IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15
    § 195 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass für Ansprüche auf Lizenzschadensersatz wegen urheberrechtswidrigen Filesharings die normale 3-jährige Regelverjährungsfrist gilt. Die 10-jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist für die Herausgabe des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung finde dagegen keine Anwendung. Ein privater Filesharer verfolge in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhalte auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liege darin, das jeweilige Werk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. November 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
    § 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. September 2015

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14
    § 97 UrhG, § 97a UrhG; § 195 BGB, § 852 S. 2 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mahnbescheid über Schadensersatz- und Kostenforderungen wegen illegalen Filesharings, welcher nicht hinreichend Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall nimmt, die Verjährung nicht hemmt. Vorliegend war im Mahnbescheid weder das Datum des Vorfalls noch das Datum der Abmahnung aufgeführt. Auch das verwendete Aktenzeichen korrespondierte nicht mit dem Aktenzeichen der Abmahnung. Die Verjährung sei demnach nach 3 Jahren eingetreten, eine 10-jährige Verjährungszeit gemäß § 852 S. 2 BGB gelte bei Schadensersatzforderungen aus Filesharing nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13
    § 199 Abs. 1 BGB; § 13 S. 1 UrhG, § 97 UrhG, § 102 S. 2 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass für den Beginn der Verjährung bei einer dauerhaften Urheberrechtsverletzung im Internet (hier: mehrjährige Verwendung unlizensierter Fotografien) die Dauerhandlung in Einzelhandlungen aufzuteilen ist (einzelne Tage) und die Verjährung jeweils gesondert zu laufen beginnt. Bezüglich des durch die Urheberrechtsverletzung Erlangten (Verschaffung des Gebrauchs dieses Rechts auf Kosten des Urhebers ohne rechtlichen Grund) betrage die Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht 10 Jahre. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden könne, sei statt dessen eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
    § 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der wegen der Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich möglicherweise zur Wehr setzen müsse. Im Übrigen bestätigte das AG Bielefeld die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Filesharing-Fällen. Eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für Bereicherungsansprüche komme nicht in Betracht, da seitens des Filesharers keine Bereicherung eintrete. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
    § 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch des Rechtsinhabers auf Schadensersatz im Falle des Urheberrechtsverstoßes per Filesharing innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einen bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da es sich bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen handele, für welche die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien. Ohnehin sei die Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags für eine Nutzung, die der des Filesharings entspricht, nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung schließt sich das AG Düsseldorf den Amtsgerichten Bielefeld (hier) und Kassel (hier) an. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
    § 97 UrhG
    , § 102 S. 2 UrhG, § 852 S. 2 BGB

    Das AG Itzehoe hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten im Wege des sog. Filesharings gemäß § 102 S. 2 UrhG und entsprechend zu § 852 S. 2 BGB erst nach 10 Jahren verjähren, soweit der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Anders sehen dies das AG Kassel (hier) und das AG Bielefeld (hier). Vorliegend habe der Filesharer nicht darlegen können, dass er  nichts erlangt habe, so dass ein Lizenzschaden nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2014

    AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sog. Lizenz-Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing lediglich der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen. Es gelte nicht – wie in anderen Fällen der Forderung von Lizenzgebühren – eine Verjährung von 10 Jahren, da es keine Möglichkeit gebe, in Filesharing-Angelegenheiten einen gültigen Lizenzvertrag mit den Rechteinhabern abzuschließen. Das AG Kassel vertritt ebenfalls diese Auffassung (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I