der Liste (abmahn-) qualifizierter Einrichtungen gestrichen worden / Bescheid noch nicht bestandskräftigveröffentlicht am 14. Dezember 2010
Das Bundesamt für Justiz hat mit einem uns vorliegenden Schreiben vom 09.12.2010 mitgeteilt, dass „mit hiesigem Bescheid vom 03.12.2010 die Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste qualifzierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 UKlaG aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Der Bescheid ist dem Verein am 06.12.2010 zugestellt worden. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.“ Vgl. auch diesen Bericht.
- LG Hamburg: Verein pro Verbraucherschutz e.V. hat mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg / Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige nicht ordnungswidrigveröffentlicht am 27. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, Az. 416 O 78/10
§§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 9 Abs. 1 JuSchGDas LG Hamburg hat auf Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. – entgegen dem LG Hanau – eine einstweilige Verfügung erlassen, der zu Folge es einer Tankstelle verboten wurde, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken geschäftlichen Handelns das branntweinhaltige Getränk „W…“ (Whisky) an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben“. Es sei nicht zu beanstanden, so die Kammer, dass durch die Testkäufe Jugendliche Alkohol bekämen, zumal sie diesen nicht behalten dürften. Es sei auch nicht vom Gesetzeszweck des § 28 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 JuSchG umfasst, wenn Testkäufe so organisiert werden, dass erworbene Produkte nicht behalten und konsumiert würden. Es handele sich nicht um eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Zwar ist es auf legalem Wege nicht möglich, die – verabredete und damit vertraglich vereinbarte – Herausgabe des Getränks von Jugendlichen unmittelbar zu erzwingen. Ein solcher Fall, in welchem die Jugendlichen sich dem begleitenden Erwachsenen entzögen und den erworbenen Alkohol behielten und konsumierten, erscheine aber konstruiert und fernliegend. Er sei hier auch nicht relevant geworden. Die Entscheidung kann zwischenzeitlich mit Rechtsmitteln angegangen worden sein. Zum Volltext der von Rolf Schälike zur Verfügung gestellten Entscheidung: (mehr …)
- Aus dem Reich der Abmahnung (3): Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und Joachim Rosseburg / Das Bundesamt der Justiz prüft Aktivlegitimationveröffentlicht am 5. November 2010
Vereine, die für sich in Anspruch nehmen, die Interessen des allgemeinen Verbrauchers wahrzunehmen und in der Folge Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abmahnen, gibt es reichlich. Nicht immer geht es dabei mit rechten Dingen zu. Ein berüchtigtes Beispiel hierfür war der Verein „Ehrlich währt am längsten“, welcher wohl die umfangreichste Abmahnungswelle wegen wettbewerbs- rechtlicher Verstöße in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst hat. Diesem Verein wurde per Beschluss des OLG Oldenburg (14.12.2006, Az. 12 O 3410/06) verboten, „deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener – angeblicher – Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.“ Erhebliche Zweifel ergeben sich nun an der Aktivlegitimation des Vereins pro Verbraucherschutz e.V., welcher durch Herrn Joachim Rosseburg als Vorstandsvorsitzenden geführt wird. Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. ahndet derzeit, soweit ersichtlich, vornehmlich 1) die Angabe „FCKW-frei“ als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und 2) die Abgabe von Alkohol an Minderjährige durch Tankstellen. In letzterem Fall begeht der Verein zur Beweissicherung auch schon einmal selbst Rechtsverstöße, was dem LG Hanau auffiel. (mehr …)
- LG Hanau: Verein pro Verbraucherschutz e.V. wird mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen / Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige ist ordnungswidrigveröffentlicht am 6. Oktober 2010
LG Hanau, Urteil vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iV.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchuG
Das LG Hanau hat einen Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sollte dem Pächter einer Tankstelle ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, der gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Verein einen Jugendlichen (17-jährig) zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks in der Tankstelle unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson. Der Alkohol wurde dem Testkäufer ohne Prüfung eines Ausweises ausgehändigt. Zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes ließ das Gericht den durchgeführten Testkauf jedoch nicht gelten und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die mit dem Testkauf gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es sei anerkannt, dass Testmaßen unlauter seien, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorlägen und der Tester vielmehr lediglich die Absicht verfolge, mit verwerflichen Mitteln, insb. mit strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen oder besonderen Verführungskünsten auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr des Tankstellenpächters hinsichtlich Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sei bei Außerachtlassung des Testkaufes nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Darmstadt: Die Werbung, dass ein Produkt kein FCKW enthält, stellt eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar / „FCKW-frei“ (3)veröffentlicht am 24. September 2010
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 188/10
§§ 3; 5 Abs. 1 UWGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass die – derzeit u.a. von dem Verein pro Verbraucherschutz e.V. – abgemahnte Bewerbung „FCKW frei“ (vorliegend: Raumklimagerät) irreführend ist. Der werbende Hinweis sei zwar zutreffend, jedoch werde der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlaßt, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 – Gratis Sehtest). Das sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000) oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handele. Entscheidend sei, dass der Verbraucher in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sehe, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten könne (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07).
- LG Kiel: Zur irreführenden Werbung mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ / „FCKW-frei“ (2)veröffentlicht am 24. September 2010
LG Kiel, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 14 O 73/10
§§ 3, 8 Abs. 1 UWG; §§ 2; 3 Abs. 1, Abs. 4 UKlaGDas LG Kiel hat einem Onlinehändler bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns Imprägnierspray gegenüber Verbrauchern anzubieten und dabei mit der Bezeichnung FCKW-frei zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays untersagt ist. Es wurde ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt, nachdem der Antragsteller – der Verein pro Verbraucherschutz e.V. – noch einen Streitwert von 10.000,00 EUR beantragt hatte.
- LG Bayreuth: Die Werbung, dass ein Produkt kein FCKW enthält, ist als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten / „FCKW-frei“ (1)veröffentlicht am 24. September 2010
LG Bayreuth, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 13 HK 0 42/10
§§ 3, 5 Abs. 1 UWG
Das LG Bayreuth hat entschieden, dass die Bewerbung von Produkten (hier: Imprägnierspray“) mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ wettberwerbswidrig ist und hat einem Onlinehändler verboten, entsprechend zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays für Zelte untersagt ist. Die Irreführung bestehe darin, dass die Antragsgegnerin mit einem Umstand werbe, der gesetzlich vorgeschrieben sei und so den Eindruck erwecke, dass das Imprägnierspray einen Vorzug gegenüber anderen Imprägniersprays habe (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 5 Rn. 194, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 2.71 und 2.115). Entsprechende Werbung wird derzeit u.a. vom Verein pro Verbraucherschutz e.V. abgemahnt.