Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Bayerisches Landesamt für Datenschutz untersagt der Kanzlei U+C Rechtsanwälte die Veröffentlichung eines sog. „Pornoprangers“veröffentlicht am 1. September 2012
Wie wir bereits berichtet haben (hier), plante die Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) eine Gegnerliste, die im Internet schnell als sog. „Pornopranger“ bezeichnet wurde, da vor allem Privatpersonen, denen der illegale Download von Pornofilmen vorgewurfen wurde, dort aufgeführt werden sollten. Wie nun Golem (hier, am Ende) berichtet hat die Kanzlei nach eigenem Bekunden nicht nur eine einstweilige Verfügung vom LG Essen (hier), sondern auch Post vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz erhalten, welches die Veröffentlichung einer Gegnerliste auf der Kanzlei-Website untersagt hat. Die Kollegen beanstanden: „U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt. Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.“ Dem Vernehmen nach plant U+C gegen die Anordnung Klage beim Bayerischen Vewaltungsgericht zu erheben. Allerdings werde bis zum Abschluss des Verfahrens keine Gegnerliste veröffentlicht.
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig / Volltextveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 12 Abs. 1 GGDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Der Kollege RA Hendrik Peters, Dortmund, hat uns die von ihm erwirkte Entscheidung freundlicherweise im Volltext zur Verfügung gestellt: (mehr …)
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrigveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Im Gegensatz zu der von der Kanzlei U+C zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) stünden bei dieser Art von Gegnerliste keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund. Die Kanzlei verletze das Recht der Mandantin, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. Obwohl die Veröffentlichung der Gegnerliste erst für den morgigen Tag, den 01.09.2012, geplant war, konnte eine einstweilige Verfügung auf Grund der bestehenden Erstbegehungsgefahr erlassen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch, gegen das sodann ergehende Urteil Berufung zum OLG Hamm eingelegt werden. Große Erfolgsaussichten messen wir Urmann + Collegen in dieser Sache allerdings nicht zu.
- Filesharing: Plant die Rechtsanwaltskanzlei U+C zum 01.09.2012 einen als „Gegnerliste“ aufgemachten öffentlichen „Internetpranger“ für die abgemahnten Anschlussinhaber? / Abwehrmöglichkeitenveröffentlicht am 20. August 2012
Die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) hat angekündigt, „voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ unter dem Link „http://www.urmann.com/gegnerliste.htm“ eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ zu veröffentlichen. Pikant an dieser Mitteilung ist, dass die Kollegen von U+C zahlreiche Rechteinhaber aus dem Erotik- und Pornobereich vertreten und nicht jedem Anschlussinhaber, der wegen des illegalen Downloads eines solchen Films abgemahnt worden ist, daran gelegen ist, nunmehr öffentlich namentlich mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung gebracht zu werden. Was wir davon halten? Eine solche „Gegnerliste“ wäre krass rechtswidrig. Den Kollegen kommt auch nicht die Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06 zu Gute. Im Einzelnen: (mehr …)
- KG Berlin: Rechtsanwalt darf dem Gegner seines Mandanten mit Veröffentlichung der Zahlungssäumnis im Internet drohenveröffentlicht am 19. Juli 2012
KG Berlin, Beschluss vom 29.02.2012, Az. (4) 121 Ss 30/12 (54/12)
§ 240 StGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die „Drohung“ eines Rechtsanwalt an den Gegner seines Mandanten, dessen Zahlungssäumnis und den dazugehörigen Lebenssachverhalt im Internet öffentlich zu machen, grundsätzlich nicht (als versuchte Nötigung / Nötigung) strafbar ist. Dabei komme es jedoch auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sei, ob das Geschehen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit im Interesse der Mandantschaft stehe, ein innerer Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten rechtmäßigen Zweck gegeben sei und die zu veröffentlichenden Vorgänge nicht in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen gespickt würden. Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet an sich stelle nach ihrem Wortlaut jedenfalls eine lediglich allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllten. Zum Volltext der Entscheidung:
1. Eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, bedarf der Auslegung. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann das gesamte Verhalten des Angeklagten von Belang sein.
- AG Köln: Versicherung verletzt Urheberrechte, wenn sie ohne Genehmigung Bilder aus Gutachten im Internet veröffentlichtveröffentlicht am 17. Juli 2012
AG Köln, Urteil vom 10.01.2012, Az. 264 C 313/10
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass eine Versicherung, die für die Einstellung eines Unfallwagens auf einer Restwertbörse ohne Erlaubnis Bilder aus einem Sachverständigengutachten verwendet, sich schadensersatzpflichtig macht. Der Gutachter könne eine Urheberrechtsverletzung geltend machen, da im Zweifel davon auszugehen sei, dass mit der Übersendung des Gutachtens nur die Rechte eingeräumt werden sollten, die für die Vertragserfüllung unerlässlich seien. Dazu gehöre nicht, dass der Versicherung durch eine Veröffentlichung der Bilder die Möglichkeit eingeräumt werde, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Eine ausdrückliche Erlaubnis hätte daher eingeholt werden müssen. Auf Grund der Kürze der Veröffentlichung setzte das Gericht die zu entrichtende Lizenzgebühr pro Bild mit lediglich 5,00 EUR, also 140,00 EUR für 28 Bilder, an. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Porträtfotos dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werdenveröffentlicht am 19. April 2012
LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008, Az. 27 O 870/07
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 GG, Art. 1 GG; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass Porträtfotos, die von einem Modefotografen angefertigt wurden, von diesem nur mit Einwilligung des Abgebildeten für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden dürfen. Bestehe keine Absprache, könne diese Einwilligung nicht unterstellt werden. Auch eine konkludente Einwilligung scheide aus, wenn der Kläger – wie vorliegend – davon ausgehen dürfe, dass die Fotos lediglich für interne Casting-Zwecke angefertigt würden. Dass sonst keine Absprachen mit potentiellen Modellen getroffen werden mögen, sei vorliegend nicht von Bedeutung, weil der Kläger, wie der Beklagte gewusst haben dürfte, kein Modell gewesen sei und ihm daher die in der Branche üblichen Gepflogenheiten nicht bekannt gewesen sein dürften. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Alien“ durch die Presse ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2012
LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 832/09
§ 823 BGB, analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 f. KUG; § 185 ff. StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass durch die Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“ mit begleitender Abbildung und namentlicher Nennung eines Rechtsanwalts das Persönlichkeitsrecht dieses Anwalts verletzt wird. Er müsse es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Die Kunstfreiheit greife hier nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin, denn der Umstand einer satirischen Darstellung eröffne nicht automatisch den Schutzbereich. Nicht jede Satire sei zugleich Kunst. Vorliegend bewege sich (auch ein bundesweit bekannter) Rechtsanwalt nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse wecke. Deshalb sei eine Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ohne konkreten Anlass nicht zulässig. Letzterer sei vorliegend nicht gegeben. Anders sei dies möglicherweise bei Karl Lagerfeld, Claudia Roth und Lorielle London zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Die für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail darf nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden – soweit das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiegtveröffentlicht am 7. Januar 2012
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmten E-Mail auf einer Website grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verstößt, im Einzelfall durch das überwiegende öffentlichte Informationsinteresse gleichwohl berechtigt sein kann. Insoweit habe eine Interessenabwägung mit dem Recht des Absenders auf Wahrung seiner Privatsphäre zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Potsdam: Die fiktive Lizenzgebühr für ein urheberrechtswidrig genutztes Gedicht richtet sich nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandsveröffentlicht am 25. November 2011
LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 278 BGB, § 339 S. 2 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass sich die fiktive Lizenzgebühr für ein Gedicht, welches ohne Zustimmung des Autors auf der Internetseite eines Gemeindeblatts veröffentlicht wird, nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands richten darf. Die Anwendung dieser Tabelle sei sachgemäß, wenn die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten als Maßstab genommen werde. Zwar sei das Gedicht kürzer als ein durchschnittlicher journalistischer Beitrag; aus dem „höheren Individualwert“ eines für ein Gedicht verwendeten Wortes ergebe sich jedoch eine Äquivalenz. Vorliegend wurde ein Betrag von 200,00 EUR vom Gericht nicht beanstandet. Zum Volltext der Entscheidung:
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