IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 227/09
    § 242 BGB

    Das LG Berlin hat in einer unveröffentlichten Entscheidung nach Mitteilung von Rolf Schälike entschieden, dass ein Zeitungsverlag nach der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet ist, auch Auskunft über noch nicht veröffentlichte ähnliche Fotos zu geben, da der Verdacht einer Fotoserie nie auszuschließen sei. Eine entsprechende Gefahr sei stets gegeben. Einer konkreten Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die nicht-veröffentlichten, anderen Fotografie bedürfe es nicht. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Treu und Glauben. Streitgegenständlich war das Foto eines Liebespaars, das vom Verlag veröffentlicht wurde, nachdem der Mann der Beziehung tödlich verunglückt war.

  • veröffentlicht am 8. August 2010

    LG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2010, Az. 17 O 341/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine E-Mail, die lediglich über einen hinsichtlich der angeschlossenen Empfänger geschlossenen E-Mail-Verteiler versandt wurde, nicht der unbeschänkten Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden darf, wenn der Versender hierin nicht zuvor eingewilligt hat. Dies gelte erst recht, wenn der Inhalt der E-Mail verfälscht wiedergegeben werde. Der Streitwert wurde auf 6.000 EUR festgesetzt. Zitat der wesentlichen Entscheidungsgründe:
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09
    §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos in einer Werbeanzeige für eine Hochzeitszeitschrift ohne Einwilligung der Abgebildeten einen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR pro Person – also 5.000 EUR – anfällt. Durch die Veröffentlichung des Bildes sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Zu der verhältnismäßig hohen Entschädigung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr führte die Kammer aus:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 721/09
    § 5 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz – soweit er als Bestandteil einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wiedergegeben wird – urheberrechtlich nicht geschützt ist. Der Beklagte habe sich bei der Wiedergabe des Antragsschriftsatzes im Rahmen seiner Veröffentlichung auch im Rahmen der zulässigen Wiedergabe gehalten, denn er habe den Schriftsatz im Rahmen der Wiedergabe der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung ersichtlich als deren Bestandteil veröffentlicht, er habe sie also als Teil des zitierenden und nach § 5 Abs. 1 UrhG schutzlosen Werks verwertet. Dabei sei es unerheblich, dass er den Beschluss in Teilen nicht 1 : 1 veröffentlicht, sondern den Verbotstenor verkürzt und die Entscheidung ohne Kostenentscheidung und die Namen der beteiligten Richter wiedergegeben habe. Auch dass er – insoweit wohl erläuternd – durch die Wendung „Verbundenen Antragsschrift“ gekennzeichnet habe, an welcher Stelle diese Wiedergabe beginne, sei im Zusammenhang mit der auszugsweisen Wiedergabe der Gerichtsentscheidung ohne Belang. Auch eine anprangernde Wirkung wurde in der Veröffentlichung des Urteils nicht gesehen.

  • veröffentlicht am 12. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es nicht gegen geltendes Recht verstößt, die Abmahnungen einer Rechtsanwältin bei gleichzeitiger Nennung des abmahnenden Mandanten im Rahmen eines sog. „Abmahnwarners“ oder „Abmahntickers“ zu nennen, wenn die Abmahnung erfolgt und auch die Beteiligung der genannten Personen zutreffend ist.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 66/10
    §§
    823, 1004 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass in der Aussage „… die Presse steht schon in den Startlöchern schade, dass es so weit kommen musste.“ keine verdeckte Androhung der Anrufung der Presse zu sehen ist. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, sich gegenüber den Medien zu dem privaten Verhältnis zu seinem Sohn (dem Antragsteller) zu äußern, insbesondere zu seinen privaten Lebensverhältnissen unter Bezugnahme auf seinen Sohn. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Mai 2010

    KG Berlin, Urteil vom 18.03.2010, Az. 10 U 139/09
    §§
    823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt innerhalb einer kritischen Berichterstattung zu seiner beruflichen Tätigkeit mit Namen genannt werden darf. Das Kammergericht liegt damit auf einer Linie mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08), welches sich bereits mit der Frage zu befassen hatte, ob die E-Mail-Korrespondenz eines Rechtsanwalts veröffentlicht werden dürfe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 und Az. I ZR 130/08
    § 97 UrhG

    Der BGH hat per Pressemitteilung seine Entscheidung bekanntgegeben, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Streitgegenständlich war der tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann. Relevanz dürfte diese Entscheidung aber selbstverständlich auch für die Streaming-Seiten haben, die fremdes Film- und Videomaterial unerlaubt wiedergeben und diesen kostenlosen Service mit Werbeeinblendungen in klingende Münze umwandeln. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

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