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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.09.2010, Az. 27 O 685/10
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein deutscher Zeitungsverlag bei Zeitungsartikeln über einen ehemaligen brandenburgischen Innenminister keine E-Mails verwenden darf, deren Herkunft und Echtheit nicht gesichert, sondern streitig ist, und die Umstände aus dem Privatleben des Ministers zum Inhalt haben. Der Minister müsse sich zwar aufgrund seiner öffentlichen Funktion auch eine kritische Betrachtung von Umständen aus seinem Privatleben gefallen lassen. Im vorliegenden Fall sei das von dem Verlag zur Glaubhaftmachung vorgelegte Material möglicherweise nicht echt, da bereits seine Herkunft zweifelhaft sei. Bei einer solchen bloßen Verdachtslage gehe der Schutz der Privatsphäre dem öffentlichen Informationsanspruch vor.

  • veröffentlicht am 30. November 2010

    BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10
    §§ 157, 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass in eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung (hier: die persönlichen Daten des Klägers nicht auf einer Webseite zu veröffentlichen) nicht ohne Weiteres eine positive Handlungspflicht zum Entfernen dieser Daten von besagter Webseite sowie aus Suchmaschinenspeichern interpretiert werden kann. Die Beklagte hatte sich zwar zuvor – ohne Vertragsstrafeversprechen – auch zur Entfernung der Daten verpflichtet und war dieser Verpflichtung nach bestem Wissen nachgekommen. Die Daten wurde von der firmeneigenen Webseite gelöscht und ein großer Suchmaschinenbetreiber wurde angeschrieben und erfolgreich um Entfernung der Seite aus dem Suchmaschinen-Cache gebeten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde daraufhin lediglich hinsichtlich der zukünftigen Veröffentlichung der klägerischen Daten abgegeben. Der Kläger forderte jedoch eine Vertragsstrafe, als ihm bekannt wurde, dass unter Eingabe seines Namens eine andere Suchmaschine die Webseite der Beklagten – allerdings ohne Namensangabe des Klägers – aufrief. Die Beklagte ließ diesen Eintrag umgehend entfernen, weigerte sich jedoch, die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen. Zu Recht, wie der BGH ausführte:Die strafbewehrte Unterlassungserklärung erfasse nicht die Verpflichtung zur Entfernung der persönlichen Daten des Klägers aus dem Internet. Dies dürfe auch nicht im Wege der Auslegung aus der zuvor abgegebenen, nicht strafbewehrten Erklärung gefolgert werden. Da die Beklagte davon ausgegangen sei, diese Verpflichtung bereits erfüllt zu haben, sei die positive Handlungspflicht zur Entfernung von Daten gerade nicht Bestandteil der strafbewehrten Erklärung gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az. 12 O 309/10
    §§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einwilligung zur Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen (Interview) wirksam widerrufen werden kann. Im entschiedenen Fall war der Antragsteller zum Tod einer Angehörigen interviewt worden, widerrief die zunächst gegebene Einwilligung zur Ausstrahlung jedoch am nächsten Tag. Das Gericht erachtete diesen Widerruf als wirksam. Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfalle dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das geführte Interview, das den Umgang des Antragstellers mit seiner Trauer zum Gegenstand hatte, habe in dessen Privatsphäre eingegriffen, denn dem Antragssteller stehe das Recht zu, mit der Trauer um seine Angehörige für sich allein zu bleiben. Ein Widerruf könne erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete; dies könne dann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden. In diesem Fall habe die Mutter der Getöteten einer Veröffentlichung des Interviews widersprochen. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen dürfen. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, habe die Presse zu respektieren. Von einer rechtzeitigen Erklärung einen Tag nach dem Interview sei auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010, Az. 308 O 619/08
    § 97 Abs. 1 UrhG a.F.

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Rechteeinräumung für die Veröffentlichung in Printmedien nicht gleichzeitig die Rechte für eine Online-Veröffentlichung umfasst. Der Kläger ist Verfasser von Fachaufsätzen zu verschiedenen Wirtschafts- und Steuerthemen, die Beklagte ist ein Verlagshaus, das mehrere Wirtschaftstitel und Fachmagazine verlegt und verschiedene Themenportale zu diesen Fachzeitschriften betreibt. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit mehrfach aufgrund entsprechender Rechtseinräumungen Fachaufsätze des Klägers in ihren Printmedien genutzt. Zusätzlich machte die Beklagte die Fachaufsätze in gekürzter Fassung auf verschiedenen, von ihr betriebenen Themenportalen im Internet abrufbar. Dabei gab sie an, dass dies lediglich zum Hinweis auf die Fassungen in den Printmedien dienen sollte und dies von der Rechteeinräumung des Klägers abgedeckt sei. Dem folgte das Gericht nicht. Ausdrücklich habe der Kläger der Beklagten nur die Printnutzung seiner Fachaufsätze gestattet, nicht aber die Onlinenutzung. Seien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht genannt, bestimme sich der Umfang der Rechteeinräumung gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von den Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck. Grundsätzlich verblieben die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber, so dass immer einschränkend zu Gunsten des Urhebers auszulegen sei. Insgesamt wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.255,20 EUR zugesprochen.
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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    LG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 332/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG


    Das LG Köln hat entschieden, dass ein bekannter Presserechts-Anwalt nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, wenn ein anderer über ein von dem betreffenden Rechtsanwalt verlorenes Verfahren berichtet und den Anwalt namentlich mit diesem Verfahren in Verbindung bringt. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger etwa ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn das Urteil zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werde. Hiergegen spreche, dass gar nicht das Verhalten des Klägers, sondern vielmehr das des Beklagten wesentlicher Gegenstand der Erörterungen in dem Urteil sei. Allein, dass der Kläger bei seinem Versuch, dieses Verhalten des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung in Zukunft zu unterbinden, gescheitert sei, führe nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09
    § 11 Abs. 2 S. 5 HPG; § 121 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat den Anspruch einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegen einen Zeitungsverlag zurückgewiesen, da dem Verlagshaus die Gegendarstellung der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen sei. Wie auch das Landgericht gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Anwendungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes der Zugang einer Gegendarstellung beim Verlag mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt habe, in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 HPG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB sei (s. dazu Meyer in Paschke / Berlit / Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Rdnr. 41/40). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    AG Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10
    §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 812 BGB; 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG

    Das AG Donaueschingen hat entschieden, dass ein Handwerker Fotografien, die er selbst in der Wohnung eines Kunden aufgenommen hatte, auf seiner Homepage veröffentlichen darf. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie durch die Veröffentlichung von Bildern ihrer privaten Wohnräume in ihren Rechten verletzt sei. Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte hatte in der Wohnung der Klägerin Installations- und Sanitärarbeiten im Badezimmer durchgeführt und dies sowie das fertig gestellte Bad fotografisch dokumentiert und auf ihrer Firmenhomepage als Referenzobjekt veröffentlicht. Die Klägerin forderte dafür einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR. Das Gericht fand jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine solche Forderung. Im Einzelnen führte es aus:

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  • veröffentlicht am 20. August 2010

    LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10
    §§ 3 Nr. 30 TKG; 19 a, 1
    01 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Verbreitung eines Films in Tauschbörsen vor der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. In diesen Fällen ist der Provider zur Auskunftserteilung an den Rechteinhaber zu verpflichten. Es sei Wille des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 19. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 22.06.2010, Az. 111 C 33/10
    §§ 823 Abs. 1, 812 Abs. 1, 687 Abs. 2, 681, 667 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung von Fotos, die von einem Kalb einer Bäuerin gefertigt wurden, nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin verstoßen. Das Gericht führte aus, dass zwar in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen könne, dafür jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit erforderlich sei. Dieser Bezug könne sich daraus ergeben, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers, hier der Klägerin, schließen ließen, so wie etwa beim ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses. Vorliegend kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen könnten. Ob die Klägerin lieber das Verfahren gewonnen hätte oder doch erleichtert ist, dass ihre Persönlichkeit nicht durch eine Kuh definiert wird, blieb offen.

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